[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines aussage-psychologischen Gutachtens bzw Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Zeugnisfähigkeit und die Aussagefähigkeit bzw Aussagetüchtigkeit und Aussageehrlichkeit“ des Opfers zum Beweis dafür, dass dessen Angaben „reine Erfindungen sind und nicht der Wahrheit entsprechen bzw ihr von dritter Seite in den Mund gelegt wurden […] und der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Übertretung nicht begangen hat“. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines aussage-psychologischen Gutachtens bzw Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Zeugnisfähigkeit und die Aussagefähigkeit bzw Aussagetüchtigkeit und Aussageehrlichkeit“ des Opfers zum Beweis dafür, dass dessen Angaben „reine Erfindungen sind und nicht der Wahrheit entsprechen bzw ihr von dritter Seite in den Mund gelegt wurden […] und der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Übertretung nicht begangen hat“.
[5] Dieser – durch Rechtsmittelvorbringen nicht ergänzbare (vgl RIS-Justiz RS0099618 [insb T23, T26]) – Antrag konnte bereits deshalb sanktionslos abgewiesen werden, weil er keine Anhaltspunkte für die Aussagefähigkeit beeinträchtigende erhebliche Störungen der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit oder habituelle Falschbezichtigungstendenzen des Opfers aufzeigte (vgl RIS-Justiz RS0098297 [T8], RS0120634 [T4]). [5] Dieser – durch Rechtsmittelvorbringen nicht ergänzbare vergleiche RIS-Justiz RS0099618 [insb T23, T26]) – Antrag konnte bereits deshalb sanktionslos abgewiesen werden, weil er keine Anhaltspunkte für die Aussagefähigkeit beeinträchtigende erhebliche Störungen der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit oder habituelle Falschbezichtigungstendenzen des Opfers aufzeigte vergleiche RIS-Justiz RS0098297 [T8], RS0120634 [T4]).
[6] Mit den dazu erstatteten Beweisüberlegungen sowie der Behauptung erheblicher innerer Widersprüche und nicht überzeugender Erwägungen wird auch sonst kein Nichtigkeitsgrund dargetan, sondern die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung angegriffen. [6] Mit den dazu erstatteten Beweisüberlegungen sowie der Behauptung erheblicher innerer Widersprüche und nicht überzeugender Erwägungen wird auch sonst kein Nichtigkeitsgrund dargetan, sondern die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung angegriffen.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt keine erheblichen Bedenken gegen getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780). Unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge wird nicht klargemacht, welche Beweisaufnahmen vermisst werden (vgl jedoch RIS-Justiz RS0114036 [T7]) und an welcher Antragstellung der Beschwerdeführer aus welchem Grund gehindert gewesen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481 f). [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt keine erheblichen Bedenken gegen getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780). Unter dem Aspekt der Aufklärungsrüge wird nicht klargemacht, welche Beweisaufnahmen vermisst werden vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0114036 [T7]) und an welcher Antragstellung der Beschwerdeführer aus welchem Grund gehindert gewesen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481 f).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.