Die Geschwornen bejahten einstimmig die (gesondert für jeden Angeklagten) anklagekonform gestellten Hauptfragen 1 bis 3 und ließen demgemäß die in Richtung des Gesellschaftsdiebstahls nach dem § 127 Abs 1 und 2 Z 1 StGB gestellten Eventualfragen 1 bis 3 unbeantwortet. Ebenso einstimmig wurden die in Richtung des § 11 StGB gestellten Zusatzfragen verneint.Die Geschwornen bejahten einstimmig die (gesondert für jeden Angeklagten) anklagekonform gestellten Hauptfragen 1 bis 3 und ließen demgemäß die in Richtung des Gesellschaftsdiebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB gestellten Eventualfragen 1 bis 3 unbeantwortet. Ebenso einstimmig wurden die in Richtung des Paragraph 11, StGB gestellten Zusatzfragen verneint.
Nur der Angeklagte F*** ficht den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf den § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, in der er summarisch behauptet, die Geschwornen hätten die Hauptfrage "offensichtlich aufgrund der unrichtigen Rechtsberatung" (gemeint: Rechtsbelehrung) zu Unrecht bejaht; habe doch "das ganze Beweisverfahren ergeben", daß er niemals gegen die Frau mit Gewalt vorgegangen sei, sondern nur Aufpasserdienste geleistet habe, "sodaß es nicht in seinem Einflußbereich lag, was tatsächlich ...... geschah". Er wäre daher "lediglich nach § 128 Z 1 StGB" wesentlich milder zu bestrafen gewesen.Nur der Angeklagte F*** ficht den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, in der er summarisch behauptet, die Geschwornen hätten die Hauptfrage "offensichtlich aufgrund der unrichtigen Rechtsberatung" (gemeint: Rechtsbelehrung) zu Unrecht bejaht; habe doch "das ganze Beweisverfahren ergeben", daß er niemals gegen die Frau mit Gewalt vorgegangen sei, sondern nur Aufpasserdienste geleistet habe, "sodaß es nicht in seinem Einflußbereich lag, was tatsächlich ...... geschah". Er wäre daher "lediglich nach Paragraph 128, Ziffer eins, StGB" wesentlich milder zu bestrafen gewesen.
Der angezogene Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn die Rechtsbelehrung erhebliche sachliche Unrichtigkeiten enthält, ferner wenn sie derart unvollständig ist, daß die Geschwornen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über für ihren Wahrspruch wesentliche Rechtsbegriffe gelassen werden, schließlich aber auch dann, wenn die Belehrung in einem Grad undeutlich oder widerspruchsvoll ist, daß die Geschwornen irregeleitet werden konnten (SSt. 43/3, 11 Os 4/85 uva).
Der (für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen) Formulierung der Rüge in der schriftlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde scheint die Auffassung des Beschwerdeführers zugrunde zu liegen, der Vorsitzende hätte die Geschwornen darauf hinweisen müssen (§ 321 StPO), daß der Angeklagte F*** nur dann als Raubgenosse (§ 143 erster Fall StGB) oder überhaupt als Beteiligter (§ 12 StGB) strafrechtlich hafte, wenn er selbst dem Opfer Gewalt angetan habe. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage. Einen Raub in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter begeht nämlich auch, wer, ohne selbst eine dem Tatbild des § 142 Abs 1 StGB entsprechende Ausführungshandlung zu setzen, im Einverständnis mit dem (den) unmittelbaren Täter(n) über die Verübung des Raubes am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe anwesend ist und dadurch die Raubausführung bloß fördert (§ 12 dritter Fall StGB), wozu Aufpasserdienste jedenfalls gehören (Leukauf-Steininger 2 RN 7 und Zipf im WK Rz. 5, 6, jeweils zu § 143 StGB, und die dort zitierte Judikatur). Die Geschwornen wurden aber schon durch die (auch in der F*** betreffenden Hauptfrage 1 enthaltene) Wendung "im einverständlichen Zusammenwirken" auf die subjektiven Erfordernisse der Tatbeteiligung hingewiesen. Dazu enthält die schriftliche Rechtsbelehrung (Beilage ./C zu ON 84) die Erklärung des Begriffes "Vorsatz" (S 3 und 5), weiters den auf den § 12 StGB zurückgeführten Hinweis, daß Täter auch ist, wer zur Ausführung einer strafbaren Handlung sonst beiträgt (S 7) und daß schwerer Raub auch vorliegt, wenn er in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter verübt wird (S 5), wobei jeder Beteiligte nur nach seiner Schuld haftet (S 8).Der (für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen) Formulierung der Rüge in der schriftlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde scheint die Auffassung des Beschwerdeführers zugrunde zu liegen, der Vorsitzende hätte die Geschwornen darauf hinweisen müssen (Paragraph 321, StPO), daß der Angeklagte F*** nur dann als Raubgenosse (Paragraph 143, erster Fall StGB) oder überhaupt als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) strafrechtlich hafte, wenn er selbst dem Opfer Gewalt angetan habe. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage. Einen Raub in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter begeht nämlich auch, wer, ohne selbst eine dem Tatbild des Paragraph 142, Absatz eins, StGB entsprechende Ausführungshandlung zu setzen, im Einverständnis mit dem (den) unmittelbaren Täter(n) über die Verübung des Raubes am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe anwesend ist und dadurch die Raubausführung bloß fördert (Paragraph 12, dritter Fall StGB), wozu Aufpasserdienste jedenfalls gehören (Leukauf-Steininger 2 RN 7 und Zipf im WK Rz. 5, 6, jeweils zu Paragraph 143, StGB, und die dort zitierte Judikatur). Die Geschwornen wurden aber schon durch die (auch in der F*** betreffenden Hauptfrage 1 enthaltene) Wendung "im einverständlichen Zusammenwirken" auf die subjektiven Erfordernisse der Tatbeteiligung hingewiesen. Dazu enthält die schriftliche Rechtsbelehrung (Beilage ./C zu ON 84) die Erklärung des Begriffes "Vorsatz" (S 3 und 5), weiters den auf den Paragraph 12, StGB zurückgeführten Hinweis, daß Täter auch ist, wer zur Ausführung einer strafbaren Handlung sonst beiträgt (S 7) und daß schwerer Raub auch vorliegt, wenn er in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter verübt wird (S 5), wobei jeder Beteiligte nur nach seiner Schuld haftet (S 8).
Wenn diese Erläuterungen des Begriffes der Raubgenossenschaft im Sinn des § 143 erster Fall StGB und der Beschränkung der persönlichen Haftung des Beteiligten (§ 13 StGB) auch relativ kurz sind, waren sie im Hinblick auf ihren eindeutigen Aussagegehalt nicht geeignet, die Geschwornen in Irrtum zu führen, zumal der in Ausführung des (einvernehmlich erstellten) Tatplanes geleistete Tatbeitrag (Aufpasserdienste) des Beschwerdeführers in der Hauptfrage 1 deutlich herausgestellt wurde, und die Geschwornen die Möglichkeit hatten, diese von F*** nicht bestrittene Tatförderung (im Sinne seiner Verantwortung) durch Bejahung der Eventualfrage 1 nur als Vergehen des Gesellschaftsdiebstahls zu qualifizieren. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Wenn diese Erläuterungen des Begriffes der Raubgenossenschaft im Sinn des Paragraph 143, erster Fall StGB und der Beschränkung der persönlichen Haftung des Beteiligten (Paragraph 13, StGB) auch relativ kurz sind, waren sie im Hinblick auf ihren eindeutigen Aussagegehalt nicht geeignet, die Geschwornen in Irrtum zu führen, zumal der in Ausführung des (einvernehmlich erstellten) Tatplanes geleistete Tatbeitrag (Aufpasserdienste) des Beschwerdeführers in der Hauptfrage 1 deutlich herausgestellt wurde, und die Geschwornen die Möglichkeit hatten, diese von F*** nicht bestrittene Tatförderung (im Sinne seiner Verantwortung) durch Bejahung der Eventualfrage 1 nur als Vergehen des Gesellschaftsdiebstahls zu qualifizieren. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Christian F*** und Michael S*** von je sechs Jahren und über Christian S*** von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend gewertet, daß das Opfer eine alte wehrlose Frau war und der Raub in zweifacher Richtung als schwer qualifiziert ist, bei F*** die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, bei S*** die fünf einschlägigen Vorstrafen und der äußerst rasche Rückfall sowie bei S*** zwei Vorstrafen. Bei F*** wurde kein Umstand als mildernd berücksichtigt, während den übrigen Angeklagten ihr Geständnis und ihr Alter unter 21 Jahren zugutegehalten wurden. Alle Angeklagten streben mit ihren Berufungen jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, S*** und S***Das Geschwornengericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Christian F*** und Michael S*** von je sechs Jahren und über Christian S*** von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend gewertet, daß das Opfer eine alte wehrlose Frau war und der Raub in zweifacher Richtung als schwer qualifiziert ist, bei F*** die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall, bei S*** die fünf einschlägigen Vorstrafen und der äußerst rasche Rückfall sowie bei S*** zwei Vorstrafen. Bei F*** wurde kein Umstand als mildernd berücksichtigt, während den übrigen Angeklagten ihr Geständnis und ihr Alter unter 21 Jahren zugutegehalten wurden. Alle Angeklagten streben mit ihren Berufungen jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, S*** und S***
ausdrücklich unter Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung. Sie vermögen mit ihren Ausführungen aber nicht zu überzeugen.
Die Berufungswerber streichen ihre Alkoholisierung zur Tatzeit heraus, die beiden jüngeren Angeklagten wollen die Initiative dem älteren F*** zuweisen und dieser beruft sich wieder auf seine geringere Tatbeteiligung als Aufpasser. Allen drei Angeklagten ist aber ihr bisheriger durch Alkoholmißbrauch, Müßiggang und Begehung einschlägiger Vermögens- und Gewaltdelikte gekennzeichneter Lebenswandel vorzuhalten. Diese Lebenseinstellung führte auch in diesem Fall zur Begehung eines hinterhältigen Raubüberfalles auf eine alte alleinstehende Frau, wollten sich die Angeklagten doch dadurch die Mittel zur Fortsetzung eines bereits Stunden dauernden Zechgelages verschaffen. Die durch Alkoholgenuß bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ist den Angeklagten vorzuwerfen und daher nicht als mildernd zu werten (§ 35 StGB). Die qualitativ jedenfalls als überwiegend anzusehenden Erschwerungsumstände schließen auch bei den jüngeren Angeklagten die Anwendung des § 41 StGB aus. Keine der insgesamt an oder nahe der Untergrenze des von fünf bis fünfzehn Jahre reichenden Strafrahmens ausgemessenen Strafen ist somit reduzierungsfähig.Die Berufungswerber streichen ihre Alkoholisierung zur Tatzeit heraus, die beiden jüngeren Angeklagten wollen die Initiative dem älteren F*** zuweisen und dieser beruft sich wieder auf seine geringere Tatbeteiligung als Aufpasser. Allen drei Angeklagten ist aber ihr bisheriger durch Alkoholmißbrauch, Müßiggang und Begehung einschlägiger Vermögens- und Gewaltdelikte gekennzeichneter Lebenswandel vorzuhalten. Diese Lebenseinstellung führte auch in diesem Fall zur Begehung eines hinterhältigen Raubüberfalles auf eine alte alleinstehende Frau, wollten sich die Angeklagten doch dadurch die Mittel zur Fortsetzung eines bereits Stunden dauernden Zechgelages verschaffen. Die durch Alkoholgenuß bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ist den Angeklagten vorzuwerfen und daher nicht als mildernd zu werten (Paragraph 35, StGB). Die qualitativ jedenfalls als überwiegend anzusehenden Erschwerungsumstände schließen auch bei den jüngeren Angeklagten die Anwendung des Paragraph 41, StGB aus. Keine der insgesamt an oder nahe der Untergrenze des von fünf bis fünfzehn Jahre reichenden Strafrahmens ausgemessenen Strafen ist somit reduzierungsfähig.
Auch den Berufungen war mithin ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.