Die tatrichterliche Beurteilung zur Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Die tatrichterliche Beurteilung zur Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Die Rüge (Z 5 zweiter Fall) bezweckt, die von den Tatrichtern mit eingehender Begründung (US 6 f) bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers zu erschüttern, orientiert sich aber nicht an diesem Anfechtungsrahmen.Die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bezweckt, die von den Tatrichtern mit eingehender Begründung (US 6 f) bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers zu erschüttern, orientiert sich aber nicht an diesem Anfechtungsrahmen.
Mit Widersprüchen in den Aussagen der A***** anlässlich der kriminalpolizeilichen (ON 2 S 15 ff) und gerichtlichen Vernehmungen (ON 27 S 9 ff, ON 41 S 13 ff) haben sich die Tatrichter dezidiert auseinandergesetzt (US 6) und sind auch darauf eingegangen, dass die Genannte zunächst keine Gewalt (vgl auch das Unzuständigkeitsurteil ON 28) und trotz Wechsels von der Bauch- in die Rückenlage teils nur einen einmaligen vaginalen Geschlechtsverkehr schilderte. Dabei war der Schöffensenat weder verbunden, jeden einzelnen von der Zeugin vorgebrachten Satz (zu unwesentlichen Details wie zu Sympathiebekundungen, einer Videoaufzeichnung oder dazu, ob der Angeklagte sie oder sie sich selbst ent- und zwischenzeitig wieder bekleidete) einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377).Mit Widersprüchen in den Aussagen der A***** anlässlich der kriminalpolizeilichen (ON 2 S 15 ff) und gerichtlichen Vernehmungen (ON 27 S 9 ff, ON 41 S 13 ff) haben sich die Tatrichter dezidiert auseinandergesetzt (US 6) und sind auch darauf eingegangen, dass die Genannte zunächst keine Gewalt vergleiche auch das Unzuständigkeitsurteil ON 28) und trotz Wechsels von der Bauch- in die Rückenlage teils nur einen einmaligen vaginalen Geschlechtsverkehr schilderte. Dabei war der Schöffensenat weder verbunden, jeden einzelnen von der Zeugin vorgebrachten Satz (zu unwesentlichen Details wie zu Sympathiebekundungen, einer Videoaufzeichnung oder dazu, ob der Angeklagte sie oder sie sich selbst ent- und zwischenzeitig wieder bekleidete) einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377).
Der weiteren Beschwerdekritik zuwider war das Schöffengericht dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend auch nicht verhalten, die (im Rahmen der gerichtlichen Befragung zudem relativierte – ON 41 S 29; vgl auch US 7 f) Aussage des Ehemannes der A***** zu Selbstmordversuchen anlässlich dessen kriminalpolizeilicher Vernehmung (ON 2 S 10) zu erörtern. Im Übrigen gründeten die Tatrichter die Konstatierungen zu den psychischen Folgen der Tat beim Opfer primär auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten der beigezogenen Sachverständigen (ON 56, S 3 ff iVm ON 54; US 7).Der weiteren Beschwerdekritik zuwider war das Schöffengericht dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend auch nicht verhalten, die (im Rahmen der gerichtlichen Befragung zudem relativierte – ON 41 S 29; vergleiche auch US 7 f) Aussage des Ehemannes der A***** zu Selbstmordversuchen anlässlich dessen kriminalpolizeilicher Vernehmung (ON 2 S 10) zu erörtern. Im Übrigen gründeten die Tatrichter die Konstatierungen zu den psychischen Folgen der Tat beim Opfer primär auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten der beigezogenen Sachverständigen (ON 56, S 3 ff in Verbindung mit ON 54; US 7).
Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (vgl Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13).Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.