Entscheidung 11 Os 159/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander G***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2002, GZ 123 Hv 112/02w-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander G***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2002, GZ 123 Hv 112/02w-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander G***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Juni 2002 in Wien versucht hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände deren Eigentümern durch Einbruch in ein Gebäude, und zwar in ein Hallenbad, und durch Aufbrechen von Spinden mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einer Eisenstange eine Scheibe einer Türe einschlug und Spinde aufbrach.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander G***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Juni 2002 in Wien versucht hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände deren Eigentümern durch Einbruch in ein Gebäude, und zwar in ein Hallenbad, und durch Aufbrechen von Spinden mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einer Eisenstange eine Scheibe einer Türe einschlug und Spinde aufbrach.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Mängelrüge zitiert bloß die Feststellungen des Erstgerichtes und behauptet substratlos, dass deren Begründung mit den eingangs (der Entscheidungsgründe) angeführten Beweismitteln im Zusammenhang mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten offenbar unzureichend sei. Da der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, worin seiner Meinung nach ein formeller Begründungsmangel durch das Stützen auf seine eigenen Angaben vorliegen soll, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb eine sachbezogene Erwiderung nicht möglich ist (§ 285a Z 2 StPO). Die nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Mängelrüge zitiert bloß die Feststellungen des Erstgerichtes und behauptet substratlos, dass deren Begründung mit den eingangs (der Entscheidungsgründe) angeführten Beweismitteln im Zusammenhang mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten offenbar unzureichend sei. Da der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, worin seiner Meinung nach ein formeller Begründungsmangel durch das Stützen auf seine eigenen Angaben vorliegen soll, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb eine sachbezogene Erwiderung nicht möglich ist (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO). Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E68394
11Os159.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00159.02.0211.000
Dokumentnummer
JJT_20030211_OGH0002_0110OS00159_0200000_000