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Entscheidung 11 Os 16/00×

Entscheidung 11 Os 16/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os16/00

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mladen S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 1999, GZ 9 römisch fünf r 575/99-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Schuldspruches A 1 c sowie (demzufolge) der Annahme eines 500.000 S übersteigenden Schadens (zu A), demgemäß auch in der rechtlichen Beurteilung der verbleibenden Taten laut A 1 a und b sowie A 2 a und b nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache zur Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mladen S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz (erster und zweiter Fall) und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (B) und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude

1) weggenommen, und zwar

a) am 13. Dezember (richtig: Februar: US 11) 1999 in Baden gemeinsam mit bisher unbekannten Personen dem Trafikanten Stefan H***** Bargeld, Briefmarken, Brieflose, Rubbellose sowie 200 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von 177.000 S, indem er den Rollladen und ein Kunststofffenster mit einem Schraubenzieher aufbrach und durch dieses Fenster in die Trafik gelangte;

b) am 19. Februar 1999 in Laxenburg gemeinsam mit bisher unbekannten Personen dem Trafikanten Walter R***** 593 Stangen Zigaretten, Stempelmarken, Feuerzeuge und Telefonwertkarten im Gesamtwert von 278.893,61 S, indem er den Schalterkasten für den elektrischen Rollladen aufbrach, die Elektronik kurzschloss, sodann mit einem Brecheisen die Eingangstür aufbrach und so in die Trafik gelangte;

c) am 15. März 1999 in Maria Ellend gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Markus B***** als Mittäter dem Inhaber des Spargeschäftes Alexander Z***** 137 Stangen Zigaretten, Feuerzeuge, Rubbellose sowie 13 Webkarten im Gesamtwert von 82.242 S, indem sie mit einem 20 cm großen Kieselstein eine Fensterscheibe einschlugen und so in das Geschäft gelangen konnten, und

2) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Heinz S***** am 29. Oktober 1998 in Oberwart dem Geschäftsführer der I***** AG (a) und dem Inhaber des Lokales "C*****" (b) Bargeld wegzunehmen versucht; weiters

(zu B) zwischen 1. März 1999 und 5. März 1999 in Wien, Pinkafeld und anderen Orten ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich einen ihm von Helmut H***** kurzfristig geliehenen PKW Mitsubishi Lancer im Wert von etwa 5.500 S mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und

(zu C) am 24. März 1999 in Pinkafeld eine falsche Urkunde, nämlich einen nachgemachten jugoslawischen Führerschein für die Gruppen A, B und C durch Vorweisung gegenüber Gendarmeriebeamten im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Identität gebraucht.

Der gegen diese Schuldsprüche erhobenen, auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend werden erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch A 1 c zugrundegelegten entscheidenden Tatsachenannahmen mit dem Vorbringen geltend gemacht, dass der Angeklagte nach der vom Erstgericht insoweit übernommenen Zeugenaussage des Markus B***** nur bis etwa Anfang März 1999 in *****, wohnte (S 207/II, US 15). Angesichts dieses im Urteil nicht erörterten Verfahrensergebnisses lässt die auf "Körpersprache und Gestik" des Zeugen in der Hauptverhandlung gestützte Beweiswürdigung, mit der die Tatrichter dessen Behauptung, er habe den in Rede stehenden Diebstahl allein begangen, verwarfen, (US 8 f) erhebliche Zweifel an der Annahme bestehen, der Angeklagte habe in der Nacht zum 15. März 1999 in Maria Ellend gemeinsam mit dem Genannten - der deswegen bereits gesondert verurteilt wurde - Zigaretten, Feuerzeuge, Rubbellose und Webkarten im Gesamtwert von 82.242 S durch Einbruch in das Geschäftslokal des Alexander Z***** weggenommen (US 14 in Verbindung mit 3). Die Argumentation des Erstgerichtes, auch auf Grund der Angaben des Markus B***** vor der Gendarmerie habe sich ergeben, dass sich im Zimmer des Angeklagten in der genannten Wohnung außer Zigaretten auch Rubbellose - die sich den einzelnen Einbruchsdiebstählen an Hand der Seriennummern zuordnen ließen - und Brieflose befanden (US 17), ist im Hinblick auf die vorerwähnte Aussage dieses Zeugen (S 207) und die darauf gegründete Konstatierung (US 15) nicht nachvollziehbar vergleiche S 367 ff/I = 153 ff/II = 229 ff/II). Die Berichte über die Durchsuchung der Wohnung und Sicherstellung von Beutestücken (S 17, 73 f, 77 ff/II) geben insoweit ebensowenig Aufschluss wie die dazu beweiswürdigend angeführte Auskunf der Lotto-Toto-Gesellschaft (US 18, vergleiche S 85 f/II). Somit bleibt offen, wie aus der Sicherstellung von Beute aus dem Diebstahl A 1 c (Tatzeit 15. März 1999) in der genannten, von B***** benützten Wohnung die Annahme seiner Täterschaft abzuleiten ist. Die außerdem in der Beweiswürdigung undifferenziert erwähnten Aussagen der Zeugen H***** und B***** über den Kauf von Brieflosen vom Angeklagten (US 17 f) betreffen nur den hier nicht in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl A 1 a (S 193 ff/II).

Die aufgezeigten erheblichen Bedenken erfordern die Kassation des Schuldspruches A 1 c, des Ausspruches über einen 500.000 S übersteigenden Diebstahlschadens, der rechtlichen Beurteilung der verbleibenden Taten laut A 1 a und b sowie A 2 a und b nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB sowie des Strafausspruches und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht im Recht.

Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die nur die (übrigen) Schuldsprüche laut A 1 betrifft, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation durch Antragstellung (oder Widerspruch) in der Hauptverhandlung. Auf einen - wie hier - nur außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Antrag (ON 60) kann die Urteilsanfechtung nicht erfolgreich gestützt werden, selbst wenn der Aketeninhalt vom Gericht verlesen wird (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 32 f).

Ohne Widerspruch (Ziffer 5,) ist die Konstatierung zu A 2 b, dass Zeuginnen "Lichtkegeln im Lokal" wahrnahmen, "die aus dem Leuchten einer verwendeten Stablampe oder Laterne resultierten" (US 9), und der Angeklagte beim Versuch scheiterte, durch ein Fenster einzusteigen, weil sich dieses nur einen Spalt breit öffnen ließ (US 10). Die erstgenannte Feststellung drückt keineswegs - wie in der Beschwerde unterstellt wird - die Tatsachenannahme aus, die Lichtquelle habe sich im Lokal befunden.

Die Konstatierungen zur inneren Tatseite des Vergehens der Urkundenfälschung (C) hat das Erstgericht entgegen der Beschwerde mit dem Hinweis auf den Gebrauch einer "Totalfälschung" eines Führerscheins durch den Angeklagten zum Nachweis seiner Identität nach Lage des Falles zureichend begründet (US 16).

Mit der auf die Schuldsprüche laut A 2 a sowie B bezogenen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. In Ansehung der Einbruchsdiebstahlsversuche A 2 a und b - inhaltlich der Beschwerde nur A 2 b - werden mit Betrachtungen einer dem Angeklagten angeblich nicht zusinnbaren "dilettantische Vorgehensweise" prozessordnungswidrig Beweiswürdigungserwägungen nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragen. Dasselbe gilt für Beschwerdeargumente zur Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung (S 12 f/II) anders als bei der Gendarmerie (S 145 f/II) abgelegten Aussage des Zeugen Helmut H***** betreffend den Veruntreuungsvorwurf (B).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Anstatt vom Urteilssachverhalt auszugehen und auf dieser Grundlage den Nachweis einer unrichtigen Gesetzesanwendung zu führen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30), ergänzt der Angeklagte die Konstatierungen zum Schuldspruch B (US 15 f) um die Annahme, er hätte das Fahrzeug wieder zurückgestellt, und übergeht bei der Behauptung eines Feststellungsmangels betreffend seine Kenntnis der Fälschung (C) die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 16).

In dem von der Teilkassation unberührten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58274 11D00160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00016..0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0110OS00016_0000000_000