Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. April 1956 geborene Arnold A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen wie folgt schuldig erkannt und (je) zu einer Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt:
Der Verbrechen des versuchten Mordes nach den § 15, 75 StGB (Urteilsfaktum I), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs 1, zweiter Fall, StGB (II), des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 StGB (III) und wider die Volksgesundheit nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG (IV) sowie der Vergehen nach dem § 16 Abs 1 Z. 2 SuchtgiftG (V), der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs 1 lit a FinStrG (VI) und nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffenG (VII), weil er - nach dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die an sie gerichteten Hauptfragen insoweit bejaht hatten - zu I am 7. August 1981 in Innsbruck dadurch den Kriminalbeamten Hubert B vorsätzlich zu töten versuchte, daß er eine durchgeladene und entsicherte Pistole in einem Abstand von ca. 2 m gegen dessen Brust richtete, repetierte und abzufeuern versuchte;Der Verbrechen des versuchten Mordes nach den Paragraph 15, 75, StGB (Urteilsfaktum römisch eins), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraph 15, 269, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB (römisch zwei), des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB (römisch drei) und wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (römisch vier) sowie der Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (römisch fünf), der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch sechs) und nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG (römisch sieben), weil er - nach dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die an sie gerichteten Hauptfragen insoweit bejaht hatten - zu römisch eins am 7. August 1981 in Innsbruck dadurch den Kriminalbeamten Hubert B vorsätzlich zu töten versuchte, daß er eine durchgeladene und entsicherte Pistole in einem Abstand von ca. 2 m gegen dessen Brust richtete, repetierte und abzufeuern versuchte;
zu II am 7. August 1981 in Innsbruck versuchte, die Kriminalbeamten
Hubert B und Helmut C, die im Begriff waren, seine Identität zu
überprüfen, ihn festzunehmen und abzuführen, mit Gewalt und durch
gefährliche Drohung mit dem Tod an dieser Amts-
handlung zu hindern, indem er 1. die Wohnungstür zuschlug und sich
dagegenstemmte, 2. eine Pistole gegen Hubert B abzufeuern versuchte
(siehe Punkt I) und 3. die Pistole sodann auch gegen Helmut C
richtete und mehrfach äußerte, er werde die Kriminalbeamten
erschießen, wenn sie sich ihm nähern sollten;
zu III in der Zeit zwischen 18. und 23. Juli 1981 in Aldrans in Gesellschaft zweier unbekannter Täter als Beteiligte fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert dem Michael D und der Doris E nach Eindringen in deren versperrte Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder andere durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einen Fotokoffer mit mindestens 300 Gramm Heroin im Wert von (mindestens) 900.000 S, Skulpturen, Messer, Waagen, Puppen, Petschaften, antike Gegenstände und Sounevirs im Wert von mindestens 31.600 S, Schmuckgegenstände im Wert von ca. 50.000 S, ein Winchester-Gewehr im Wert von 6.500 S, eine Apothekerwaage im Wert von 2.800 S und eine Biedermeier-Taschenuhr im Wert von 10.000 S;zu römisch drei in der Zeit zwischen 18. und 23. Juli 1981 in Aldrans in Gesellschaft zweier unbekannter Täter als Beteiligte fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert dem Michael D und der Doris E nach Eindringen in deren versperrte Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder andere durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar einen Fotokoffer mit mindestens 300 Gramm Heroin im Wert von (mindestens) 900.000 S, Skulpturen, Messer, Waagen, Puppen, Petschaften, antike Gegenstände und Sounevirs im Wert von mindestens 31.600 S, Schmuckgegenstände im Wert von ca. 50.000 S, ein Winchester-Gewehr im Wert von 6.500 S, eine Apothekerwaage im Wert von 2.800 S und eine Biedermeier-Taschenuhr im Wert von 10.000 S;
zu IV in der Zeit vom 18. Juli bis zum 7. August 1981zu römisch vier in der Zeit vom 18. Juli bis zum 7. August 1981
in Innsbruck vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung entstehen kann, in Verkehr setzte, indem er 300 Gramm Heroin mehreren Personen, darunter dem Walter F und den Mittätern an der zu Punkt III beschriebenen Tat überließ; in Innsbruck vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung entstehen kann, in Verkehr setzte, indem er 300 Gramm Heroin mehreren Personen, darunter dem Walter F und den Mittätern an der zu Punkt römisch drei beschriebenen Tat überließ;
zu V in der Zeit zwischen 21. März und 7. August 1981zu römisch fünf in der Zeit zwischen 21. März und 7. August 1981
in Innsbruck unberechtigt Suchtgifte erwarb und besaß, und zwar mindestens 40 Gramm Heroin, unbekannte Mengen LSD, 5 Gramm Haschisch und geringe Megen Kokains; zu VI durch die unter den Punkten IV und V beschriebenen Taten vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Sachen, hinsichtlich derer teilweise von unbekannten Tätern, teilweise von den abgesondert verfolgten Michael D und Peter G das Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs 1 FinStrG begangen worden war, an sich brachte und verhandelte, nämlich 300 Gramm Heroin ausländischer Herkunft, auf den Eingangsabgaben von 50.069 S lasteten, sowie 40 Gramm Heroin und 5 Gramm Haschisch mit einer Eingangsabgabenbelastung von 26.803 S; und zu VII in der Zeit von 1979 bis zum 7. September 1981 in Innsbruck unberechtigt Suchtgifte erwarb und besaß, und zwar mindestens 40 Gramm Heroin, unbekannte Mengen LSD, 5 Gramm Haschisch und geringe Megen Kokains; zu römisch sechs durch die unter den Punkten römisch vier und römisch fünf beschriebenen Taten vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Sachen, hinsichtlich derer teilweise von unbekannten Tätern, teilweise von den abgesondert verfolgten Michael D und Peter G das Finanzvergehen des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG begangen worden war, an sich brachte und verhandelte, nämlich 300 Gramm Heroin ausländischer Herkunft, auf den Eingangsabgaben von 50.069 S lasteten, sowie 40 Gramm Heroin und 5 Gramm Haschisch mit einer Eingangsabgabenbelastung von 26.803 S; und zu römisch sieben in der Zeit von 1979 bis zum 7. September 1981
in Innsbruck, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Faustfeuerwaffe (Pistole der Marke 'Astra', Kaliber 6,35 mm) besaß. Der Angeklagte bekämpft das Schuldspruchfaktum I (Verbrechen des versuchten Mordes) mit einer auf den § 345 Abs 1 Z. 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er die Unterlassung der Stellung von Zusatzfragen, gerichtet auf (absolute) Untauglichkeit des Versuches (wegen Funktionsuntauglichkeit, Ungefährlichkeit und Unbrauchbarkeit der Waffe) auf Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzeß sowie auf Zurechnungsunfähigkeit rügt. Insoweit der Beschwerdeführer den zuletzt angeführten Schuldausschließungsgrund geltend macht, bezieht sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach auch auf das gleichzeitig, teils ideal, teils real konkurrierend begangene Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Schuldspruchfaktum II). Die verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe ficht der Angeklagte mit Berufung an. in Innsbruck, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Faustfeuerwaffe (Pistole der Marke 'Astra', Kaliber 6,35 mm) besaß. Der Angeklagte bekämpft das Schuldspruchfaktum römisch eins (Verbrechen des versuchten Mordes) mit einer auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er die Unterlassung der Stellung von Zusatzfragen, gerichtet auf (absolute) Untauglichkeit des Versuches (wegen Funktionsuntauglichkeit, Ungefährlichkeit und Unbrauchbarkeit der Waffe) auf Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzeß sowie auf Zurechnungsunfähigkeit rügt. Insoweit der Beschwerdeführer den zuletzt angeführten Schuldausschließungsgrund geltend macht, bezieht sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach auch auf das gleichzeitig, teils ideal, teils real konkurrierend begangene Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Schuldspruchfaktum römisch zwei). Die verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe ficht der Angeklagte mit Berufung an.