Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * N* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG (I/C/1/ und I/C/2/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG (I/D/2/) und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (III/B/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * N* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (I/C/1/ und I/C/2/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (I/D/2/) und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (III/B/) schuldig erkannt.
[2] Nach dem Urteil haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W* und anderen Orten Österreichs
I/ jeweils als Mitglieder einer zumindest aus * K*, * B*, * R*, * Kn*, * Ra*, * P* und * N* (US 14: sowie nicht näher bekannten Hintermännern und Drahtziehern im Ausland) bestehenden kriminellen Vereinigung, mithin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen unter anderem nach dem SMG ausgeführt werden, vorschriftswidrig
A/ die nachfolgend angeführten, in § 27 Abs 1 Z 2 SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer jeweils das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie Cannabis-Indoorplantagen betrieben, wobei die Sicherstellung der Pflanzen durch die Polizei vor der Ernte erfolgte, und zwarA/ die nachfolgend angeführten, in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer jeweils das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie Cannabis-Indoorplantagen betrieben, wobei die Sicherstellung der Pflanzen durch die Polizei vor der Ernte erfolgte, und zwar
1/ * K*, indem er
b/ im Zeitraum von Jänner 2024 bis 23. Februar 2024 insgesamt 304 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 Gramm pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,34 % Delta-9-THC und 17,69 % THCA erreichen sollten, ansetzte und diese aufzuziehen begann;
c/ im Zeitraum von Jänner 2024 bis 23. Februar 2024 insgesamt 474 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 Gramm pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,57 % Delta-9-THC und 7,45 % THCA erreichen sollten, ansetzte und diese aufzuziehen begann;
3/ * Kn*, * Ra* und * P* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Zeitraum von 24. Dezember 2023 bis 22. Februar 2024, indem sie insgesamt 590 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 Gramm pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA erreichen sollten, ansetzten und diese aufzuziehen begannen;3/ * Kn*, * Ra* und * P* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) im Zeitraum von 24. Dezember 2023 bis 22. Februar 2024, indem sie insgesamt 590 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 Gramm pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA erreichen sollten, ansetzten und diese aufzuziehen begannen;
B/ Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem sie die Cannabisplantagen abernteten, und zwarB/ Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem sie die Cannabisplantagen abernteten, und zwar
1/ * K* in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,1/ * K* in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge,
b/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 24. Dezember 2023 vor der zu I/A/1/b/ angeführten Tat in der unter seiner Mitwirkung betriebenen Cannabis-Indoorplantage insgesamt zumindest 10.029,9 Gramm netto, beinhaltend zumindest 27,8 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC und 364,3 Gramm Reinsubstanz THCA;
C/ andere zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er/sie Nachgenannte aufforderte/n, die in § 27 Abs 1 Z 2 SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anzubauen und die Aufzucht zu überwachen, indem sie ihnen auftrugen, die Wohnungen anzumieten, sich um das Equipment kümmerten, die Aufsicht über die Plantagen innehatten, wobei auch sie mit dem Vorsatz handelten, das gewonnene Suchtgift in Verkehr zu setzen, und zwarC/ andere zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er/sie Nachgenannte aufforderte/n, die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anzubauen und die Aufzucht zu überwachen, indem sie ihnen auftrugen, die Wohnungen anzumieten, sich um das Equipment kümmerten, die Aufsicht über die Plantagen innehatten, wobei auch sie mit dem Vorsatz handelten, das gewonnene Suchtgift in Verkehr zu setzen, und zwar
1/ * B* und * N* zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Februar 2024 * Kn*, * Ra* und * P* zu den zu I/A/3/ angeführten Handlungen;
2/ * N* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Februar 2024 * K* zu den zu I/A/1/b/ und c/ angeführten Handlungen;
D/ andere zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er Nachgenannte aufforderte, Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zu erzeugen, mithin den Ertrag der zuvor angebauten Cannabispflanzen zu ernten und zu verpacken, um dieses dann in Verkehr zu bringen, und zwarD/ andere zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er Nachgenannte aufforderte, Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge zu erzeugen, mithin den Ertrag der zuvor angebauten Cannabispflanzen zu ernten und zu verpacken, um dieses dann in Verkehr zu bringen, und zwar
2/ * N* zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Februar 2024 * K* zu den zu I/B/1/b/ angeführten Handlungen.