Die Mängelrüge (§ 281 Z 5 StPO) des Angeklagten wendet sich mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit gegen den Ausspruch, ob er im Tatzeitraum an Suchtmittel gewöhnt war. Die privilegierende Norm des § 28a Abs 3 SMG iVm § 27 Abs 5 SMG setzt jedoch voraus, dass der Täter an ein Suchtmittel gewöhnt ist und (also kumulativ) die Tat (hier nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1 SMG) vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Die Tatrichter gingen dazu einerseits davon aus, der Angeklagte habe die Suchtgiftweitergaben nicht vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Konsum ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 21), andererseits, dass er im Tatzeitraum nur fallweise Kokain konsumierte und keine an Suchtmittel gewöhnte Person sei (US 9, 20).Die Mängelrüge (Paragraph 281, Ziffer 5, StPO) des Angeklagten wendet sich mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit gegen den Ausspruch, ob er im Tatzeitraum an Suchtmittel gewöhnt war. Die privilegierende Norm des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG setzt jedoch voraus, dass der Täter an ein Suchtmittel gewöhnt ist und (also kumulativ) die Tat (hier nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Die Tatrichter gingen dazu einerseits davon aus, der Angeklagte habe die Suchtgiftweitergaben nicht vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Konsum ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 21), andererseits, dass er im Tatzeitraum nur fallweise Kokain konsumierte und keine an Suchtmittel gewöhnte Person sei (US 9, 20).
Weil der Beschwerdeführer lediglich die zweite Privilegierungsvoraussetzung bekämpft, die erste jedoch unerwähnt lässt, kann der Mängelrüge insgesamt kein Erfolg beschieden sein: Ist eine der Voraussetzungen des § 28a Abs 3 SMG iVm § 27 Abs 5 SMG nichtigkeitsfrei begründet verneint (hier der vorwiegend auf Suchtmittelbeschaffung gerichtete Zweck der Tathandlungen), fehlt es dem anderen, gesetzlich zusätzlich geforderten Privilegierungsmerkmal (hier der Gewöhnung an ein Suchtmittel) an der Entscheidungswesentlichkeit, weshalb das dazu erstattete Rechtsmittelvorbringen fallbezogen dahinstehen kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455, 394, 399 und 424; RIS-Justiz RS0117264, vor allem 11 Os 117/06z).Weil der Beschwerdeführer lediglich die zweite Privilegierungsvoraussetzung bekämpft, die erste jedoch unerwähnt lässt, kann der Mängelrüge insgesamt kein Erfolg beschieden sein: Ist eine der Voraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG nichtigkeitsfrei begründet verneint (hier der vorwiegend auf Suchtmittelbeschaffung gerichtete Zweck der Tathandlungen), fehlt es dem anderen, gesetzlich zusätzlich geforderten Privilegierungsmerkmal (hier der Gewöhnung an ein Suchtmittel) an der Entscheidungswesentlichkeit, weshalb das dazu erstattete Rechtsmittelvorbringen fallbezogen dahinstehen kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 455, 394, 399 und 424; RIS-Justiz RS0117264, vor allem 11 Os 117/06z).
Im Übrigen handelt es sich nicht um konträre Feststellungen, dass gemeinsame Suchtgiftkonsumationen (US 6, 8, 9) nur fallweise erfolgten (US 9). Das isolierte Bewerten der Einlassung des Nichtigkeitswerbers dazu aufgrund eigener Beweiswürdigung und die abstrakten Überlegungen sowie Spekulationen über die behauptete Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgift im Tatzeitraum lassen insgesamt die Darstellung eines nichtigkeitsbegründenden Formalmangels vermissen (vgl zum Begriff Gewöhnung überdies jüngst 12 Os 102/08d).Im Übrigen handelt es sich nicht um konträre Feststellungen, dass gemeinsame Suchtgiftkonsumationen (US 6, 8, 9) nur fallweise erfolgten (US 9). Das isolierte Bewerten der Einlassung des Nichtigkeitswerbers dazu aufgrund eigener Beweiswürdigung und die abstrakten Überlegungen sowie Spekulationen über die behauptete Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgift im Tatzeitraum lassen insgesamt die Darstellung eines nichtigkeitsbegründenden Formalmangels vermissen vergleiche zum Begriff Gewöhnung überdies jüngst 12 Os 102/08d).
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zum Schuldspruch B erstattet (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO) - war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde gegen einen Widerruf bedingter Entlassung folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zum Schuldspruch B erstattet (Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz StPO) - war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde gegen einen Widerruf bedingter Entlassung folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.