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Entscheidung 11 Os 156/01×

Entscheidung 11 Os 156/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os156/01

Entscheidungsdatum

14.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferenc H***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 31. August 2001, GZ 8 römisch fünf r 1076/00-359, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

In dem nach rechtskräftiger Verurteilung vergleiche Ersturteil ON 142, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 192) wiederaufgenommenen Verfahren wurde Ferenc H***** mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil neuerlich des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 26. Juni 1997 in Loipersbach versucht hat, Markus N***** vorsätzlich zu töten, indem er aus einer Entfernung von vier bis fünf Metern mit einer Pistole einen gezielten Schuss auf dessen Körper abgab, ihn jedoch knapp verfehlte, da sich Markus N***** unmittelbar davor am Boden liegend mit gegrätschten Beinen in Bauchlage warf, wodurch das Projektil zwischen seinen Beinen, unmittelbar unter dem Genitalbereich, ins Erdreich eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der Antrag "auf Ladung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. V***** bzw bei Verhinderung eines auch in diesem Fach (Erkennungs- und Wahrnehmungspsychologie) ausgewiesenen zweiten (anderen) Sachverständigen aus Innsbruck zum Beweis dafür, ob es möglich sei, einen Täter bei einem Blickkontakt von bis zu zwei Sekunden zu erkennen, ohne dass man charakteristische Merkmale, wie zB Haaransatz, Augen, Nasenansatz habe" (S 511/IV), verfiel zu Recht der Abweisung (S 536/IV); zielt doch dieses Begehren bereits nach dem Wortlaut des Beweisthemas bloß auf eine unzulässige Erkundung ab. Durch die Abweisung (S 536/IV) des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Gyula H***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte mit dieser Pistole keine Straftat hätte begehen können" (S 511/IV), wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ebenfalls nicht verletzt, weil im Beweisthema nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung dieses Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller erwartete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Im Übrigen wurde dieser Zeuge im Vorverfahren bereits zweimal kontradiktorisch vernommen (507 ff/III). Da dessen Angaben nach dem Hauptverhandlungsprotokoll einverständlich verlesen wurden (S 535/IV), sind diese Depositionen in der Hauptverhandlung vorgekommen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und somit bei der Urteilsfindung zu verwerten. Umstände, die eine persönliche Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht erforderlich erscheinen lassen, wurden weder im ursprünglichen (S 511) noch in dem nach erfolgter Verlesung wiederholten (S 536) Antrag genannt vergleiche aaO E 94). Darüber hinaus widerspricht die verlesene Information der Polizeidirektion Sopron, wonach der Zeuge keinen bekannten Wohnsitz habe (S 283 in Verbindung mit 536/IV), dem Beschwerdevorbringen.

Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, das Erstgericht habe über seinen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht abgesprochen, ist er auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. August 2001 (ON 357) zu verweisen, wonach er - neben dem Begehren auf Vernehmung des Zeugen Engelbert S***** - aus den Schriftsätzen nur die Beweisanträge betreffend den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. V***** und den Zeugen Gyula H***** stellte (S 511/IV), zu welchen auch der Staatsanwalt Stellung nahm. Auf die letzteren Vernehmungsbegehren bezog sich demnach die vorbehaltene Beschlussfassung durch den Schwurgerichtshof. Abgesehen davon wäre selbst bei der Annahme einer prozessordnungskonformen Antragstellung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil das aus dem Schriftsatz ersichtliche Beweisthema (wegen einer im 12. Lebensjahr erlittenen Knieverletzung sei ein schnelles Davonlaufen nicht möglich gewesen) ohnedies für die Lösung der Schuldfrage nicht von Bedeutung gewesen wäre.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E64405 11Os156.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00156.01.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20011214_OGH0002_0110OS00156_0100000_000