Tatsächlich ist das angefochtene Urteil mit einem entscheidungswesentliche Feststellungen betreffenden formalen Begründungsmangel behaftet, so daß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon auf Grund der Mängelrüge (Z 5) ohne nähere Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens Folge zu geben war.Tatsächlich ist das angefochtene Urteil mit einem entscheidungswesentliche Feststellungen betreffenden formalen Begründungsmangel behaftet, so daß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon auf Grund der Mängelrüge (Ziffer 5,) ohne nähere Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens Folge zu geben war.
Der Hauptangriffspunkt dieser Rüge ist die (mangelhafte) Begründung der zentralen Feststellung des angefochtenen Urteiles, wonach der Angeklagte Johannes K***** nicht nur die ersten beiden Brände am 30.März, sondern auch den dritten Brand am 1.April 1989 mit Hilfe eines Brandunterstützungsmittels, nämlich Kfz-Benzin, gelegt habe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begab sich der Angeklagte am Abend des 1.April 1989 gegen 18,30 Uhr in sein durch die beiden vorangegangenen Brände im Erdgeschoß schwer in Mitleidenschaft gezogenes Haus und hielt sich dort ca 2 Stunden auf. Beim Verlassen des Anwesens (demnach gegen 20,30 Uhr) bemerkte er keine Anzeichen einer Rauchgasbildung. Die ersten Anzeichen des dritten Brandes nahm die Nachbarin Christine M***** wahr, die gegen 0,55 Uhr Rauch aus dem Hause K***** aufsteigen sah. Allerdings konnte ihr davon informierter Vater keine Zeichen eines Brandes vorfinden. Gegen 1,15 Uhr bemerkte Franziska W***** Rauch aus dem Haus K***** aufsteigen und verspürte auch Brandgeruch. Die Tatrichter hielten dem Gutachten des Brandsachverständigen Ing. B***** folgend eine Zeitverzögerung von ca 4 Stunden technisch für durchaus möglich und bezogen sich im Rahmen der Begründung der angenommenen Brandverzögerung auf dieses Gutachten, wonach auch bei eingeschlagener Terrassentüre Sauerstoffmangel eintreten konnte; dies auch bei einem offenstehenden Fenster, nicht jedoch bei Zugluft (US 14). Zu den Verhältnissen vor dem Ausbruch des dritten Brandes stellte das Erstgericht allerdings fest, der Angeklagte habe nach Durchlüftung der Wohnräume alle Fenster und Türen geschlossen, weil er schlechtes Wetter befürchtete. Damit ging es - ebenso wie der Sachverständige expressis verbis (AS 355, Bd I) - davon aus, daß alle Fenster und Türen vor Ausbruch des dritten Brandes geschlossen waren. Dies als wesentliche Voraussetzung für die den Schuldspruch tragenden Annahme einer Brandverzögerung in der festgestellten Dauer. Es überging dabei aber die den getroffenen Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnisse, wonach bereits im Zuge der Bekämpfung des ersten Brandes auch im oberen Stockwerk eine Fensterscheibe (AS 25, Bd I und Lichtbild 27, AS 273, Bd I) und bei Bekämpfung des zweiten Brandes die Terrassentüre eingeschlagen worden waren (AS 29, Bd I und Lichtbild 2, AS 243, Bd I) und die Arbeitszimmertüre während des (dritten) Brandes offenstand (Legende zu Lichtbild 51, AS 298, Bd I). Einer Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen hätte es aber zur Klärung der Frage bedurft, ob auch unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen die Annahme eines Sauerstoffmangels aufrechtzuerhalten wäre, zumal sie der Sachverständige B***** für den Fall eines geöffneten (wohl auch eingeschlagenen) Fensters im Obergeschoß bei gleichzeitig offener Türe im Untergeschoß ausdrücklich ausschloß, wenngleich er (ausschließlich vom Bauplan ausgehend) seiner Expertise andere Voraussetzungen zugrundelegte (AS 364, Bd II).Der Hauptangriffspunkt dieser Rüge ist die (mangelhafte) Begründung der zentralen Feststellung des angefochtenen Urteiles, wonach der Angeklagte Johannes K***** nicht nur die ersten beiden Brände am 30.März, sondern auch den dritten Brand am 1.April 1989 mit Hilfe eines Brandunterstützungsmittels, nämlich Kfz-Benzin, gelegt habe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begab sich der Angeklagte am Abend des 1.April 1989 gegen 18,30 Uhr in sein durch die beiden vorangegangenen Brände im Erdgeschoß schwer in Mitleidenschaft gezogenes Haus und hielt sich dort ca 2 Stunden auf. Beim Verlassen des Anwesens (demnach gegen 20,30 Uhr) bemerkte er keine Anzeichen einer Rauchgasbildung. Die ersten Anzeichen des dritten Brandes nahm die Nachbarin Christine M***** wahr, die gegen 0,55 Uhr Rauch aus dem Hause K***** aufsteigen sah. Allerdings konnte ihr davon informierter Vater keine Zeichen eines Brandes vorfinden. Gegen 1,15 Uhr bemerkte Franziska W***** Rauch aus dem Haus K***** aufsteigen und verspürte auch Brandgeruch. Die Tatrichter hielten dem Gutachten des Brandsachverständigen Ing. B***** folgend eine Zeitverzögerung von ca 4 Stunden technisch für durchaus möglich und bezogen sich im Rahmen der Begründung der angenommenen Brandverzögerung auf dieses Gutachten, wonach auch bei eingeschlagener Terrassentüre Sauerstoffmangel eintreten konnte; dies auch bei einem offenstehenden Fenster, nicht jedoch bei Zugluft (US 14). Zu den Verhältnissen vor dem Ausbruch des dritten Brandes stellte das Erstgericht allerdings fest, der Angeklagte habe nach Durchlüftung der Wohnräume alle Fenster und Türen geschlossen, weil er schlechtes Wetter befürchtete. Damit ging es - ebenso wie der Sachverständige expressis verbis (AS 355, Bd römisch eins) - davon aus, daß alle Fenster und Türen vor Ausbruch des dritten Brandes geschlossen waren. Dies als wesentliche Voraussetzung für die den Schuldspruch tragenden Annahme einer Brandverzögerung in der festgestellten Dauer. Es überging dabei aber die den getroffenen Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnisse, wonach bereits im Zuge der Bekämpfung des ersten Brandes auch im oberen Stockwerk eine Fensterscheibe (AS 25, Bd römisch eins und Lichtbild 27, AS 273, Bd römisch eins) und bei Bekämpfung des zweiten Brandes die Terrassentüre eingeschlagen worden waren (AS 29, Bd römisch eins und Lichtbild 2, AS 243, Bd römisch eins) und die Arbeitszimmertüre während des (dritten) Brandes offenstand (Legende zu Lichtbild 51, AS 298, Bd römisch eins). Einer Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen hätte es aber zur Klärung der Frage bedurft, ob auch unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen die Annahme eines Sauerstoffmangels aufrechtzuerhalten wäre, zumal sie der Sachverständige B***** für den Fall eines geöffneten (wohl auch eingeschlagenen) Fensters im Obergeschoß bei gleichzeitig offener Türe im Untergeschoß ausdrücklich ausschloß, wenngleich er (ausschließlich vom Bauplan ausgehend) seiner Expertise andere Voraussetzungen zugrundelegte (AS 364, Bd römisch zwei).
Da die unterlassene Erörterung dieser Fragen eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung bedeutet und gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO Urteilsnichtigkeit begründet, war die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden.Da die unterlassene Erörterung dieser Fragen eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung bedeutet und gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Urteilsnichtigkeit begründet, war die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung - und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhanges zu beiden Schuldspruchfakten - Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.