Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Vor Eingehen auf die Mängelrüge (Z 5) ist zu betonen, dass mit diesem Nichtigkeitsgrund nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden können. Tatsachen sind in diesem Sinn entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS-Justiz RS0117264).Vor Eingehen auf die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu betonen, dass mit diesem Nichtigkeitsgrund nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden können. Tatsachen sind in diesem Sinn entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS-Justiz RS0117264).
Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).
Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
Die Mängelrüge kritisiert die Feststellungen zur Übergabe eines von insgesamt drei Koffern mit je ca 8 kg Cannabisharz, spricht damit aber im Hinblick auf die verbleibende Menge von rund zwei Dritteln der insgesamt inkriminierten Gesamtmenge von 23.130 Gramm brutto (2.340 Gramm THCA und 203,54 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) gerade keine entscheidende Tatsache an.
Abgesehen davon stellt die von der Beschwerde aufgezeigte Diskrepanz zwischen den Urteilsfeststellungen zur ersten Kofferübergabe im Mai 2017 und den aktenkundigen Daten aus dem thailändischen Grenzregistrierungssystem (vgl ON 2 S 5 f) weder einen Widerspruch noch eine Aktenwidrigkeit im oben dargestellten Sinn dar. Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen („aus … lässt sich … nicht [der] Schluss ziehen“) bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das diese Feststellungen primär auf die – auf dessen „Buchhaltungsunterlagen“ basierenden – belastenden Angaben des Rene S***** stützte (US 10).Abgesehen davon stellt die von der Beschwerde aufgezeigte Diskrepanz zwischen den Urteilsfeststellungen zur ersten Kofferübergabe im Mai 2017 und den aktenkundigen Daten aus dem thailändischen Grenzregistrierungssystem vergleiche ON 2 S 5 f) weder einen Widerspruch noch eine Aktenwidrigkeit im oben dargestellten Sinn dar. Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen („aus … lässt sich … nicht [der] Schluss ziehen“) bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das diese Feststellungen primär auf die – auf dessen „Buchhaltungsunterlagen“ basierenden – belastenden Angaben des Rene S***** stützte (US 10).
Schließlich gelingt es der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Depositionen des Angeklagten, dessen in Thailand registrierte Reisebewegungen und das Aussageverhalten des Zeugen S***** auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken.Schließlich gelingt es der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Depositionen des Angeklagten, dessen in Thailand registrierte Reisebewegungen und das Aussageverhalten des Zeugen S***** auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) anzumerken, dass ein „Handeln als Beitragstäter“ (US 14) per se keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, jener des § 33 Abs 1 Z 4 dritter Fall StGB aber eine „führende Beteiligung“ (an den gerade auch vom Beitragstäter zu verantwortenden Taten) verlangt. Ob eine solche vorliegt, wird das Berufungsgericht ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht bei der Strafbemessung (ohne nähere Begründung) von einer „untergeordneten Täterrolle“ ausgegangen ist, im Rahmen der Berufungsentscheidung zu beurteilen haben.Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) anzumerken, dass ein „Handeln als Beitragstäter“ (US 14) per se keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, jener des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Fall StGB aber eine „führende Beteiligung“ (an den gerade auch vom Beitragstäter zu verantwortenden Taten) verlangt. Ob eine solche vorliegt, wird das Berufungsgericht ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht bei der Strafbemessung (ohne nähere Begründung) von einer „untergeordneten Täterrolle“ ausgegangen ist, im Rahmen der Berufungsentscheidung zu beurteilen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.