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Entscheidung 11 Os 157/00×

Entscheidung 11 Os 157/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os157/00 (11Os158/00)

Entscheidungsdatum

13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Oktober 2000, GZ 8 römisch fünf r 537/00-33, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung zum Urteilsfaktum 1 und in der Unterstellung unter die Bestimmung des Paragraph 130, vierter Fall StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Beschlusses über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung und der Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Darnach hat er zwischen 3. und 5. Juli 2000 in St. Roman Josef G***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich ein Jagdgewehr der Marke Ferlach Scheiring im Wert von

284.400 S, einen Revolver der Marke Arminius im Wert von 2.000 S und ein Fernglas der Marke Swarowski im Wert von 10.500 S durch Einbruch in das Firmengebäude, Aufzwängen einer Bürotür und Aufbrechen des Waffenschrankes mit dem Vorsatz zugeeignet, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher teilweise Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zur Annahme der Qualifikation des schweren Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB ihre prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie die im Spruch unter Angabe des Wertes von insgesamt 296.900 S vorgenommene Spezifikation des Diebsgutes, auf welche in den Gründen ausdrücklich verwiesen wird (US 3), gänzlich unbeachtet lässt.

Hingegen ist dem Beschwerdeführer in der Behauptung ungenügender Begründung der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (Ziffer 5,) beizupflichten. Denn die dafür angegebenen Gründe (Beschränkung des Diebstahls auf die entfremdeten Jagdutensilien, dadurch und durch das Umstanzen der Gewehrnummer dokumentierte professionelle Vorgangsweise, Erkundigung nach einem ausländischen Kaufinteressenten) mögen zwar einen Diebstahl "auf Bestellung" nahe legen, lassen aber den logischen Zusammenhang mit der als erwiesen angenommenen Tatsache, nämlich der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Urteilstat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht erkennen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 139 f). Die gleichfalls monierte unzureichende Begründung der übrigen subjektiven Deliktsvoraussetzungen ergibt sich dagegen zwangsläufig aus den Feststellungen zum objektiven Tatbestand, sodass die Mängelrüge insoweit ins Leere geht.

Das angefochtene Urteil war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Übrigen als nicht gesetzesgemäß ausgeführt zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO), im Qualifikationsausspruch der gewerbsmäßigen Begehungsweise nach Paragraph 130, vierter Fall StGB aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung einer neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60772 11D01570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00157..0213.000

Dokumentnummer

JJT_20010213_OGH0002_0110OS00157_0000000_000