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Entscheidung 11 Os 157/08k×

Entscheidung 11 Os 157/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os157/08k

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ercan Ö***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Juni 2008, GZ 16 Hv 10/08f-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ercan Ö***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. November 2007 in Graz Delia-Anca T***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er mit seiner Hand ihren linken Oberschenkel erfasste, ihre Beine auseinanderdrückte und in der Folge mit der linken Hand oberhalb der Kleidung den Genitalbereich berührte, wobei es durch die Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9" StPO.

Die Feststellung, dass „der Vorsatz des Angeklagten Ö***** zumindest auf eine längere und intensivere Berührung im Genitalbereich gerichtet" war (US 9), rügt der Beschwerdeführer mit Bezug auf den verwendeten Begriff „Genitalbereich" einerseits als undeutlich „bzw zu unbestimmt" (der Sache nach Ziffer 5, erster Fall), andererseits als nicht subsumtionsgeeignet (Ziffer 9, Litera a,). Er übergeht dabei, dass die Tatrichter überdies davon ausgingen, der Angeklagte habe die Frau zu sich gezogen, um sie im Scheidenbereich zu berühren (US 4). Damit ist aber - so sei der Vollständigkeit halber erwähnt - eine zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartie unzweifelhaft vergleiche Schick in WK2 Paragraph 202, Rz 9, 10 sowie 13).

Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangelnder Tatbestandsmäßigkeit zufolge eines Berührens oberhalb voller Bekleidung lässt außer Acht, dass das Erstgericht ohnedies lediglich von einem Versuch ausging (US 2, 5, 9), weshalb die Intensität der aktuellen Berührung dahinstehen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88982 11Os157.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00157.08K.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0110OS00157_08K0000_000