[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) verkennt, dass Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt eines Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht aber, wenn Feststellungen des erkennenden Gerichts (als Ergebnis des Prozesses der Würdigung sämtlicher Verfahrensprodukte) im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen (RIS-Justiz RS0099431 [T1, T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Ein derartiges Fehlzitat zeigt die Beschwerde mit ihren Ausführungen zu dem keinen Hinweis auf Oralverkehr enthaltenden Dokumentationsbogen des Krankenhauses W* nicht auf; ebensowenig, dass dies hier in einem erörterungsbedürftigen (Z 5 2. Fall) Gegensatz zu den Angaben des Opfers stünde. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt, dass Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt eines Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht aber, wenn Feststellungen des erkennenden Gerichts (als Ergebnis des Prozesses der Würdigung sämtlicher Verfahrensprodukte) im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen (RIS-Justiz RS0099431 [T1, T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Ein derartiges Fehlzitat zeigt die Beschwerde mit ihren Ausführungen zu dem keinen Hinweis auf Oralverkehr enthaltenden Dokumentationsbogen des Krankenhauses W* nicht auf; ebensowenig, dass dies hier in einem erörterungsbedürftigen (Ziffer 5, 2. Fall) Gegensatz zu den Angaben des Opfers stünde.
[5] Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (§ 2 Abs 2 StPO) vernachlässigt habe, verkennt die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des der Sache nach angesprochenen Nichtigkeitsgrundes gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO und unterlässt die gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an einer Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036 [T11], RS0115823 [T2, T6, T10]). Eines näheren Eingehens auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Punkte bedarf es daher nicht. [5] Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (Paragraph 2, Absatz 2, StPO) vernachlässigt habe, verkennt die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des der Sache nach angesprochenen Nichtigkeitsgrundes gegenüber jenem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und unterlässt die gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an einer Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036 [T11], RS0115823 [T2, T6, T10]). Eines näheren Eingehens auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Punkte bedarf es daher nicht.
[6] Die Subsumtionsrüge bestreitet die besondere Erniedrigung des Opfers, indem sie Vergleiche zur Sachverhaltsbasis der Entscheidungen zu AZ 15 Os 27/21s und AZ 15 Os 14/07h (bloß) zur Dauer und besonderen Brutalität der Tathandlungen in jenen Verfahren anstellt und argumentationslos behauptet, eine „gänzliche Missachtung“ der Menschenwürde sei Voraussetzung dieser Qualifikation. Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (RIS-Justiz RS0116565). Im Übrigen wird nicht klar, weshalb – noch dazu nach einem Analverkehr – das Ejakulieren in den Mund notwendige, nicht mit einer zusätzlichen Demütigung des Opfers verbundene Begleiterscheinung des Oralverkehrs sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0095315; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 33 mwN; Hinterhofer in SbgK § 201 Rz 65). [6] Die Subsumtionsrüge bestreitet die besondere Erniedrigung des Opfers, indem sie Vergleiche zur Sachverhaltsbasis der Entscheidungen zu AZ 15 Os 27/21s und AZ 15 Os 14/07h (bloß) zur Dauer und besonderen Brutalität der Tathandlungen in jenen Verfahren anstellt und argumentationslos behauptet, eine „gänzliche Missachtung“ der Menschenwürde sei Voraussetzung dieser Qualifikation. Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung (RIS-Justiz RS0116565). Im Übrigen wird nicht klar, weshalb – noch dazu nach einem Analverkehr – das Ejakulieren in den Mund notwendige, nicht mit einer zusätzlichen Demütigung des Opfers verbundene Begleiterscheinung des Oralverkehrs sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0095315; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 33 mwN; Hinterhofer in SbgK Paragraph 201, Rz 65).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.