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Entscheidung 11 Os 156/21g×

Entscheidung 11 Os 156/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os156/21g

Entscheidungsdatum

08.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. September 2021, GZ 632 Hv 2/21d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen dieses Urteil hat H* zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet (ON 46), deren (schriftliche) Ausführung jedoch unterlassen. Mangels – auch bei der Anmeldung unterbliebener – deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[3] Die Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung kommt demnach dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[4] Dieses wird bei seinem Sanktionsausspruch zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0119220), dass die vom Erstgericht bei der Strafbemessung vorgenommene (US 12) erschwerende Wertung der Tatbegehung „gegen eine Angehörige“ „hinsichtlich des Verbrechens der Vergewaltigung“ gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstößt, weil es damit einen Umstand als Erschwerungsgrund heranzog, der im Gegenstand – in Bezug auf die eine vom Schuldspruch umfasste Tat – (bereits) einen der anzuwendenden Strafsätze bestimmt (zur Auslegung des Begriffs „Strafdrohung“ in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00156.21G.0208.000

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220208_OGH0002_0110OS00156_21G0000_000