Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (A/I) und der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB (A/II), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/I), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (B/II) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB (A/I) und der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB (A/II), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B/I), der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (B/II) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Inhaltlich des - der Sache nach ausschließlich angefochtenen - Schuldspruchs zu A/I. liegt ihm zur Last, in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar
1. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Roswitha P***** am 19.7.1993 durch Einbruch in eine Bürobaracke der Firma A***** fünf Handfunkgeräte der Marke Bosch HFG, einen Solar-Taschenrechner, zwei Schweizermesser, zwei Scheren, einen Pullover, ein Radio, eine Flasche Cognac, eine Kiste Bier und eine Kiste Mineralwasser, Kaffee sowie diverse Putzmittel im Gesamtwert von ca 65.000 S, indem er das Bügelschloß der Eingangstüre mit einem Bolzenschneider durchtrennte und die Blechtür im Schloßbereich aufbog;
2. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Roswitha P***** am 14.8.1993 durch Einbruch in das Patientencafe "K*****dem Mag. Günther D***** 20 CD, sechs Leer-Kassetten, ein Schachspiel, eine Brieftasche, eine Stange Zigaretten, Lebensmittel, Schokolade und Bargeld im Gesamtwert von
15.430 S, indem er die Eingangstür mittels Riegelzuges aufdrückte, das Zylinderschloß aufbrach, das Schließblech herausriß und weiters zwei Unterschrankkästen und zwei Handkassen mit einem Schraubenzieher gewaltsam öffnete und
3. am 15.10.1993 allein dem Josef P*****eine Goldkette im Wert von mindestens 3.000 S.
Dagegen richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) - dort als aktenwidrig - und in der Tatsachenrüge (Z 5a) einwendet, das Erstgericht habe sich zu Unrecht auf sein ausführliches und teilgetreues Geständnis berufen, weil er vor allem die Täterschaft zum Faktum A/I/1 in Abrede gestellt habe, ist dieses Vorbringen weder unter dem einen noch unter dem anderen Aspekt berechtigt. Das Erstgericht konnte sich nämlich tatsächlich aktengetreu auf die ursprünglich geständigen Einlassungen des Angeklagten vor den Sicherheitsbehörden (51 f, 67 f) und vor dem Untersuchungsrichter (119 f) berufen. Die kritisierte Bezugnahme ist demnach weder aktenwidrig noch werden gegen die darauf gestützten Urteilsannahmen durch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO geweckt.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - dort als aktenwidrig - und in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) einwendet, das Erstgericht habe sich zu Unrecht auf sein ausführliches und teilgetreues Geständnis berufen, weil er vor allem die Täterschaft zum Faktum A/I/1 in Abrede gestellt habe, ist dieses Vorbringen weder unter dem einen noch unter dem anderen Aspekt berechtigt. Das Erstgericht konnte sich nämlich tatsächlich aktengetreu auf die ursprünglich geständigen Einlassungen des Angeklagten vor den Sicherheitsbehörden (51 f, 67 f) und vor dem Untersuchungsrichter (119 f) berufen. Die kritisierte Bezugnahme ist demnach weder aktenwidrig noch werden gegen die darauf gestützten Urteilsannahmen durch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geweckt.
Im übrigen hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen vollständig auseinandergesetzt und auch die Verantwortung des Angeklagten, das ursprüngliche Geständnis vor der Polizei sei unter Druck zustande gekommen, in seine Erwägungen miteinbezogen. Es hat aber letztlich (gemäß § 258 Abs 2 StPO) auf Grund der belastenden Beweisergebnisse die Täterschaft des Angeklagten bejaht. Mit dem Versuch, zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, bekämpft die Beschwerde der Sache nach lediglich auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.Im übrigen hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen vollständig auseinandergesetzt und auch die Verantwortung des Angeklagten, das ursprüngliche Geständnis vor der Polizei sei unter Druck zustande gekommen, in seine Erwägungen miteinbezogen. Es hat aber letztlich (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf Grund der belastenden Beweisergebnisse die Täterschaft des Angeklagten bejaht. Mit dem Versuch, zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, bekämpft die Beschwerde der Sache nach lediglich auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Therapie in der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher von sich aus abgebrochen, bezieht sich die Beschwerde auf keine dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen im Sinn der Z 5a des § 281 StPO.Mit dem Vorbringen, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Therapie in der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher von sich aus abgebrochen, bezieht sich die Beschwerde auf keine dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen im Sinn der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, StPO.
Soweit sich die Beschwerde schließlich unsubstantiiert gegen den Zuspruch an den Privatbeteiligten wendet, releviert sie lediglich ein Berufungsgrund.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.