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Entscheidung 11 Os 156/19d×

Entscheidung 11 Os 156/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os156/19d

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** wegen der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. August 2019, GZ 80 Hv 48/18z-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte M***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 11 Os 49/19v) mehrerer Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 schuldig erkannt und unter Einbeziehung des unbekämpft rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs des ersten Rechtsgangs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er im Zeitraum von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 in V***** und anderenorts Ma***** wiederholt außer den Fällen des Paragraph 201, StGB durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung an der Ehre, und zwar durch die wiederholte Ankündigung, er würde vorangegangene gleichgeschlechtliche Handlungen „zu ihm“ (dh: vom Angeklagten an Ma***** vorgenommene geschlechtliche Handlungen [vgl US 3]) dessen Eltern, Freunden und Mitschülern bekanntgeben, zur Duldung weiterer geschlechtlicher Handlungen, und zwar des Oralverkehrs an ihm, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Abgesehen davon, dass mit der Kritik (Ziffer 5,) an der Feststellung zur Kausalität der vom Angeklagten geäußerten Drohungen für die Duldung der einzelnen sexuellen Handlungen keine entscheidende Tatsache angesprochen wird (s insoweit ausführlich die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2019, GZ 11 Os 49/19v-8), wurde dieser Ausspruch aus der Einlassung des Angeklagten und den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers mit der Überlegung, dass es bei Freiwilligkeit (der Duldung der an diesem vorgenommenen geschlechtlichen Handlungen) der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten nicht bedurft hätte (US 4), logisch und empirisch mängelfrei abgeleitet.

Dem weiteren Vorbringen des Nichtigkeitswerbers zuwider (dSn Ziffer 5, zweiter Fall), es hätte „einer individuellen Begründung [bedurft], warum die negative Feststellung des ersten Schöffenurteiles nicht geteilt“ wurde, stellt die Beweiswürdigung der Tatrichter im (im ersten Rechtsgang ergangenen) Urteil vom 21. November 2018 kein erörterungspflichtiges Verfahrensergebnis dar (RIS-Justiz RS0118316).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass durch die schon erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2019 als Folge der Aufhebung des (im ersten Rechtsgang ergangenen) Urteils vom 21. November 2018 in seinem freisprechenden Teil der Strafausspruch aufgehoben wurde und es sich bei dem bekämpften Urteil um keine „nachträgliche Verurteilung“ iSd Paragraphen 31,, 40 StGB handelt vergleiche Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 3). Mit der Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) an der „Straferhöhung um 50 %“ (wonach „das erkennende Gericht gegen die Bestimmung der Strafbemessung des Paragraph 40, [StGB] verstoßen“ habe) wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00156.19D.0114.000

Im RIS seit

27.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0110OS00156_19D0000_000