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Entscheidung 11 Os 159/18v×

Entscheidung 11 Os 159/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os159/18v

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2018, GZ 11 Hv 61/18w-21, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Juli 2018 in Wien Günter L***** absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er zunächst danach trachtete, ihn mit einem Schlüsselbund ins Gesicht zu schlagen, ihm danach zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, anschließend ein Kebabmesser zur Hand nahm und wiederholte Stichbewegungen in Richtung des Gesichts und des Oberkörpers des Günter L***** ausführte, wobei es dem Opfer gelang, einen Stehtisch schützend vor dem Körper zu halten, sodass das Messer ihn nur am Daumen der rechten Hand verletzte, und G***** dem L***** schließlich zumindest einen Kopfstoß versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

Mit Hinweisen auf die Begründung der Anklageschrift (die im Übrigen gerade kein Beweisergebnis darstellt), auf die Zusammenfassung der polizeilichen Ermittlungen in ON 2 sowie auf isoliert hervorgehobene Angaben der Zeugen Günter L*****, Claudia S*****, Thomas S***** und Tas M***** gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00159.18V.0129.000

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0110OS00159_18V0000_000