Entscheidung 11 Os 158/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Reinhold T***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Strafgefangenen Reinhold T***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Reinhold T***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Strafgefangenen Reinhold T***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 281 und § 33 StPO" wird zurückgewiesen.Die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 281 und Paragraph 33, StPO" wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes vom 14. August 1998, AZ 19 BE 290/98 des Landesgerichtes Krems an der Donau, mit welchem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 2 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes vom 14. August 1998, AZ 19 BE 290/98 des Landesgerichtes Krems an der Donau, mit welchem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.
Ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist unzulässig, weil das Gesetz in diesen Fällen einen weiteren Rechtszug nicht einräumt. Demgemäß war das im Spruch bezeichnete Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00158.98.1117.000
Dokumentnummer
JJT_19981117_OGH0002_0110OS00158_9800000_000