Die dagegen gerichtete, auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.Die dagegen gerichtete, auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer behauptet in der Mängelrüge sowohl eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung als auch das Vorliegen erheblicher Widersprüche sowie eine offenbar unzureichende Begründung des Urteiles, ohne damit in Wahrheit einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Bei der von der Beschwerde ins Zentrum ihres Vorbringens gerückten Frage eines 'Alibibeweises' handelt es sich im Sinne der erstrichterlichen Urteilsbegründung deswegen um keine entscheidungswesentliche Frage, weil nach den ausdrücklichen Urteilsannahmen selbst die vom Angeklagten behaupteten Tätigkeiten und die damit verbundenen Zeiträume einen Ausschlußbeweis gedanklich nicht zuließen.
Davon abgesehen hat sich das Erstgericht im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und im Einklang mit den Denkgesetzen daraus seine Schlüsse gezogen. Dabei ist es seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedenfalls nachgekommen. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde lediglich den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und auf diese Weise zu anderen Tatsachengrundlagen zu gelangen, als sie die erkennenden Richter ihrem Schuldspruch zugrundegelegt haben. So konnte sich das Erstgericht nicht nur auf die Aussage der Belastungszeugin Hilde L***** stützen, mit deren Beweiswert es sich eingehend auseinandergesetzt hat, sondern auch auf die als unbedenklich beurteilten Angaben der Zeugin Maria K*****, deren Depositionen die Angaben des Opfers vor Gericht eindeutig stützten. Daß das Erstgericht den Angaben der Zeugen Hannes L*****, Adalbert K*****, Lilli und Brigitte S***** nicht die vom Beschwerdeführer erhoffte Bedeutung beimaß, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und somit ebenfalls der Anfechtung entzogen. Da die Tatrichter - wie bereits erwähnt - davon ausgingen, daß die behaupteten Tätigkeiten des Angeklagten keinen Alibibeweis zu erbringen vermögen, konnten sie auch auf die in der Beschwerde vermißte Befassung mit den Kalendereintragungen verzichten, ohne damit ihre Begründungspflicht zu verletzen.Davon abgesehen hat sich das Erstgericht im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und im Einklang mit den Denkgesetzen daraus seine Schlüsse gezogen. Dabei ist es seiner Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO jedenfalls nachgekommen. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde lediglich den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und auf diese Weise zu anderen Tatsachengrundlagen zu gelangen, als sie die erkennenden Richter ihrem Schuldspruch zugrundegelegt haben. So konnte sich das Erstgericht nicht nur auf die Aussage der Belastungszeugin Hilde L***** stützen, mit deren Beweiswert es sich eingehend auseinandergesetzt hat, sondern auch auf die als unbedenklich beurteilten Angaben der Zeugin Maria K*****, deren Depositionen die Angaben des Opfers vor Gericht eindeutig stützten. Daß das Erstgericht den Angaben der Zeugen Hannes L*****, Adalbert K*****, Lilli und Brigitte S***** nicht die vom Beschwerdeführer erhoffte Bedeutung beimaß, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und somit ebenfalls der Anfechtung entzogen. Da die Tatrichter - wie bereits erwähnt - davon ausgingen, daß die behaupteten Tätigkeiten des Angeklagten keinen Alibibeweis zu erbringen vermögen, konnten sie auch auf die in der Beschwerde vermißte Befassung mit den Kalendereintragungen verzichten, ohne damit ihre Begründungspflicht zu verletzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.