Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 13. Dezember 1944 geborene kaufmännische Angestellte Sylvia A des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I des Urteilsspruches) und des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs 1, Abs 2 erster Deliktsfall StGB (II des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Darnach hatte sie in Wien in der Zeit von August 1978 bis Mitte März 1979 unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens Angestellte des F-Zeitungsverlages zur Einschaltung von Inseraten - teilweise unter dem Namen (ihres Lebensgefährten) Peter B als Auftraggeber - verleitet, woraus ein Schaden in der Höhe von ca. 50.000 S erwuchs (I 1 des Urteilssatzes), ferner am 1. März 1979 die (77-jährige) Pensionistin Emma C unter der Vorspiegelung, ihr die Hauptmietrechte an einer Wohnung zu vermitteln, zur Ausfolgung eines Betrages von 165.000 S (für Abläse und Provision) veranlaßt (I 2 des Urteilssatzes) und schließlich vom 4. Jänner 1978 bis 12. Juli 1978 unter mißbräuchlicher Verwendung ihrer Scheckkarte zwälf ungedeckte Schecks begeben, wodurch die D einen Schaden von 21.962 S erlitt (II des Urteilssatzes).Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 13. Dezember 1944 geborene kaufmännische Angestellte Sylvia A des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins des Urteilsspruches) und des Vergehens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Deliktsfall StGB (römisch zwei des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Darnach hatte sie in Wien in der Zeit von August 1978 bis Mitte März 1979 unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens Angestellte des F-Zeitungsverlages zur Einschaltung von Inseraten - teilweise unter dem Namen (ihres Lebensgefährten) Peter B als Auftraggeber - verleitet, woraus ein Schaden in der Höhe von ca. 50.000 S erwuchs (römisch eins 1 des Urteilssatzes), ferner am 1. März 1979 die (77-jährige) Pensionistin Emma C unter der Vorspiegelung, ihr die Hauptmietrechte an einer Wohnung zu vermitteln, zur Ausfolgung eines Betrages von 165.000 S (für Abläse und Provision) veranlaßt (römisch eins 2 des Urteilssatzes) und schließlich vom 4. Jänner 1978 bis 12. Juli 1978 unter mißbräuchlicher Verwendung ihrer Scheckkarte zwälf ungedeckte Schecks begeben, wodurch die D einen Schaden von 21.962 S erlitt (römisch zwei des Urteilssatzes).
Über sie wurde deshalb nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil (richtig: die Strafverfügung) des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. März 1979, GZ 1 U 172/79-5, eine Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Monaten verhängt.Über sie wurde deshalb nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil (richtig: die Strafverfügung) des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. März 1979, GZ 1 U 172/79-5, eine Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Monaten verhängt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Fortsetzung des Betruges durch längere Zeit, die Gewinnsucht im Untreuefaktum sowie den Umstand, daß eine ältere Frau unter schamloser Ausnützung ihrer Unerfahrenheit und Gutgläubigkeit um ihre Ersparnisse gebracht worden war, als mildernd aber den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 1981, GZ 11 Os 159/81-6, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung, mit der eine Strafminderung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird.