Franco P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Februar 1994, GZ 39 Vr 1105/93-168, des Verbrechens des teils beim Versuch gebliebenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 und 15 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt, hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit Urteil vom 28. Juni 1994, GZ 11 Os 75/94-10, verwarf der Oberste Gerichtshof die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gab jedoch der den Freispruch bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Folge. Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Februar 1994, GZ 39 Vr 1105/93-168, blieb daher im Schuldspruch unberührt, es wurde lediglich im Freispruch und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Folge wurde in der Hauptverhandlung vom 15. September 1994 vom erkennenden Gericht der von der Aufhebung des Urteiles betroffene Komplex gemäß § 57 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt.Franco P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Februar 1994, GZ 39 römisch fünf r 1105/93-168, des Verbrechens des teils beim Versuch gebliebenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG schuldig erkannt, hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Mit Urteil vom 28. Juni 1994, GZ 11 Os 75/94-10, verwarf der Oberste Gerichtshof die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gab jedoch der den Freispruch bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Folge. Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Februar 1994, GZ 39 römisch fünf r 1105/93-168, blieb daher im Schuldspruch unberührt, es wurde lediglich im Freispruch und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Folge wurde in der Hauptverhandlung vom 15. September 1994 vom erkennenden Gericht der von der Aufhebung des Urteiles betroffene Komplex gemäß Paragraph 57, StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene und auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene und auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
§ 281 Abs 1 StPO räumt dem Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen ein verurteilendes Urteil ein, sie wendet sich also ausschließlich gegen einen Schuldspruch. Im vorliegenden Fall hatte sich das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht, an das die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, nach Ausscheidung des einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zuzuführenden Verfahrensgegenstandes lediglich mit der den (zufolge des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1994, GZ 11 Os 75/94-10) bereits rechtskräftigen Schuldspruch betreffenden Straffrage zu befassen (vgl § 293 Abs 4 StPO; RZ 1980/14; Mayerhofer-Rieder StPO3, E 4 zu § 289).Paragraph 281, Absatz eins, StPO räumt dem Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen ein verurteilendes Urteil ein, sie wendet sich also ausschließlich gegen einen Schuldspruch. Im vorliegenden Fall hatte sich das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht, an das die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, nach Ausscheidung des einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zuzuführenden Verfahrensgegenstandes lediglich mit der den (zufolge des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1994, GZ 11 Os 75/94-10) bereits rechtskräftigen Schuldspruch betreffenden Straffrage zu befassen vergleiche Paragraph 293, Absatz 4, StPO; RZ 1980/14; Mayerhofer-Rieder StPO3, E 4 zu Paragraph 289,).
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Angeklagten - mangels eines im angefochtenen Urteil enthaltenen Schuldspruchs - gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 1994 (ON 206) von den Prozeßgesetzen eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingeräumt ist, weswegen dieses Rechtsmittel bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 StPO). Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Angeklagten - mangels eines im angefochtenen Urteil enthaltenen Schuldspruchs - gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 1994 (ON 206) von den Prozeßgesetzen eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingeräumt ist, weswegen dieses Rechtsmittel bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO). Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).