Gegen die Schuldsprüche I. bis III. richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen die Schuldsprüche römisch eins. bis römisch drei. richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Wenn zunächst in der Mängelrüge (Z 5) - wenngleich in der Beschwerdeschrift mit den Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründen vermengt - Undeutlichkeit und (oder) Widersprüchlichkeit der Urteilsfeststellung behauptet wird, wonach der Angeklagte "einen Fetzen um den Gewehrlauf wickelte und den Gewehrlauf gegen die Scheide seiner Gattin stieß, wobei er sie damit dort (nicht nur oberflächlich) berührte, aber nicht eindrang, wird ein Begründungsmangel im Range einer Urteilsnichtigkeit nicht aufgezeigt. Es steht nämlich außer Zweifel, daß das Erstgericht mit dieser Feststellung lediglich ausdrücken wollte, daß es zu keiner unbedeutenden Berührung zwischen dem Gewehrlauf und dem Genitalbereich des Opfers kam. "Nicht nur oberflächlich" steht demgemäß im Gesamtzusammenhang nicht im gedanklich unauflösbaren Widerspruch zu der weiteren Feststellung, der Angeklagte sei mit dem mit einem Tuch umwickelten Gewehrlauf nicht in die Scheide seiner Gattin eingedrungen. Worin die Undeutlichkeit dieser Feststellungen gelegen sein soll, vermag die Beschwerde im übrigen nicht darzutun.Wenn zunächst in der Mängelrüge (Ziffer 5,) - wenngleich in der Beschwerdeschrift mit den Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründen vermengt - Undeutlichkeit und (oder) Widersprüchlichkeit der Urteilsfeststellung behauptet wird, wonach der Angeklagte "einen Fetzen um den Gewehrlauf wickelte und den Gewehrlauf gegen die Scheide seiner Gattin stieß, wobei er sie damit dort (nicht nur oberflächlich) berührte, aber nicht eindrang, wird ein Begründungsmangel im Range einer Urteilsnichtigkeit nicht aufgezeigt. Es steht nämlich außer Zweifel, daß das Erstgericht mit dieser Feststellung lediglich ausdrücken wollte, daß es zu keiner unbedeutenden Berührung zwischen dem Gewehrlauf und dem Genitalbereich des Opfers kam. "Nicht nur oberflächlich" steht demgemäß im Gesamtzusammenhang nicht im gedanklich unauflösbaren Widerspruch zu der weiteren Feststellung, der Angeklagte sei mit dem mit einem Tuch umwickelten Gewehrlauf nicht in die Scheide seiner Gattin eingedrungen. Worin die Undeutlichkeit dieser Feststellungen gelegen sein soll, vermag die Beschwerde im übrigen nicht darzutun.
Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Tatrichter hätten mehrfach die Aussage der Zeugin Z***** nicht berücksichtigt, die Urteilsbegründung leide daher an einer Unvollständigkeit, trifft ebenfalls nicht zu. Das angefochtene Urteil setzt sich nämlich mit der Aussage der Zeugin ausführlich auseinander und begründet insbesondere seine Feststellung, wonach sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Faktum I. und II/1 lediglich in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand befunden habe, ausdrücklich auch unter Hinweis auf die Aussage dieser Zeugin (US 14) sowie mit der eigenen Einlassung des Angeklagten, der sich im Zusammenhang mit Faktum I nicht mit einer Erinnerungslücke verantwortete, sondern eine relativ ausführliche Darstellung über den Tathergang aus seiner Sicht (unter Anfertigung einer bezughabenden Skizze) abgab. Damit ist aber auch die von der Beschwerde herausgegriffene Urteilsannahme unter Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse mit den Denkgesetzen im Einklang und damit mängelfrei begründet. Bei der weiters relevanten Feststellung, wonach der Angeklagte zwei Schüsse relativ knapp am Kopf der Zeugin Z***** vorbei abgab, konnte sich das Erstgericht sowohl auf die Aussage der genannten Zeugin als auch auf das Gutachten des beigezogenen Schießsachverständigen stützen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerde haben die Tatrichter konstatiert, daß ausgehend von beiden denkmöglichen Sitzpositionen der Zeugin Margherita Z***** bei Berücksichtigung der objektivierten Einschußdefekte für beide Fälle die Annahme eines relativ knappen Vorbeischießens am Kopf der Zeugin zutreffen kann. Daher zeigt die Beschwerde auch mit dieser Kritik am angefochtenen Urteil in Wahrheit keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern unternimmt - wie mit dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge - nach Art einer Schuldberufung und somit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise bloß den Versuch, zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen und bekämpft damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Daß der Angeklagte schließlich eine Drohung auch mit dem Tode in seinen Vorsatz aufgenommen hat, konnte das Erstgericht nicht nur mit dem Hinweis auf die Tathandlung selbst, sondern auch mit der Darstellung der mehrfach massiven Todesdrohungen hinlänglich begründen. Wenn sich die Mängelrüge schließlich gegen die ausdrückliche Urteilsannahme richtet, der Angeklagte habe anläßlich der Abgabe der beiden Schüsse auch sinngemäß geäußert, er werde seine Gattin "umbringen", wendet sie sich abermals gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter, die sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch mit der Aussage des Zeugen K*****auseinandergesetzt haben.Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Tatrichter hätten mehrfach die Aussage der Zeugin Z***** nicht berücksichtigt, die Urteilsbegründung leide daher an einer Unvollständigkeit, trifft ebenfalls nicht zu. Das angefochtene Urteil setzt sich nämlich mit der Aussage der Zeugin ausführlich auseinander und begründet insbesondere seine Feststellung, wonach sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Faktum römisch eins. und II/1 lediglich in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand befunden habe, ausdrücklich auch unter Hinweis auf die Aussage dieser Zeugin (US 14) sowie mit der eigenen Einlassung des Angeklagten, der sich im Zusammenhang mit Faktum römisch eins nicht mit einer Erinnerungslücke verantwortete, sondern eine relativ ausführliche Darstellung über den Tathergang aus seiner Sicht (unter Anfertigung einer bezughabenden Skizze) abgab. Damit ist aber auch die von der Beschwerde herausgegriffene Urteilsannahme unter Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse mit den Denkgesetzen im Einklang und damit mängelfrei begründet. Bei der weiters relevanten Feststellung, wonach der Angeklagte zwei Schüsse relativ knapp am Kopf der Zeugin Z***** vorbei abgab, konnte sich das Erstgericht sowohl auf die Aussage der genannten Zeugin als auch auf das Gutachten des beigezogenen Schießsachverständigen stützen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerde haben die Tatrichter konstatiert, daß ausgehend von beiden denkmöglichen Sitzpositionen der Zeugin Margherita Z***** bei Berücksichtigung der objektivierten Einschußdefekte für beide Fälle die Annahme eines relativ knappen Vorbeischießens am Kopf der Zeugin zutreffen kann. Daher zeigt die Beschwerde auch mit dieser Kritik am angefochtenen Urteil in Wahrheit keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern unternimmt - wie mit dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge - nach Art einer Schuldberufung und somit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise bloß den Versuch, zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen und bekämpft damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Daß der Angeklagte schließlich eine Drohung auch mit dem Tode in seinen Vorsatz aufgenommen hat, konnte das Erstgericht nicht nur mit dem Hinweis auf die Tathandlung selbst, sondern auch mit der Darstellung der mehrfach massiven Todesdrohungen hinlänglich begründen. Wenn sich die Mängelrüge schließlich gegen die ausdrückliche Urteilsannahme richtet, der Angeklagte habe anläßlich der Abgabe der beiden Schüsse auch sinngemäß geäußert, er werde seine Gattin "umbringen", wendet sie sich abermals gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter, die sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch mit der Aussage des Zeugen K*****auseinandergesetzt haben.
Die zwischen den Nichtigkeitsgründen nach Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO nicht differenzierende Rechts- bzw. Subsumtionsrüge des Beschwerdeführers verläßt insgesamt die Basis der erstrichterlichen Feststellungen und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt insbesondere für die die maßgebenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) vernachlässigende Behauptung, es fehle an ausreichenden derartigen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Faktum I. Gleiches gilt für die Annahme der Zurechnungsfähigkeit zum Faktum II/1 und schließlich auch für die subjektiven Tatbestandsmerkmale sowohl beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB als auch beim Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB. Ausdrücklich geht das Erstgericht nämlich von der Annahme aus, daß es dem Angeklagten beim Faktum I darauf ankam, seine Gattin durch Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 7) und daß er dieses Ziel auch bei der Ankündigung, er oder ein von ihm bestelltes bulgarisches Killerkommando werde sie "umbringen", verfolgte. Die gleiche Methode wandte der Angeklagte schließlich nach den Urteilsannahmen am 22. März 1993 an, als er sie durch Ansetzen einer (wenngleich nicht funktionstauglichen) Waffe gegen ihren Rücken zum Verlassen der ehelichen Wohnung nötigte.Die zwischen den Nichtigkeitsgründen nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht differenzierende Rechts- bzw. Subsumtionsrüge des Beschwerdeführers verläßt insgesamt die Basis der erstrichterlichen Feststellungen und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt insbesondere für die die maßgebenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) vernachlässigende Behauptung, es fehle an ausreichenden derartigen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Faktum römisch eins. Gleiches gilt für die Annahme der Zurechnungsfähigkeit zum Faktum II/1 und schließlich auch für die subjektiven Tatbestandsmerkmale sowohl beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB als auch beim Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Ausdrücklich geht das Erstgericht nämlich von der Annahme aus, daß es dem Angeklagten beim Faktum römisch eins darauf ankam, seine Gattin durch Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 7) und daß er dieses Ziel auch bei der Ankündigung, er oder ein von ihm bestelltes bulgarisches Killerkommando werde sie "umbringen", verfolgte. Die gleiche Methode wandte der Angeklagte schließlich nach den Urteilsannahmen am 22. März 1993 an, als er sie durch Ansetzen einer (wenngleich nicht funktionstauglichen) Waffe gegen ihren Rücken zum Verlassen der ehelichen Wohnung nötigte.
Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.