Alois B verübte die vom Schuldspruch erfaßten Diebstahlstaten am 12. Juni 1975, im Oktober oder November 1981 und am 2.Juni 1984. Er wendet nunmehr ein, daß nach Begehung der Tat am 12.Juni 1975 die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen und demgemäß die Strafbarkeit erloschen sei. Dabei berücksichtigt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Regelung des § 58 Abs 2 StGB über die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist im Fall der neuerlichen Verübung einer mit Strafe bedrohten Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, macht jedoch das Fehlen von Feststellungen über eine derartige abermalige Tat geltend. Zur Darlegung der eingetretenen Verjährungshemmung genügt hier aber schon der Hinweis auf die durch Verlesung der Strafregisterauskunft (ON 43) in der Hauptverhandlung erörterten (S 283; siehe auch das Ersturteil, S 295 f, 301) und als prozessuale Tatsachen einer Berücksichtigung im Rechtsmittelverfahren zugänglichen (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StPO, ENr. 29 ff zu § 288) rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten, insbesondere auf jene durch das Kreisgericht Wels vom 27.März 1979, GZ 14 E Vr 647/78-20 und vom 11. Dezember 1979, GZ 14 E Vr 1.340/79-10. Diese Strafurteile betrafen neben anderen Delikten ebenfalls schwere Diebstähle durch Einbruch, welche der Angeklagte in den Jahren 1978 und 1979 begangen hatte. Da also strafbare Handlungen derselben Art wie die vom angefochtenen Schuldspruch erfaßte Tat vorlagen, bedurfte es weiterer Konstatierungen des Erstgerichtes zur Frage der Gleichartigkeit der jenen zugrunde liegenden schädlichen Neigung (§ 71 StGB) nicht, um einen verjährungshemmenden Rückfall in der Bedeutung des § 58 Abs 2 StGB anzunehmen. Durch die urteilsmäßig konstatierte Delinquenz (siehe hiezu SSt. 52/60) des Angeklagten in den Jahren 1978 und 1979 während der in Rede stehenden Verjährungsfrist war somit der Verjährungseintritt bis zum Ablauf der (fünfjährigen) Verjährungsfrist für die neuen Taten gehemmt. In die letztgenannte Frist fiel aber jedenfalls (neben der Verübung anderer schon abgeurteilter Delikte) mit neuerlicher Hemmungswirkung die Begehung des Diebstahls laut Punkt A II 3 des Urteilssatzes im Oktober oder November 1981, sodaß die Verjährungszeit nicht abgelaufen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois B war daher zu verwerfen.Alois B verübte die vom Schuldspruch erfaßten Diebstahlstaten am 12. Juni 1975, im Oktober oder November 1981 und am 2.Juni 1984. Er wendet nunmehr ein, daß nach Begehung der Tat am 12.Juni 1975 die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen und demgemäß die Strafbarkeit erloschen sei. Dabei berücksichtigt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB über die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist im Fall der neuerlichen Verübung einer mit Strafe bedrohten Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, macht jedoch das Fehlen von Feststellungen über eine derartige abermalige Tat geltend. Zur Darlegung der eingetretenen Verjährungshemmung genügt hier aber schon der Hinweis auf die durch Verlesung der Strafregisterauskunft (ON 43) in der Hauptverhandlung erörterten (S 283; siehe auch das Ersturteil, S 295 f, 301) und als prozessuale Tatsachen einer Berücksichtigung im Rechtsmittelverfahren zugänglichen (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StPO, ENr. 29 ff zu Paragraph 288,) rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten, insbesondere auf jene durch das Kreisgericht Wels vom 27.März 1979, GZ 14 E römisch fünf r 647/78-20 und vom 11. Dezember 1979, GZ 14 E römisch fünf r 1.340/79-10. Diese Strafurteile betrafen neben anderen Delikten ebenfalls schwere Diebstähle durch Einbruch, welche der Angeklagte in den Jahren 1978 und 1979 begangen hatte. Da also strafbare Handlungen derselben Art wie die vom angefochtenen Schuldspruch erfaßte Tat vorlagen, bedurfte es weiterer Konstatierungen des Erstgerichtes zur Frage der Gleichartigkeit der jenen zugrunde liegenden schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) nicht, um einen verjährungshemmenden Rückfall in der Bedeutung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB anzunehmen. Durch die urteilsmäßig konstatierte Delinquenz (siehe hiezu SSt. 52/60) des Angeklagten in den Jahren 1978 und 1979 während der in Rede stehenden Verjährungsfrist war somit der Verjährungseintritt bis zum Ablauf der (fünfjährigen) Verjährungsfrist für die neuen Taten gehemmt. In die letztgenannte Frist fiel aber jedenfalls (neben der Verübung anderer schon abgeurteilter Delikte) mit neuerlicher Hemmungswirkung die Begehung des Diebstahls laut Punkt A römisch zwei 3 des Urteilssatzes im Oktober oder November 1981, sodaß die Verjährungszeit nicht abgelaufen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois B war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) ein zum Nachteil des Beschwerdeführers und des Angeklagten Leopold C ausschlagender Fehler bei der Vorhaftanrechnung spruchgemäß zu korrigieren, der auf der unrichtigen Annahme des Beginnzeitpunktes der Haft am 3.Juni 1984 (3.00 Uhr bei B bzw. 1.30 Uhr bei C) beruht: Denn nach der Aktenlage (ON 23) wurden Alois B und Leopold C an diesem Tag bereits um 0.38 Uhr zufolge gerichtlicher Anordnung in Verwahrungshaft genommen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Alois B in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten, über Leopold C in der Dauer von einem Jahr und über Werner A gemäß den § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. April 1984, AZ 16 E Vr 542/84 (§ 146 StGB; fünf Monate Freiheitsstrafe) eine Zusatzstrafe von einem Jahr und sieben Monaten.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) ein zum Nachteil des Beschwerdeführers und des Angeklagten Leopold C ausschlagender Fehler bei der Vorhaftanrechnung spruchgemäß zu korrigieren, der auf der unrichtigen Annahme des Beginnzeitpunktes der Haft am 3.Juni 1984 (3.00 Uhr bei B bzw. 1.30 Uhr bei C) beruht: Denn nach der Aktenlage (ON 23) wurden Alois B und Leopold C an diesem Tag bereits um 0.38 Uhr zufolge gerichtlicher Anordnung in Verwahrungshaft genommen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Alois B in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten, über Leopold C in der Dauer von einem Jahr und über Werner A gemäß den Paragraph 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. April 1984, AZ 16 E römisch fünf r 542/84 (Paragraph 146, StGB; fünf Monate Freiheitsstrafe) eine Zusatzstrafe von einem Jahr und sieben Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es bei sämtlichen Angeklagten den raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen, bei A überdies die Tatwiederholung und die Faktenhäufung, bei C und B auch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte das Erstgericht demgegenüber bei sämtlichen Angeklagten das Geständnis, bei C sowie B auch den Umstand, daß es teils beim Versuch blieb.
Mit ihren Berufungen streben die drei Angeklagten eine Strafermäßigung an.
Die Berufungen sind begründet.
Abgesehen davon, daß die angeführten Strafzumessungsgründe insofern einer Richtigstellung bedürfen, als das Schöffengericht bei Werner A statt vom Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen zu Unrecht von einer Tatwiederholung sowie mißverständlich von einer Faktenhäufung spricht und bei Alois D zu Unrecht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen statt einer Tatwiederholung als erschwerend annahm, erweisen sich die vom Erstgericht verhängten Strafen bei richtiger Gewichtung des Unrechtsgehaltes der Tathandlungen und der Schuld der Angeklagten, vor allem im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, als überhöht: Der erstgerichtliche Strafausspruch war daher ungeachtet des erheblich belasteten Vorlebens der Angeklagten zu ihren Gunsten zu korrigieren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.