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Entscheidung 11 Os 157/17y×

Entscheidung 11 Os 157/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os157/17y

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Petar B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4. August 2017, GZ 23 Hv 36/17b-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Petar B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurden Petar B***** und Miso B***** je der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, (richtig auch Ziffer 2,), 130 Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben sie

I am 23. November 2016 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken in G***** Angelika L***** mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Genannte mit Körperkraft überwältigten, sie zu Boden brachten und sie mit Klebeband an den Händen und Füßen fesselten und knebelten sowie ihr einen Papiersack über den Kopf zogen und sodann deren Haus nach Bargeld durchsuchten, wobei sie nur durch das Eintreffen der Kriminalpolizei daran gehindert wurden, das Haus mit ihrer Beute zu verlassen;

II im Zeitraum von 12. Mai bis 6. September 2016 in je vier Angriffen in G***** und anderen Orten Vorarlbergs anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude (und Aufbrechen von Behältnissen) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und sie mehr als zwei solcher Taten begangen haben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Petar B***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erstattet mit der Kritik an der erstgerichtlichen Gewichtung der Milderungsgründe nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall und Ziffer 17, lediglich ein Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00157.17Y.0130.000

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20180130_OGH0002_0110OS00157_17Y0000_000