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Entscheidung 11 Os 156/16z×

Entscheidung 11 Os 156/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os156/16z

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Blerta B***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 11. Juli 2016, GZ 36 Hv 172/15y-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Blerta B***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in P***** zeitlich ab der dritten Tathandlung gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern der S***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

römisch eins./ im Jahr 2013 in 168 Angriffen 27.354,72 Euro;

römisch zwei./ im Jahr 2014 in 261 Angriffen 78.083,88 Euro;

römisch drei./ zwischen 1. Jänner und 26. Februar 2015 in 17 Angriffen 4.884,18 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich – bloß in Ansehung einzelner Taten und der Schadenshöhe – die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO stützt.

Vor Eingehen auf die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu betonen, dass mit diesem Nichtigkeitsgrund grundsätzlich nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden können. Tatsachen sind in diesem Sinn entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS-Justiz RS0117264). Überdies hat der Rechtsmittelwerber stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu berücksichtigen.

Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte, zu denen mit Blick auf den vorliegenden Fall auch Paragraph 127, StGB gehört, führt Paragraph 29, StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis; sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts (RIS-Justiz RS0112520, RS0114927; Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 5). Die einzelnen Straftaten bleiben rechtlich selbständig, weswegen die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen (Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 7) und auch Faktenfreisprüche möglich sind. Eine prozessordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge setzt hier voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken (14 Os 41/14g). Keine entscheidende Tatsache wird jedoch angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt (RIS-Justiz RS0116736).

Fallbezogen hat das Erstgericht die vom Schuldspruch erfassten Taten – abgesehen von ihrer in jedem der Kalenderjahre 2013 bis 26. Februar 2015 begangenen Anzahl und des dabei verursachten Gesamtschadens – nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der (hier wie auch grundsätzlich keine entscheidenden Tatsachen bildenden – RIS-Justiz RS0098557) Tatzeiten näher individualisiert. Von den dargestellten Grundsätzen sowie der vom Erstgericht angenommenen gleichartigen Verbrechensmenge (US 1, 4; RIS-Justiz RS0119552) ausgehend erweist sich die Mängelrüge daher mit ihren Einwänden zu einer Tat, die nach Auffassung der Beschwerde nicht am 14. Juni 2014 begangen worden sein könne, sowie „einer ganzen Reihe von [in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezählten] Angriffen“ (ON 56 S 2) als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie bloß die Tatbegehung an einem freien Tag, „in den Pausen“ oder der „ersten oder letzten Minute“ der Arbeitszeit der Angeklagten als „ausgesprochen unwahrscheinlich“ bezeichnet und damit lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. Soweit sie die Schadensberechnung kritisiert, die „im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten“ (siehe dazu RIS-Justiz RS0102162, RS0117561) zu korrigieren wäre, hält die Rüge zum einen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 4 bis 11) fest und verkennt zum anderen, dass die rechtliche Unterstellung mit Blick auf das (auch beim in der Beschwerde angestrebten Schadensbetrag von 46.000 Euro mehrfach gegebenen) Überschreiten der hier aktuellen Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (Paragraph 29, StGB) nicht berührt würde.

Die gleichermaßen ausgerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entzieht sich mangels Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (s oben) meritorischer Erwiderung.

Die Sanktionsrüge macht mit dem Vorbringen, angesichts des Geständnisses und der Unbescholtenheit wäre eine niedrigere, zur Gänze bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe angemessen, bloß Berufungsgründe geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00156.16Z.0321.000

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170321_OGH0002_0110OS00156_16Z0000_000