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Entscheidung 11 Os 158/96×

Entscheidung 11 Os 158/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os158/96

Entscheidungsdatum

05.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nehat S***** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Suzan A***** sowie die Berufung des Angeklagten Nehat S***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 1996, GZ 6 b römisch fünf r 2074/96-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Suzan A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Suzan A***** - unter anderem deswegen - des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil sie in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Nehat S***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in der Zeit von Herbst 1995 bis Anfang Jänner 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift durch Verkauf von 100 Gramm Heroin an Gerhard J***** in Verkehr gesetzt hat.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen dieses Schuldspruchfaktum (A/I/2./a/aa des angefochtenen Urteils) richtet sich die auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Mit der Behauptung nämlich, die exorbitant große Suchtgiftmenge sei zu Unrecht als erschwerend angenommen worden, wird - abgesehen davon, daß die Beschwerde damit die Ausführungen des Urteiles übergeht, wonach die Suchtgiftmenge insgesamt, also aus allen Fakten resultierend, als 'exorbitant hoch' beurteilt wurde - lediglich ein Berufungsgrund zur Darstellung gebracht. Worin der Widerspruch zwischen der festgestellten Suchtgiftmenge und ihrem Reingehalt gelegen sein soll, wird schließlich ebensowenig dargetan wie das mit diesem Argument angestrebte Anfechtungsziel.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufungen in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien fällt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E44337 11D01586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00158.96.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19961105_OGH0002_0110OS00158_9600000_000