Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG teils iVm § 15 StGB (A./I./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, § 15 StGB (A./I./2./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./I./3./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./II./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 1 SMG (B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (A./I./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB (A./I./2./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (A./I./3./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (A./II./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach Paragraph 32, Absatz eins, SMG (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – zwischen Anfang 2015 und 15. März 2018 in K***** und andernorts
A./I./ vorschriftswidrig Suchtgift mit von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz
1./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge teils ein- und ausgeführt, teils ein- und auszuführen versucht, indem er in wiederholten Angriffen1./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 25-fache übersteigenden Menge teils ein- und ausgeführt, teils ein- und auszuführen versucht, indem er in wiederholten Angriffen
a./ 738,34 Gramm amphetaminhältiges Speed mit einem Reinheitsgehalt von 70 % (Reinsubstanz 516,83 g Amphetamin),
b./ 6 Gramm cocainhältiges Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40 % (Reinsubstanz 2,4 g Cocain),
per Post aus den Niederlanden, Deutschland und anderen europäischen Staaten aus- und nach Österreich einführte, wobei es hinsichtlich 363,34 Gramm Speed […] und 5 Gramm Kokain beim Versuch blieb, weil der Zoll die Sendungen sicherstellte.
Nur dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Nur dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.