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Entscheidung 11 Os 157/24h×

Entscheidung 11 Os 157/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os157/24h

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. September 2024, GZ 318 Hv 26/24d-25.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück-gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* je eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (II/), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (III/) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (IV/) schuldig erkannt.

[2]                   Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 30. März 2024 in A* eine minderjährige Person, und zwar die am * 2007 geborene * Z*, die eine geistige Behinderung in Form einer kombinierten Entwicklungsstörung, leichten Intelligenzminderung und Anpassungsstörung aufweist,

I/ mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie entkleidete, vorgab, sie mit Stangen abzumessen, stattdessen aber ihre Hände und Füße daran fesselte, die gefesselten Beine in Richtung ihres Kopfes drückte und sie gegen ihren Willen mit dem Penis anal penetrierte (US 4 f);

II/ durch die zu I/ beschriebene Tathandlung eine Person, die wegen einer geistigen Behinderung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm;

III/ durch die zu I/ und II/ beschriebene Tathandlung mit einer minderjährigen Person, die (hilfsbedürftig war, sich allein bei ihm aufhielt und deshalb [vgl US 4]) seiner Aufsicht unterstand, „unter Ausnützung seiner Stellung als ꞌguter Freund der Familieꞌ und Firmpate gegenüber dieser Person“ (sowie durch den Willensbruch unter dem „Einsatz seiner Autorität als zusätzliche[s] Mittel zur Gewalt“ [vgl US 4, 18]) eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines aussage-psychologischen Gutachtens bzw Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Zeugnisfähigkeit und die Aussagefähigkeit bzw Aussagetüchtigkeit und Aussageehrlichkeit“ des Opfers zum Beweis dafür, dass dessen Angaben „reine Erfindungen sind und nicht der Wahrheit entsprechen bzw ihr von dritter Seite in den Mund gelegt wurden […] und der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Übertretung nicht begangen hat“.

[5] Dieser – durch Rechtsmittelvorbringen nicht ergänzbare vergleiche RIS-Justiz RS0099618 [insb T23, T26]) – Antrag konnte bereits deshalb sanktionslos abgewiesen werden, weil er keine Anhaltspunkte für die Aussagefähigkeit beeinträchtigende erhebliche Störungen der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit oder habituelle Falschbezichtigungstendenzen des Opfers aufzeigte vergleiche RIS-Justiz RS0098297 [T8], RS0120634 [T4]).

[6] Mit den dazu erstatteten Beweisüberlegungen sowie der Behauptung erheblicher innerer Widersprüche und nicht überzeugender Erwägungen wird auch sonst kein Nichtigkeitsgrund dargetan, sondern die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung angegriffen.

[7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt keine erheblichen Bedenken gegen getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780). Unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge wird nicht klargemacht, welche Beweisaufnahmen vermisst werden vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0114036 [T7]) und an welcher Antragstellung der Beschwerdeführer aus welchem Grund gehindert gewesen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481 f).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00157.24H.0225.000

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0110OS00157_24H0000_000