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Entscheidung 11 Os 158/10k×

Entscheidung 11 Os 158/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os158/10k

Entscheidungsdatum

20.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Andreas G***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 25. August 2010, GZ 35 Hv 50/10t-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Dem Angeklagten Andreas G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch einer Mitangeklagten enthaltenden - Urteil wurde Andreas G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.

Danach hat er vom Winter 2006 aus 2007, bis Mitte März 2007 in H***** und anderen Orten

römisch eins./ den abgesondert verfolgten Walter A***** durch Anwerben als Lkw-Lenker und Organisation eines Lkw-Frachttransports dazu bestimmt, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge von zumindest 5,22 kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 104,4 kg) und 5,87 kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 293,5 kg) durch heimliche und undeklarierte Beifracht von Holland nach Belgien einführte und in weiterer Folge von Belgien über die Fährverbindung Zeebrugge-Hull nach England ein- bzw auszuführen versuchte, wobei das geschmuggelte Suchtgift von den englischen Zollbehörden aufgegriffen wurde;

römisch zwei./ …

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 8 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas G*****, die fehlschlägt.

In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich der Beschwerdeführer durch Abweisung der Anträge des Zweit- und der Drittangeklagten, denen er sich „voll inhaltlich“ angeschlossen hat (ON 149 S 56), auf Einholung eines Gutachtens über den THC-Gehalt der sichergestellten Suchtgiftmengen zum Beweis dafür, dass es sich nicht um Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes gehandelt hat (ON 141 S 3 in Verbindung mit ON 149 S 55) bzw es „unter der relevanten strafbaren Grenze“ geblieben ist (ON 149 S 55), verletzt. Der Antrag verfiel jedoch zu Recht der Abweisung (ON 149 S 57 in Verbindung mit US 16 f), weil er nicht darlegt, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Der Forensiker Julian D*****, dessen Aussage verlesen wurde (ON 149 S 59), bezeichnete nämlich das Cannabiskraut (von dem 104,466 Kilogramm sichergestellt wurde und das aus ausgewählten, blühenden oberen Teilen der weiblichen Pflanze besteht [ON 131 S 11]) als solches bester Qualität, und der Zeuge Walter A*****, der für den Schmuggel dieses Suchtgifts in England zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt worden war (ON 2 S 11), gab an, das Cannabiskraut und Cannabisharz habe einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 6 bis 8 % THC gehabt (ON 149 S 30). Darüber hinaus wurden die Suchtmittel undeklariert und in einer Ladung mit PET-Flaschen bzw -Verschlüssen versteckt geschmuggelt, sodass der Beschwerdeführer anzugeben gehabt hätte, weshalb diese Art des Transports auch bei legaler Einfuhr gewählt worden wäre. Im Ergebnis zielt der Antrag bloß auf eine Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841, RS0099453) ab.

Der Versuch einer Antragsfundierung in der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Hinweis auf die - im Übrigen sinnentfremdet und unvollständig (weil die konkreten Angaben zum Wirkstoffgehalt negierend) wiedergegebene -, Aussage des Zeugen Walter A***** verstößt gegen das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, die spekulativ mit „erheblichen Zweifeln“ des Vorsitzenden an der Qualität des Suchtgifts argumentiert, hat das Erstgericht die getroffenen Urteilsannahmen zum Reinheitsgehalt der Cannabisprodukte fehlerfrei begründet (US 15 f).

Entgegen der Beschwerdeauffassung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO), die Anklageschrift ginge nur von einem Reinheitsgehalt von 1 % aus, während das Schöffengericht eine Reinsubstanz von 2 % annimmt und in dieser „Differenz von 100 %“ läge eine Überschreitung der Anklage, ist der Schuldspruch vom Anklagevorwurf umfasst. Ein Urteil überschreitet die Anklage nämlich dann nicht, wenn der Schuldspruch in dem im Anklagetenor und der Begründung der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142 ua; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 512, 523). Im Übrigen geht die Anklage ohnedies von einem Reinheitsgehalt von „zumindest“ 1 % des sichergestellten Cannabisharzes aus (ON 138 S 3, 15).

Gegenstand einer Rechtsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, StPO gerügten Fehlers klar zu stellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0117247; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten bzw als „mangelhaft“ bezeichneten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich demgegenüber auf US 8.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00158.10K.0120.000

Im RIS seit

05.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20110120_OGH0002_0110OS00158_10K0000_000

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