Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 hinsichtlich der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Ruth G***** sind die Beschwerdeführer mangels diesbezüglicher Antragstellung nicht legitimiert. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat nämlich der Verteidiger nach dem vom Staatsanwalt "aus der letzten Hauptverhandlung wiederholten" Beweisantrag lediglich erklärt, "sich anzuschließen" (S 137/II). Diese Antragstellung der Anklagebehörde hat jedoch nicht die Vernehmung der genannten Zeugin (ehemalige Betriebsprüferin), sondern jene eines informierten Vertreters der B***** Versicherung beinhaltet (S 607/I).Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, hinsichtlich der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Ruth G***** sind die Beschwerdeführer mangels diesbezüglicher Antragstellung nicht legitimiert. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat nämlich der Verteidiger nach dem vom Staatsanwalt "aus der letzten Hauptverhandlung wiederholten" Beweisantrag lediglich erklärt, "sich anzuschließen" (S 137/II). Diese Antragstellung der Anklagebehörde hat jedoch nicht die Vernehmung der genannten Zeugin (ehemalige Betriebsprüferin), sondern jene eines informierten Vertreters der B***** Versicherung beinhaltet (S 607/I).
Mit der Behauptung einer Verletzung von Verteidigungsrechten der Angeklagten durch Abweisung "ihres Antrags auf Beweisaufnahme zum Inhalt des Versicherungsvertrages bei der B***** Versicherung" wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt dargestellt; liegt doch ein Antrag mit einem solchen Wortlaut gar nicht vor.
Was das in der Rechtsmittelausführung konkret genannte Begehren auf Vernehmung der Zeugin Hanna M***** anlangt, so lässt das Beweisthema, "welchen Inhalts der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde bzw was den Versicherungsnehmern der D***** GesmbH als Gegenstand der Versicherung mitgeteilt worden ist" (S 139/II), nicht erkennen, welche für die Lösung der Schuldfrage erhebliche Erweiterung der Entscheidungsgrundlage über die schriftlichen Verträge hinaus durch die Befragung dieser Zeugin zu erwarten wäre. Auch das Thema des Vernehmungsantrages hinsichtlich der Zeugin Susanne W***** zum Beweis dafür, dass "entgegen der Behauptung des Staatsanwaltes Frau W***** keine Leistungen erbracht hat, und zwar weder für die Firma P***** noch für sonstige Sub-Firmen" (S 139/II), legt nicht dar, inwieweit dieser Aussage eine schuldspruchrelevante Bedeutung zukommen soll (was letztlich auch die Beschwerde einräumt), weshalb das Beweisbegehren zu Recht der Abweisung verfiel (S 141f/II). Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurden die entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht offenbar unzureichend begründet; hat sich doch das Erstgericht nicht bloß pauschal mit dem Ergebnis der finanzbehördlichen Prüfung "als geradezu einziger Begründung" begnügt. Das Beschwerdevorbringen befasst sich vielmehr nur mit dem zusammenfassenden Satz über die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsberichte (ON 2, 6 sowie [richtig:] 26) und übergeht die diesbezüglichen (hinreichenden) beweiswürdigenden Erwägungen (US 8 bis 10; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie die vom Schöffensenat differenziert vorgenommene (ablehnende) Beurteilung des Berichtes ONWas das in der Rechtsmittelausführung konkret genannte Begehren auf Vernehmung der Zeugin Hanna M***** anlangt, so lässt das Beweisthema, "welchen Inhalts der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde bzw was den Versicherungsnehmern der D***** GesmbH als Gegenstand der Versicherung mitgeteilt worden ist" (S 139/II), nicht erkennen, welche für die Lösung der Schuldfrage erhebliche Erweiterung der Entscheidungsgrundlage über die schriftlichen Verträge hinaus durch die Befragung dieser Zeugin zu erwarten wäre. Auch das Thema des Vernehmungsantrages hinsichtlich der Zeugin Susanne W***** zum Beweis dafür, dass "entgegen der Behauptung des Staatsanwaltes Frau W***** keine Leistungen erbracht hat, und zwar weder für die Firma P***** noch für sonstige Sub-Firmen" (S 139/II), legt nicht dar, inwieweit dieser Aussage eine schuldspruchrelevante Bedeutung zukommen soll (was letztlich auch die Beschwerde einräumt), weshalb das Beweisbegehren zu Recht der Abweisung verfiel (S 141f/II). Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden die entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht offenbar unzureichend begründet; hat sich doch das Erstgericht nicht bloß pauschal mit dem Ergebnis der finanzbehördlichen Prüfung "als geradezu einziger Begründung" begnügt. Das Beschwerdevorbringen befasst sich vielmehr nur mit dem zusammenfassenden Satz über die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsberichte (ON 2, 6 sowie [richtig:] 26) und übergeht die diesbezüglichen (hinreichenden) beweiswürdigenden Erwägungen (US 8 bis 10; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sowie die vom Schöffensenat differenziert vorgenommene (ablehnende) Beurteilung des Berichtes ON
20.
Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.