Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Durch Abweisung des Antrags auf Einholung „eines psychiatrischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „zu den Tatbegehungszeiten nicht deliktsfähig bzw seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, da er aufgrund seiner psychischen Situation nicht in der Lage war, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen" (ON 10 S 7, 9), wurden Verteidigungsrechte nicht geschmälert (Z 4). Der Verteidiger hatte zu diesem Antrag vorgebracht, ein entsprechender Hinweis ergebe sich aus der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu AZ 7 Bs 623/08p (ON 10 S 9). Der Angeklagte selbst hatte in seiner Vernehmung darauf hingewiesen, dass er zuckerkrank sei und dass „schon einmal von Frau Dr. R***** ein Gutachten eingeholt worden sei". Nach Vorhalt, dass in jenem Gutachten die medizinischen Voraussetzungen für Unrechtsbewusstsein und Zurechnungsfähigkeit attestiert worden waren, erklärte er auf die Frage, ob sich an seinem Gesundheitszustand in letzter Zeit etwas geändert habe, nur, es gehe ihm „vom Zucker her eher schlechter" (ON 10 S 9, 11). Das Oberlandesgericht Innsbruck war in seiner Entscheidung AZ 7 Bs 623/08p von einem Zustand des Angeklagten ausgegangen, bei dem es verminderte, aber eben doch gegebene Zurechnungsfähigkeit annahm.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Durch Abweisung des Antrags auf Einholung „eines psychiatrischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „zu den Tatbegehungszeiten nicht deliktsfähig bzw seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, da er aufgrund seiner psychischen Situation nicht in der Lage war, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen" (ON 10 S 7, 9), wurden Verteidigungsrechte nicht geschmälert (Ziffer 4,). Der Verteidiger hatte zu diesem Antrag vorgebracht, ein entsprechender Hinweis ergebe sich aus der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu AZ 7 Bs 623/08p (ON 10 S 9). Der Angeklagte selbst hatte in seiner Vernehmung darauf hingewiesen, dass er zuckerkrank sei und dass „schon einmal von Frau Dr. R***** ein Gutachten eingeholt worden sei". Nach Vorhalt, dass in jenem Gutachten die medizinischen Voraussetzungen für Unrechtsbewusstsein und Zurechnungsfähigkeit attestiert worden waren, erklärte er auf die Frage, ob sich an seinem Gesundheitszustand in letzter Zeit etwas geändert habe, nur, es gehe ihm „vom Zucker her eher schlechter" (ON 10 S 9, 11). Das Oberlandesgericht Innsbruck war in seiner Entscheidung AZ 7 Bs 623/08p von einem Zustand des Angeklagten ausgegangen, bei dem es verminderte, aber eben doch gegebene Zurechnungsfähigkeit annahm.
Demnach blieb bei der Antragstellung offen, warum dem verlangten Beweis die Eignung zukommen sollte, das genannte Beweisziel zu erreichen. Erkundungsbeweise sind aber im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; RIS-Justiz RS0118444, RS0118123, RS0107040).Demnach blieb bei der Antragstellung offen, warum dem verlangten Beweis die Eignung zukommen sollte, das genannte Beweisziel zu erreichen. Erkundungsbeweise sind aber im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330; RIS-Justiz RS0118444, RS0118123, RS0107040).
Auch die Mängelrüge geht fehl: Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) liegt vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Daran ist jedoch das Vorbringen, das Erstgericht gehe in aktenwidriger Weise von einem über den 11. Mai 2008 hinaus reichenden Tatzeitraum aus, nicht orientiert.Auch die Mängelrüge geht fehl: Aktenwidrigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO) liegt vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Daran ist jedoch das Vorbringen, das Erstgericht gehe in aktenwidriger Weise von einem über den 11. Mai 2008 hinaus reichenden Tatzeitraum aus, nicht orientiert.
Ein Begründungsmangel wird demnach nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Ein Begründungsmangel wird demnach nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.