Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zur Annahme der Qualifikation des schweren Diebstahls nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB ihre prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie die im Spruch unter Angabe des Wertes von insgesamt 296.900 S vorgenommene Spezifikation des Diebsgutes, auf welche in den Gründen ausdrücklich verwiesen wird (US 3), gänzlich unbeachtet lässt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zur Annahme der Qualifikation des schweren Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB ihre prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie die im Spruch unter Angabe des Wertes von insgesamt 296.900 S vorgenommene Spezifikation des Diebsgutes, auf welche in den Gründen ausdrücklich verwiesen wird (US 3), gänzlich unbeachtet lässt.
Hingegen ist dem Beschwerdeführer in der Behauptung ungenügender Begründung der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (Z 5) beizupflichten. Denn die dafür angegebenen Gründe (Beschränkung des Diebstahls auf die entfremdeten Jagdutensilien, dadurch und durch das Umstanzen der Gewehrnummer dokumentierte professionelle Vorgangsweise, Erkundigung nach einem ausländischen Kaufinteressenten) mögen zwar einen Diebstahl "auf Bestellung" nahe legen, lassen aber den logischen Zusammenhang mit der als erwiesen angenommenen Tatsache, nämlich der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Urteilstat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht erkennen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 139 f). Die gleichfalls monierte unzureichende Begründung der übrigen subjektiven Deliktsvoraussetzungen ergibt sich dagegen zwangsläufig aus den Feststellungen zum objektiven Tatbestand, sodass die Mängelrüge insoweit ins Leere geht.Hingegen ist dem Beschwerdeführer in der Behauptung ungenügender Begründung der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (Ziffer 5,) beizupflichten. Denn die dafür angegebenen Gründe (Beschränkung des Diebstahls auf die entfremdeten Jagdutensilien, dadurch und durch das Umstanzen der Gewehrnummer dokumentierte professionelle Vorgangsweise, Erkundigung nach einem ausländischen Kaufinteressenten) mögen zwar einen Diebstahl "auf Bestellung" nahe legen, lassen aber den logischen Zusammenhang mit der als erwiesen angenommenen Tatsache, nämlich der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Urteilstat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht erkennen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 139 f). Die gleichfalls monierte unzureichende Begründung der übrigen subjektiven Deliktsvoraussetzungen ergibt sich dagegen zwangsläufig aus den Feststellungen zum objektiven Tatbestand, sodass die Mängelrüge insoweit ins Leere geht.
Das angefochtene Urteil war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Übrigen als nicht gesetzesgemäß ausgeführt zurückzuweisen war (§ 285d StPO), im Qualifikationsausspruch der gewerbsmäßigen Begehungsweise nach § 130 vierter Fall StGB aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung einer neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (§ 285e StPO).Das angefochtene Urteil war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Übrigen als nicht gesetzesgemäß ausgeführt zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO), im Qualifikationsausspruch der gewerbsmäßigen Begehungsweise nach Paragraph 130, vierter Fall StGB aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung einer neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.