Entscheidung 11 Os 156/11t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Harald M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 10 St 192/11y der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über die Beschwerde der Margit K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2011, AZ 7 Bl 205/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Harald M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 10 St 192/11y der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, über die Beschwerde der Margit K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2011, AZ 7 Bl 205/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2011, AZ 7 Bl 205/11g, wurde der Antrag der Margit K***** auf Fortführung des zu AZ 10 St 192/11y bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängig gewesenen Verfahrens zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss und die diesem zugrunde liegende Einstellungsentscheidung richtet sich die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete, ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde der Margit K*****.
Sie war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Landesgerichts ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist (§ 196 Abs 3 StPO) und dem Obersten Gerichtshof auch kein allgemeines Aufsichtsrecht über die Gerichte und Staatsanwaltschaften zukommt.Sie war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Landesgerichts ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist (Paragraph 196, Absatz 3, StPO) und dem Obersten Gerichtshof auch kein allgemeines Aufsichtsrecht über die Gerichte und Staatsanwaltschaften zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00156.11T.0119.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20120119_OGH0002_0110OS00156_11T0000_000