Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist zur Gänze, die Berufung der Angeklagten teilweise gerechtfertigt.
Der Umstand, daß die Angeklagte das Kind ledig zur Welt gebracht hat, stellt - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keinen Milderungsgrund dar. Andererseits kann auch der Behauptung der Angeklagten nicht zugestimmt werden, die Tatsache, daß sie zur Tatzeit das 21.Lebensjahr erst knapp vollendet gehabt habe, sei ihr als mildernder Umstand zu werten, denn § 34 Z. 1 StGB. anerkennt als mildernd nur eine Tatvollendung zwischen dem 18. und dem vollendeten 21. Lebensjahr. Die Unbesonnenheit und die begreifliche heftige Gemütsbewegung der Angeklagten finden bereits in der Qualifikation der Tat nach dem § 79 StGB. als privilegierte vorsätzliche Tötung ihren Niederschlag, weshalb diese Umstände nicht auch noch gesondert als Milderungsgründe anerkannt werden können.Der Umstand, daß die Angeklagte das Kind ledig zur Welt gebracht hat, stellt - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keinen Milderungsgrund dar. Andererseits kann auch der Behauptung der Angeklagten nicht zugestimmt werden, die Tatsache, daß sie zur Tatzeit das 21.Lebensjahr erst knapp vollendet gehabt habe, sei ihr als mildernder Umstand zu werten, denn Paragraph 34, Ziffer eins, StGB. anerkennt als mildernd nur eine Tatvollendung zwischen dem 18. und dem vollendeten 21. Lebensjahr. Die Unbesonnenheit und die begreifliche heftige Gemütsbewegung der Angeklagten finden bereits in der Qualifikation der Tat nach dem Paragraph 79, StGB. als privilegierte vorsätzliche Tötung ihren Niederschlag, weshalb diese Umstände nicht auch noch gesondert als Milderungsgründe anerkannt werden können.
Der Staatsanwaltschaft ist auch zuzugeben, daß das Kind nicht in Verhältnisse hineingeboren wurde, die für die Angeklagte und das Kind eine materielle oder seelische Notlage darstellen hätten können. So gesehen erweist sich die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts, zumal nicht objektiviert ist, daß die Angeklagte, wie sie behauptet, selbst am meisten unter ihrer Tat leidet, als nicht gerechtfertigt, weshalb die Strafe angemessen zu erhöhen war. Daher ist nur die Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht aber die der Angeklagten berechtigt.
Hingegen kommt beiden Berufungen im Hinblick auf das Begehren nach der Anwendung des § 43 StGB. Berechtigung zu. Die Angeklagte ist sozial integriert, sie beabsichtigt auch, ihren Freund zu ehelichen, weshalb nicht anzunehmen ist, daß sie im Falle der bedingten Nachsicht, der auch generalpräventive Erwägungen nicht entgegenstehen, wieder straffällig werden wird.Hingegen kommt beiden Berufungen im Hinblick auf das Begehren nach der Anwendung des Paragraph 43, StGB. Berechtigung zu. Die Angeklagte ist sozial integriert, sie beabsichtigt auch, ihren Freund zu ehelichen, weshalb nicht anzunehmen ist, daß sie im Falle der bedingten Nachsicht, der auch generalpräventive Erwägungen nicht entgegenstehen, wieder straffällig werden wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.