Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert L***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB (II), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) und des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert L***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB (römisch zwei), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
I. am 15. August 1992 eine unmündige Person, nämlich die am 18. Juli 1982 geborene Nicole M*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihren Geschlechtsteil abtastete und leckte;römisch eins. am 15. August 1992 eine unmündige Person, nämlich die am 18. Juli 1982 geborene Nicole M*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihren Geschlechtsteil abtastete und leckte;
II. dadurch, daß er in Gegenwart der am 18. Juli 1982 geborenen Nicole M*****, somit vor einer unmündigen Person, onanierte, eine Handlung unternommen, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen;römisch zwei. dadurch, daß er in Gegenwart der am 18. Juli 1982 geborenen Nicole M*****, somit vor einer unmündigen Person, onanierte, eine Handlung unternommen, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen;
III. durch die unter I. genannten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, diese zur Unzucht mißbraucht undrömisch drei. durch die unter römisch eins. genannten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, diese zur Unzucht mißbraucht und
IV. zwischen Frühjahr und Herbst 1991 eine Person weiblichen Geschlechts, die wegen Schwachsinns unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, indem er mit der behinderten Gabriele E*****mehrfach Geschlechtsverkehr, Mund- und Analverkehr durchführte.römisch vier. zwischen Frühjahr und Herbst 1991 eine Person weiblichen Geschlechts, die wegen Schwachsinns unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, indem er mit der behinderten Gabriele E*****mehrfach Geschlechtsverkehr, Mund- und Analverkehr durchführte.