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Entscheidung 11 Os 157/19a×

Entscheidung 11 Os 157/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os157/19a

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2019, GZ 36 Hv 12/19z-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Juni 2017 in W***** A***** mit Gewalt, indem er ihr befahl sich auszuziehen, sie aufs Bett warf und sie an den Handgelenken festhielt, zur Duldung des Beischlafs genötigt sowie zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er mit seinem Penis zweimal in ihre Vagina eindrang und sie zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm zu zwingen versuchte, indem er ihren Kopf mit der Hand zu seinem Penis drückte, wobei die Tat bei A***** eine manisch psychotische Entgleisung mit Suizidtendenzen im Rahmen einer vorbestehenden bipolaren Störung, sohin eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge hatte.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Das Schöffengericht stützte die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen (US 3 ff) vor allem auf die Aussage der A***** und das Gutachten der Sachverständigen für forensische Molekularbiologie, wonach im inneren Schrittbereich der Unterwäsche des Opfers eine dem Angeklagten zuordenbare DNA-Spur anhaftete. Dagegen verwarf es die – körperlichen Kontakt mit Ausnahme von Händeschütteln – leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubhaft (US 5 ff).

Rechtliche Beurteilung

Die tatrichterliche Beurteilung zur Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).

Die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bezweckt, die von den Tatrichtern mit eingehender Begründung (US 6 f) bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers zu erschüttern, orientiert sich aber nicht an diesem Anfechtungsrahmen.

Mit Widersprüchen in den Aussagen der A***** anlässlich der kriminalpolizeilichen (ON 2 S 15 ff) und gerichtlichen Vernehmungen (ON 27 S 9 ff, ON 41 S 13 ff) haben sich die Tatrichter dezidiert auseinandergesetzt (US 6) und sind auch darauf eingegangen, dass die Genannte zunächst keine Gewalt vergleiche auch das Unzuständigkeitsurteil ON 28) und trotz Wechsels von der Bauch- in die Rückenlage teils nur einen einmaligen vaginalen Geschlechtsverkehr schilderte. Dabei war der Schöffensenat weder verbunden, jeden einzelnen von der Zeugin vorgebrachten Satz (zu unwesentlichen Details wie zu Sympathiebekundungen, einer Videoaufzeichnung oder dazu, ob der Angeklagte sie oder sie sich selbst ent- und zwischenzeitig wieder bekleidete) einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377).

Der weiteren Beschwerdekritik zuwider war das Schöffengericht dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend auch nicht verhalten, die (im Rahmen der gerichtlichen Befragung zudem relativierte – ON 41 S 29; vergleiche auch US 7 f) Aussage des Ehemannes der A***** zu Selbstmordversuchen anlässlich dessen kriminalpolizeilicher Vernehmung (ON 2 S 10) zu erörtern. Im Übrigen gründeten die Tatrichter die Konstatierungen zu den psychischen Folgen der Tat beim Opfer primär auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten der beigezogenen Sachverständigen (ON 56, S 3 ff in Verbindung mit ON 54; US 7).

Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00157.19A.0114.000

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0110OS00157_19A0000_000