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Entscheidung 11 Os 158/18x×

Entscheidung 11 Os 158/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os158/18x

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 18. Oktober 2018, GZ 35 Hv 45/18z-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (A./I./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB (A./I./2./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (A./I./3./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (A./II./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach Paragraph 32, Absatz eins, SMG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – zwischen Anfang 2015 und 15. März 2018 in K***** und andernorts

A./I./ vorschriftswidrig Suchtgift mit von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz

1./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 25-fache übersteigenden Menge teils ein- und ausgeführt, teils ein- und auszuführen versucht, indem er in wiederholten Angriffen

a./ 738,34 Gramm amphetaminhältiges Speed mit einem Reinheitsgehalt von 70 % (Reinsubstanz 516,83 g Amphetamin),

b./ 6 Gramm cocainhältiges Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40 % (Reinsubstanz 2,4 g Cocain),

per Post aus den Niederlanden, Deutschland und anderen europäischen Staaten aus- und nach Österreich einführte, wobei es hinsichtlich 363,34 Gramm Speed […] und 5 Gramm Kokain beim Versuch blieb, weil der Zoll die Sendungen sicherstellte.

Nur dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370), indem sie bloß eigene Berechnungen zur Gesamtmenge der eingeführten Suchtgifte und Spekulationen zu deren Reinheitsgehalt anstellt, dabei aber die als „nicht nachvollziehbar“ bezeichneten Erwägungen des Erstgerichts zu beiden Punkten (US 8 ff) übergeht. Insgesamt bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00158.18X.0129.000

Im RIS seit

15.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0110OS00158_18X0000_000