Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und „9" StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9" StPO.
Die Feststellung, dass „der Vorsatz des Angeklagten Ö***** zumindest auf eine längere und intensivere Berührung im Genitalbereich gerichtet" war (US 9), rügt der Beschwerdeführer mit Bezug auf den verwendeten Begriff „Genitalbereich" einerseits als undeutlich „bzw zu unbestimmt" (der Sache nach Z 5 erster Fall), andererseits als nicht subsumtionsgeeignet (Z 9 lit a). Er übergeht dabei, dass die Tatrichter überdies davon ausgingen, der Angeklagte habe die Frau zu sich gezogen, um sie im Scheidenbereich zu berühren (US 4). Damit ist aber - so sei der Vollständigkeit halber erwähnt - eine zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartie unzweifelhaft (vgl Schick in WK2 § 202 Rz 9, 10 sowie 13).Die Feststellung, dass „der Vorsatz des Angeklagten Ö***** zumindest auf eine längere und intensivere Berührung im Genitalbereich gerichtet" war (US 9), rügt der Beschwerdeführer mit Bezug auf den verwendeten Begriff „Genitalbereich" einerseits als undeutlich „bzw zu unbestimmt" (der Sache nach Ziffer 5, erster Fall), andererseits als nicht subsumtionsgeeignet (Ziffer 9, Litera a,). Er übergeht dabei, dass die Tatrichter überdies davon ausgingen, der Angeklagte habe die Frau zu sich gezogen, um sie im Scheidenbereich zu berühren (US 4). Damit ist aber - so sei der Vollständigkeit halber erwähnt - eine zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartie unzweifelhaft vergleiche Schick in WK2 Paragraph 202, Rz 9, 10 sowie 13).
Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnder Tatbestandsmäßigkeit zufolge eines Berührens oberhalb voller Bekleidung lässt außer Acht, dass das Erstgericht ohnedies lediglich von einem Versuch ausging (US 2, 5, 9), weshalb die Intensität der aktuellen Berührung dahinstehen kann.Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangelnder Tatbestandsmäßigkeit zufolge eines Berührens oberhalb voller Bekleidung lässt außer Acht, dass das Erstgericht ohnedies lediglich von einem Versuch ausging (US 2, 5, 9), weshalb die Intensität der aktuellen Berührung dahinstehen kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.