Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 156/24m×

Entscheidung 11 Os 156/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os156/24m

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * N* sowie die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. August 2024, GZ 45 Hv 72/24x-200, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * N* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * N* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (I/C/1/ und I/C/2/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (I/D/2/) und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (III/B/) schuldig erkannt.

[2]                  Nach dem Urteil haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W* und anderen Orten Österreichs

I/ jeweils als Mitglieder einer zumindest aus * K*, * B*, * R*, * Kn*, * Ra*, * P* und * N* (US 14: sowie nicht näher bekannten Hintermännern und Drahtziehern im Ausland) bestehenden kriminellen Vereinigung, mithin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen unter anderem nach dem SMG ausgeführt werden, vorschriftswidrig

A/ die nachfolgend angeführten, in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer jeweils das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie Cannabis-Indoorplantagen betrieben, wobei die Sicherstellung der Pflanzen durch die Polizei vor der Ernte erfolgte, und zwar

1/ * K*, indem er

b/ im Zeitraum von Jänner 2024 bis 23. Februar 2024 insgesamt 304 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 Gramm pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,34 % Delta-9-THC und 17,69 % THCA erreichen sollten, ansetzte und diese aufzuziehen begann;

c/ im Zeitraum von Jänner 2024 bis 23. Februar 2024 insgesamt 474 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 Gramm pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,57 % Delta-9-THC und 7,45 % THCA erreichen sollten, ansetzte und diese aufzuziehen begann;

3/ * Kn*, * Ra* und * P* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) im Zeitraum von 24. Dezember 2023 bis 22. Februar 2024, indem sie insgesamt 590 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 Gramm pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA erreichen sollten, ansetzten und diese aufzuziehen begannen;

B/ Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem sie die Cannabisplantagen abernteten, und zwar

1/ * K* in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge,

b/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum vor dem 24. Dezember 2023 vor der zu I/A/1/b/ angeführten Tat in der unter seiner Mitwirkung betriebenen Cannabis-Indoorplantage insgesamt zumindest 10.029,9 Gramm netto, beinhaltend zumindest 27,8 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC und 364,3 Gramm Reinsubstanz THCA;

C/ andere zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er/sie Nachgenannte aufforderte/n, die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anzubauen und die Aufzucht zu überwachen, indem sie ihnen auftrugen, die Wohnungen anzumieten, sich um das Equipment kümmerten, die Aufsicht über die Plantagen innehatten, wobei auch sie mit dem Vorsatz handelten, das gewonnene Suchtgift in Verkehr zu setzen, und zwar

1/ * B* und * N* zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Februar 2024 * Kn*, * Ra* und * P* zu den zu I/A/3/ angeführten Handlungen;

2/ * N* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Februar 2024 * K* zu den zu I/A/1/b/ und c/ angeführten Handlungen;

D/ andere zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), indem er Nachgenannte aufforderte, Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge zu erzeugen, mithin den Ertrag der zuvor angebauten Cannabispflanzen zu ernten und zu verpacken, um dieses dann in Verkehr zu bringen, und zwar

2/ * N* zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Februar 2024 * K* zu den zu I/B/1/b/ angeführten Handlungen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen den Schuldspruch zu I/C/1/ und I/C/2/ sowie I/D/2/ wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * N*.

[4] Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellungen zu seiner Position innerhalb der Hierarchie der kriminellen Vereinigung (US 14, 43) als undeutlich (Ziffer 5, erster Fall; siehe dazu RIS-Justiz RS0117995), weil er diesen zufolge einerseits den (US 14, 27: auf der untersten Ebene agierenden) „Gärtnern“ (unmittelbaren Betreuern der Indoor-Plantagen) übergeordnet, andererseits aber kein „führendes Mitglied“ der Tätergruppe war. Der Beschwerde zuwider brachten die Tatrichter klar und deutlich zum Ausdruck, dass sie als führende Mitglieder der in Rede stehenden größeren, hochprofessionell und international agierenden serbischen Tätergruppe mit entsprechender Organisation und Infrastruktur im Hintergrund (US 14 f, 26 ff) deren Hintermänner und Drahtzieher im Ausland, nicht aber den diesen untergeordneten, aber den „Gärtnern“ übergeordneten Beschwerdeführer ansahen. Abgesehen davon wäre die vom Beschwerdeführer angesprochene genaue Stellung innerhalb der Hierarchie der Tätergruppe bloß für eine (fallkonkret ohnehin nicht erfolgte) Subsumtion unter Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG von Bedeutung (RIS-Justiz RS0117499), sodass die Beschwerde insoweit auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 655 und Paragraph 282, Rz 17).

[5] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider blieben die Feststellungen zu Aufträgen des Beschwerdeführers an den ihm unterstellten Gärtner K* (US 16 zu I/B/1/b/ und I/D/2/; US 17 f zu I/A/1/b/, I/A/1/c/ und I/C/2/) keineswegs unbegründet, sondern wurden – logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei – aus einer vernetzten Betrachtung der Organisationsstruktur von serbischen Tätergruppen im Suchtgiftbereich, Ergebnissen von Observationen und einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer, dessen Verhalten bei der Durchsuchung seiner Wohnung und aus Ergebnissen der Auswertung eines bei ihm sichergestellten Mobiltelefons abgeleitet (US 41 ff).

[6] Soweit der Nichtigkeitswerber in den von den Tatrichtern angeführten Umständen keine ausreichenden Anhaltspunkte für seine Täterschaft erkennen will, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7] Der Erledigung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist voranzustellen, dass die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810). Eine mit Nichtigkeitsbeschwerde angestrebte rechtliche Konsequenz ist überdies nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569, RS0117321).

[8]                  Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie „auf die obigen Ausführungen verweist“ (siehe aber RIS-Justiz RS0115902) und weitere Beweiswerterwägungen zur subjektiven Tatseite (dazu US 14 f, 25, 28 f, 44 f), insbesondere zum Additionsvorsatz zu I/C/1/ und I/C/2/ (US 44) und zu „Login-Daten“ vom 27. Dezember 2023 betreffend den Standort in R* (I/C/1/ und I/D/2/; US 42 f) anstellt.

[9] Weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers als (Bestimmungs-)Täter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) zu I/D/2/ auch Feststellungen zur (eigenhändigen) Mitwirkung des Genannten an der „Ernte“ bedurft hätte, obwohl er als unmittelbar übergeordnetes und weisungsbefugtes Mitglied der Tätergruppe den vor Ort tätigen „Gärtnern“ den Auftrag dazu gegeben hatte (US 14, 16, 43), erklärt die Beschwerde nicht.

[10] Ebenso lässt sie offen, weshalb die (von ihr schlicht übergangenen) Konstatierungen zum Vorsatz (US 25) des Beschwerdeführers zu I/C/1/ (US 22 f) und I/C/2/ (US 17 f) auch in Bezug auf das Übersteigen einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge mit dem Wissen und Wollen, diese Menge (später) in Verkehr zu setzen, nicht „tragfähig“ sein sollten.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00156.24M.0225.000

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0110OS00156_24M0000_000