Nur den angeführten Teilfreispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.Nur den angeführten Teilfreispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch B ging das Erstgericht zwar davon aus, daß sich der Angeklagte am 13.September 1990 abends in der Tiefgarage des Hauses Schützenstraße 46 aufhielt und dort versuchte, einen Personenkraftwagen unbefugt in Gebrauch zu nehmen, wobei dieses Vorhaben zunächst am eigenen Unvermögen und in der Folge (um ca 22,30 Uhr) abermals scheiterte, obwohl er aus einem nahegelegenen Lokal unter dem Vorwand, seine Autoschlüssel verloren zu haben, vermeintlich fachkundige Unterstützung herbeigeholt hatte. Soweit sich das angefochtene Urteil vor diesem Hintergrund in der Begründung des bekämpften Teilfreispruchs, der durchwegs am selben Tatort in derselben Nacht (um ca 23,00 Uhr) verifizierte Einbruchsversuche in weitere Kraftfahrzeuge betrifft, darauf beschränkt, die unbeteiligten Tatzeugen Gerhard und Ingrid R***** hätten übereinstimmend angegeben, daß der Angeklagte als Täter "eher nicht" in Frage komme, und sie hätten bei der Gegenüberstellung den Tätern mit anderer körperlicher Statur beschrieben und gesagt, er sei älter gewesen, haftet ihm tatsächlich die geltend gemachte Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe an. Übergeht es doch damit eine Reihe von Beweisergebnissen, deren nach Lage des Falles keineswegs vorweg obsolete Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage vor allem nach ihrem inneren Zusammenhang einer überprüfbaren Erörterung bedurfte. Dies gilt zunächst dafür, daß die Zeugin Ingrid R*****, die den Tatverdächtigen am Tatort angesprochen hatte, darauf basierend dessen Bekleidung mit jener des Angeklagten übereinstimmend beschrieb - und im übrigen später Reinhard J***** nach Einsichtnahme in die polizeiliche Lichtbilderkartei (sinngemäß) als möglichen Täter bezeichnete - (143 iVm 125, 135). Ebenso unberücksichtigt blieb auch, daß der Täter nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen eine Handverletzung erlitt, an verschiedenen (in der Tiefgarage abgestellten) Fahrzeugen Blutspuren vorgefunden wurden und der Angeklagte anläßlich seiner Festnahme am 31.Oktober 1990 eine ältere Schnittverletzung an der rechten Hand aufwies (131, 141). Nicht anders verhält es sich mit der Angabe des Zeugen R*****, wonach der Angeklagte nach dem Scheitern des dem Schuldspruch B zugrunde liegenden Versuchs der unbefugten Gebrauchnahme eines PKWs der Marke Golf allein am Tatort zurückblieb (137, 145), wie auch mit - in den Urteilsgründen abermals unerörtert gebliebenen - wesentlichen Widersprüchen in der Verantwortung des Angeklagten. Während dieser nämlich zunächst Peter O***** der (seiner Behauptung nach von ihm beobachteten) Tatverübung bezichtigte (141), bestritt er in der Folge, überhaupt in der erwähnten Tiefgarage gewesen zu sein (149, 163, 226) bzw jedwede Erinnerung an das Tatgeschehen zu haben (177).Zum Schuldspruch B ging das Erstgericht zwar davon aus, daß sich der Angeklagte am 13.September 1990 abends in der Tiefgarage des Hauses Schützenstraße 46 aufhielt und dort versuchte, einen Personenkraftwagen unbefugt in Gebrauch zu nehmen, wobei dieses Vorhaben zunächst am eigenen Unvermögen und in der Folge (um ca 22,30 Uhr) abermals scheiterte, obwohl er aus einem nahegelegenen Lokal unter dem Vorwand, seine Autoschlüssel verloren zu haben, vermeintlich fachkundige Unterstützung herbeigeholt hatte. Soweit sich das angefochtene Urteil vor diesem Hintergrund in der Begründung des bekämpften Teilfreispruchs, der durchwegs am selben Tatort in derselben Nacht (um ca 23,00 Uhr) verifizierte Einbruchsversuche in weitere Kraftfahrzeuge betrifft, darauf beschränkt, die unbeteiligten Tatzeugen Gerhard und Ingrid R***** hätten übereinstimmend angegeben, daß der Angeklagte als Täter "eher nicht" in Frage komme, und sie hätten bei der Gegenüberstellung den Tätern mit anderer körperlicher Statur beschrieben und gesagt, er sei älter gewesen, haftet ihm tatsächlich die geltend gemachte Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe an. Übergeht es doch damit eine Reihe von Beweisergebnissen, deren nach Lage des Falles keineswegs vorweg obsolete Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage vor allem nach ihrem inneren Zusammenhang einer überprüfbaren Erörterung bedurfte. Dies gilt zunächst dafür, daß die Zeugin Ingrid R*****, die den Tatverdächtigen am Tatort angesprochen hatte, darauf basierend dessen Bekleidung mit jener des Angeklagten übereinstimmend beschrieb - und im übrigen später Reinhard J***** nach Einsichtnahme in die polizeiliche Lichtbilderkartei (sinngemäß) als möglichen Täter bezeichnete - (143 in Verbindung mit 125, 135). Ebenso unberücksichtigt blieb auch, daß der Täter nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen eine Handverletzung erlitt, an verschiedenen (in der Tiefgarage abgestellten) Fahrzeugen Blutspuren vorgefunden wurden und der Angeklagte anläßlich seiner Festnahme am 31.Oktober 1990 eine ältere Schnittverletzung an der rechten Hand aufwies (131, 141). Nicht anders verhält es sich mit der Angabe des Zeugen R*****, wonach der Angeklagte nach dem Scheitern des dem Schuldspruch B zugrunde liegenden Versuchs der unbefugten Gebrauchnahme eines PKWs der Marke Golf allein am Tatort zurückblieb (137, 145), wie auch mit - in den Urteilsgründen abermals unerörtert gebliebenen - wesentlichen Widersprüchen in der Verantwortung des Angeklagten. Während dieser nämlich zunächst Peter O***** der (seiner Behauptung nach von ihm beobachteten) Tatverübung bezichtigte (141), bestritt er in der Folge, überhaupt in der erwähnten Tiefgarage gewesen zu sein (149, 163, 226) bzw jedwede Erinnerung an das Tatgeschehen zu haben (177).
Da nicht auszuschließen ist, daß die gebotene Miteinbeziehung der in der Mängelrüge zutreffend relevierten Verfahrensergebnisse in die für die Wahrheitsfindung bestimmenden Erwägungen ein vom bekämpften Freispruch divergierendes Ergebnis gezeitigt hätte, liegen die geltend gemachten formellen Begründungsmängel vor, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Aufhebung der bekämpften Teilfreisprüche, damit auch des Strafausspruchs vorzugehen und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen war.