Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Abgesehen davon, dass mit der Kritik (Z 5) an der Feststellung zur Kausalität der vom Angeklagten geäußerten Drohungen für die Duldung der einzelnen sexuellen Handlungen keine entscheidende Tatsache angesprochen wird (s insoweit ausführlich die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2019, GZ 11 Os 49/19v-8), wurde dieser Ausspruch aus der Einlassung des Angeklagten und den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers mit der Überlegung, dass es bei Freiwilligkeit (der Duldung der an diesem vorgenommenen geschlechtlichen Handlungen) der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten nicht bedurft hätte (US 4), logisch und empirisch mängelfrei abgeleitet.Abgesehen davon, dass mit der Kritik (Ziffer 5,) an der Feststellung zur Kausalität der vom Angeklagten geäußerten Drohungen für die Duldung der einzelnen sexuellen Handlungen keine entscheidende Tatsache angesprochen wird (s insoweit ausführlich die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2019, GZ 11 Os 49/19v-8), wurde dieser Ausspruch aus der Einlassung des Angeklagten und den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers mit der Überlegung, dass es bei Freiwilligkeit (der Duldung der an diesem vorgenommenen geschlechtlichen Handlungen) der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten nicht bedurft hätte (US 4), logisch und empirisch mängelfrei abgeleitet.
Dem weiteren Vorbringen des Nichtigkeitswerbers zuwider (dSn Z 5 zweiter Fall), es hätte „einer individuellen Begründung [bedurft], warum die negative Feststellung des ersten Schöffenurteiles nicht geteilt“ wurde, stellt die Beweiswürdigung der Tatrichter im (im ersten Rechtsgang ergangenen) Urteil vom 21. November 2018 kein erörterungspflichtiges Verfahrensergebnis dar (RIS-Justiz RS0118316).Dem weiteren Vorbringen des Nichtigkeitswerbers zuwider (dSn Ziffer 5, zweiter Fall), es hätte „einer individuellen Begründung [bedurft], warum die negative Feststellung des ersten Schöffenurteiles nicht geteilt“ wurde, stellt die Beweiswürdigung der Tatrichter im (im ersten Rechtsgang ergangenen) Urteil vom 21. November 2018 kein erörterungspflichtiges Verfahrensergebnis dar (RIS-Justiz RS0118316).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass durch die schon erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2019 als Folge der Aufhebung des (im ersten Rechtsgang ergangenen) Urteils vom 21. November 2018 in seinem freisprechenden Teil der Strafausspruch aufgehoben wurde und es sich bei dem bekämpften Urteil um keine „nachträgliche Verurteilung“ iSd §§ 31, 40 StGB handelt (vgl Ratz in WK² StGB § 31 Rz 3). Mit der Kritik der Sanktionsrüge (Z 11) an der „Straferhöhung um 50 %“ (wonach „das erkennende Gericht gegen die Bestimmung der Strafbemessung des § 40 [StGB] verstoßen“ habe) wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.Der Beschwerdeführer verkennt, dass durch die schon erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2019 als Folge der Aufhebung des (im ersten Rechtsgang ergangenen) Urteils vom 21. November 2018 in seinem freisprechenden Teil der Strafausspruch aufgehoben wurde und es sich bei dem bekämpften Urteil um keine „nachträgliche Verurteilung“ iSd Paragraphen 31,, 40 StGB handelt vergleiche Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 3). Mit der Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) an der „Straferhöhung um 50 %“ (wonach „das erkennende Gericht gegen die Bestimmung der Strafbemessung des Paragraph 40, [StGB] verstoßen“ habe) wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.