Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugen Herbert F***** und Gerald K***** im Vorverfahren (116, 246 f) und in der Hauptverhandlung (307, 311) liegt in Wahrheit nicht vor.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugen Herbert F***** und Gerald K***** im Vorverfahren (116, 246 f) und in der Hauptverhandlung (307, 311) liegt in Wahrheit nicht vor.
Den übrigen, die geistige Minderbegabung des Angeklagten und darauf aufbauend dessen vor Gendarmeriebeamten abgelegtes Geständnis und die dafür maßgebenden Umstände sowie das von den Tatrichtern festgestellte Motiv problematisierenden Ausführungen der Mängelrüge genügt es - ohne daß näher darauf einzugehen ist - zu erwidern, daß sie sich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung gegen die mit den Denkgesetzen in Einklang stehende detailreich begründete tatrichterliche Beweiswürdigung wenden.
Die die Argumentation der Mängelrüge partiell wiederholende Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.Die die Argumentation der Mängelrüge partiell wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.