Soweit die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) über den Anfechtungsumfang hinausgehen, mangelt es ebenso wie bei der Mängelrüge (Z 5) an der bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen. In diesem Umfang war das Rechtsmittel daher sofort zurückzuweisen.Soweit die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) über den Anfechtungsumfang hinausgehen, mangelt es ebenso wie bei der Mängelrüge (Ziffer 5,) an der bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen. In diesem Umfang war das Rechtsmittel daher sofort zurückzuweisen.
Entgegen der Beschwerde hat der Verteidiger inhaltlich des über die Hauptverhandlung angefertigten Protokolls in dieser keinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen S***** gestellt, sondern sich nur gegen die Verlesung von dessen Aussage vor der Gendarmerie ausgesprochen (S 215). Es besteht daher keine Legitimation zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Z 4).Entgegen der Beschwerde hat der Verteidiger inhaltlich des über die Hauptverhandlung angefertigten Protokolls in dieser keinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen S***** gestellt, sondern sich nur gegen die Verlesung von dessen Aussage vor der Gendarmerie ausgesprochen (S 215). Es besteht daher keine Legitimation zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,).
Da dem Angeklagten nicht vorgeworfen wurde mit Jürgen S***** Suchtgiftgeschäfte abgewickelt zu haben, und er einen diesbezüglichen Kontakt mit ihm nicht behauptet hat, war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, diesen Zeugen von Amts wegen zu vernehmen.
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Anfechtungstatbestand der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ein formeller Nichtigkeitsgrund ist und in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt. Vielmehr erfordert dessen erfolgreiche Geltendmachung den auf Aktenbasis geführten Nachweis erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Anfechtungstatbestand der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein formeller Nichtigkeitsgrund ist und in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt. Vielmehr erfordert dessen erfolgreiche Geltendmachung den auf Aktenbasis geführten Nachweis erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Da eine Suchtmittelergebenheit weder für § 27 Abs 1 noch § 28 Abs 2 SMG wesentlich ist, bedurfte es keiner diesbezüglichen Konstatierungen.Da eine Suchtmittelergebenheit weder für Paragraph 27, Absatz eins, noch Paragraph 28, Absatz 2, SMG wesentlich ist, bedurfte es keiner diesbezüglichen Konstatierungen.
Zur Anzahl der Schmuggelfahrten haben sich die Tatrichter mit ausführlicher Begründung (US 9/10) auf die Aussage des Zeugen G***** vor dem Untersuchungsrichter gestützt und die abschwächenden Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung in ihre Erwägungen einbezogen. Dies stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Dass aus einem Beweismittel auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag weder diesen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17).Zur Anzahl der Schmuggelfahrten haben sich die Tatrichter mit ausführlicher Begründung (US 9/10) auf die Aussage des Zeugen G***** vor dem Untersuchungsrichter gestützt und die abschwächenden Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung in ihre Erwägungen einbezogen. Dies stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Dass aus einem Beweismittel auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag weder diesen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zu begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zitiert zwar die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, behauptet jedoch substanzlos, diese seien "ohne jegliche Aussagekraft". Da der Beschwerdeführer weder angibt, warum diese unrichtig sein sollten, noch darlegt, welche anderen Konstatierungen hätten getroffen werden müssen, ist das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Unverständlich ist schließlich der Rechtsmittelantrag, die Hauptverhandlung zu vernichten. Denn der damit der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand) konnte im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht worden sein, weil der Angeklagte auf einen Einspruch gegen die Anklageschrift verzichtet hat (ON 12).Unverständlich ist schließlich der Rechtsmittelantrag, die Hauptverhandlung zu vernichten. Denn der damit der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand) konnte im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht worden sein, weil der Angeklagte auf einen Einspruch gegen die Anklageschrift verzichtet hat (ON 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.