Mit der zuletzt genannten Rechtsrüge reklamiert der Beschwerdeführer zutreffend, daß das Urteil keine Feststellungen zur Frage der Schuldform der vollen Berauschung enthält. Dazu reicht das nur im Spruch ohne Sachverhaltsbezug angeführte verbum legale "fahrlässig" umso weniger hin, als die Erörterung dieser Frage durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen indiziert ist, weist dieser doch ausdrücklich darauf hin, daß ein Alkoholkranker - als welchen er den Angeklagten bezeichnet - den Alkohol unter einem unwiderstehlichen Zwang konsumiert (S 231) und sich der Angeklagte demgemäß dem unstillbaren Drang nach Alkohol nicht entziehen kann (S 291). Ist aber der Angeklagte zum Unterlassen eines zur vollen Berauschung führenden Alkoholkonsums unfähig (§ 11 StGB), dann müßte seine Zurechnungsfähigkeit auch in bezug auf die ihm zur Last liegende Tat (§ 287 StGB) wegen Fehlens der Dispositionsfähigkeit verneint werden (vgl SSt 47/44).Mit der zuletzt genannten Rechtsrüge reklamiert der Beschwerdeführer zutreffend, daß das Urteil keine Feststellungen zur Frage der Schuldform der vollen Berauschung enthält. Dazu reicht das nur im Spruch ohne Sachverhaltsbezug angeführte verbum legale "fahrlässig" umso weniger hin, als die Erörterung dieser Frage durch die Verfahrensergebnisse, insbesondere durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen indiziert ist, weist dieser doch ausdrücklich darauf hin, daß ein Alkoholkranker - als welchen er den Angeklagten bezeichnet - den Alkohol unter einem unwiderstehlichen Zwang konsumiert (S 231) und sich der Angeklagte demgemäß dem unstillbaren Drang nach Alkohol nicht entziehen kann (S 291). Ist aber der Angeklagte zum Unterlassen eines zur vollen Berauschung führenden Alkoholkonsums unfähig (Paragraph 11, StGB), dann müßte seine Zurechnungsfähigkeit auch in bezug auf die ihm zur Last liegende Tat (Paragraph 287, StGB) wegen Fehlens der Dispositionsfähigkeit verneint werden vergleiche SSt 47/44).
Der damit offenliegende Feststellungsmangel läßt den davon betroffenen Schuldspruch mit Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet erscheinen, sodaß, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, das Ersturteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war.Der damit offenliegende Feststellungsmangel läßt den davon betroffenen Schuldspruch mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet erscheinen, sodaß, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, das Ersturteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen war.
Im Hinblick darauf war auf die diesen Schuldspruch betreffenden weiteren Beschwerdeeinwendungen nicht mehr einzugehen.
Im übrigen aber ist die Beschwerde nicht im Recht:
Dem gegen die Urteilsfakten A und B unter dem Aspekt der Mängelrüge (Z 5) erstatteten Vorbringen zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, wonach er "im Schlaftaumel" (nur) den Oberschenkel des Tatopfers berührt habe, keineswegs unerörtert gelassen, hat es doch zwar nicht auf den "Schlaftaumel", wohl aber auf das "versehentliche Berühren" Bezug genommen, diese Variante allerdings durch die als glaubwürdig erachtete Darstellung der Zeugin für widerlegt gehalten (US 7).Dem gegen die Urteilsfakten A und B unter dem Aspekt der Mängelrüge (Ziffer 5,) erstatteten Vorbringen zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, wonach er "im Schlaftaumel" (nur) den Oberschenkel des Tatopfers berührt habe, keineswegs unerörtert gelassen, hat es doch zwar nicht auf den "Schlaftaumel", wohl aber auf das "versehentliche Berühren" Bezug genommen, diese Variante allerdings durch die als glaubwürdig erachtete Darstellung der Zeugin für widerlegt gehalten (US 7).
Mit der Aussage des Mädchens, sein Vater sei bei den vorgeworfenen Unzuchtshandlungen zum Teil betrunken gewesen (ON 12, S 93), mußten sich die Tatrichter schon deshalb nicht näher auseinandersetzen, weil durch diese Angaben keine entscheidungswesentlichen Tatsachen tangiert werden, zumal daraus Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die ihm unter A und B angelasteten Tathandlungen im Zustand voller Berauschung begangen haben könnte, nicht zu erkennen sind.
Aber auch die behauptete Undeutlichkeit (Z 5), die der Beschwerdeführer darin zu erblicken vermeint, daß er nach den hiezu getroffenen Feststellungen "zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in insgesamt zumindest elf Angriffen" seine unmündige Tochter mißbraucht habe, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übergeht hier die präzisierenden Konstatierungen über die Art der Tathandlungen (US 2 und 5) - woraus sich auch die vorsätzliche Begehungsweise ergibt (vgl die Ablehnung der auf ein "versehentliches" Berühren abzielenden Verantwortung des Angeklagten - US 7) - und die (mit November 1993 bis Februar 1994 eingegrenzten) Tatzeiten.Aber auch die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5,), die der Beschwerdeführer darin zu erblicken vermeint, daß er nach den hiezu getroffenen Feststellungen "zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in insgesamt zumindest elf Angriffen" seine unmündige Tochter mißbraucht habe, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übergeht hier die präzisierenden Konstatierungen über die Art der Tathandlungen (US 2 und 5) - woraus sich auch die vorsätzliche Begehungsweise ergibt vergleiche die Ablehnung der auf ein "versehentliches" Berühren abzielenden Verantwortung des Angeklagten - US 7) - und die (mit November 1993 bis Februar 1994 eingegrenzten) Tatzeiten.
Die Behauptung schließlich, daß sich die Feststellungen auf dem Niveau unstatthafter Vermutungen zu Lasten des Angeklagten bewegen, blieb gänzlich unsubstantiiert, sodaß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen werden kann.
Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Urteilsfakten A und B richtet, teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Urteilsfakten A und B richtet, teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.