Zutreffend werden erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch A 1 c zugrundegelegten entscheidenden Tatsachenannahmen mit dem Vorbringen geltend gemacht, dass der Angeklagte nach der vom Erstgericht insoweit übernommenen Zeugenaussage des Markus B***** nur bis etwa Anfang März 1999 in *****, wohnte (S 207/II, US 15). Angesichts dieses im Urteil nicht erörterten Verfahrensergebnisses lässt die auf "Körpersprache und Gestik" des Zeugen in der Hauptverhandlung gestützte Beweiswürdigung, mit der die Tatrichter dessen Behauptung, er habe den in Rede stehenden Diebstahl allein begangen, verwarfen, (US 8 f) erhebliche Zweifel an der Annahme bestehen, der Angeklagte habe in der Nacht zum 15. März 1999 in Maria Ellend gemeinsam mit dem Genannten - der deswegen bereits gesondert verurteilt wurde - Zigaretten, Feuerzeuge, Rubbellose und Webkarten im Gesamtwert von 82.242 S durch Einbruch in das Geschäftslokal des Alexander Z***** weggenommen (US 14 iVm 3). Die Argumentation des Erstgerichtes, auch auf Grund der Angaben des Markus B***** vor der Gendarmerie habe sich ergeben, dass sich im Zimmer des Angeklagten in der genannten Wohnung außer Zigaretten auch Rubbellose - die sich den einzelnen Einbruchsdiebstählen an Hand der Seriennummern zuordnen ließen - und Brieflose befanden (US 17), ist im Hinblick auf die vorerwähnte Aussage dieses Zeugen (S 207) und die darauf gegründete Konstatierung (US 15) nicht nachvollziehbar (vgl S 367 ff/I = 153 ff/II = 229 ff/II). Die Berichte über die Durchsuchung der Wohnung und Sicherstellung von Beutestücken (S 17, 73 f, 77 ff/II) geben insoweit ebensowenig Aufschluss wie die dazu beweiswürdigend angeführte Auskunf der Lotto-Toto-Gesellschaft (US 18, vgl S 85 f/II). Somit bleibt offen, wie aus der Sicherstellung von Beute aus dem Diebstahl A 1 c (Tatzeit 15. März 1999) in der genannten, von B***** benützten Wohnung die Annahme seiner Täterschaft abzuleiten ist. Die außerdem in der Beweiswürdigung undifferenziert erwähnten Aussagen der Zeugen H***** und B***** über den Kauf von Brieflosen vom Angeklagten (US 17 f) betreffen nur den hier nicht in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl A 1 a (S 193 ff/II).Zutreffend werden erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch A 1 c zugrundegelegten entscheidenden Tatsachenannahmen mit dem Vorbringen geltend gemacht, dass der Angeklagte nach der vom Erstgericht insoweit übernommenen Zeugenaussage des Markus B***** nur bis etwa Anfang März 1999 in *****, wohnte (S 207/II, US 15). Angesichts dieses im Urteil nicht erörterten Verfahrensergebnisses lässt die auf "Körpersprache und Gestik" des Zeugen in der Hauptverhandlung gestützte Beweiswürdigung, mit der die Tatrichter dessen Behauptung, er habe den in Rede stehenden Diebstahl allein begangen, verwarfen, (US 8 f) erhebliche Zweifel an der Annahme bestehen, der Angeklagte habe in der Nacht zum 15. März 1999 in Maria Ellend gemeinsam mit dem Genannten - der deswegen bereits gesondert verurteilt wurde - Zigaretten, Feuerzeuge, Rubbellose und Webkarten im Gesamtwert von 82.242 S durch Einbruch in das Geschäftslokal des Alexander Z***** weggenommen (US 14 in Verbindung mit 3). Die Argumentation des Erstgerichtes, auch auf Grund der Angaben des Markus B***** vor der Gendarmerie habe sich ergeben, dass sich im Zimmer des Angeklagten in der genannten Wohnung außer Zigaretten auch Rubbellose - die sich den einzelnen Einbruchsdiebstählen an Hand der Seriennummern zuordnen ließen - und Brieflose befanden (US 17), ist im Hinblick auf die vorerwähnte Aussage dieses Zeugen (S 207) und die darauf gegründete Konstatierung (US 15) nicht nachvollziehbar vergleiche S 367 ff/I = 153 ff/II = 229 ff/II). Die Berichte über die Durchsuchung der Wohnung und Sicherstellung von Beutestücken (S 17, 73 f, 77 ff/II) geben insoweit ebensowenig Aufschluss wie die dazu beweiswürdigend angeführte Auskunf der Lotto-Toto-Gesellschaft (US 18, vergleiche S 85 f/II). Somit bleibt offen, wie aus der Sicherstellung von Beute aus dem Diebstahl A 1 c (Tatzeit 15. März 1999) in der genannten, von B***** benützten Wohnung die Annahme seiner Täterschaft abzuleiten ist. Die außerdem in der Beweiswürdigung undifferenziert erwähnten Aussagen der Zeugen H***** und B***** über den Kauf von Brieflosen vom Angeklagten (US 17 f) betreffen nur den hier nicht in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl A 1 a (S 193 ff/II).
Die aufgezeigten erheblichen Bedenken erfordern die Kassation des Schuldspruches A 1 c, des Ausspruches über einen 500.000 S übersteigenden Diebstahlschadens, der rechtlichen Beurteilung der verbleibenden Taten laut A 1 a und b sowie A 2 a und b nach § 128 Abs 2 StGB sowie des Strafausspruches und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung.Die aufgezeigten erheblichen Bedenken erfordern die Kassation des Schuldspruches A 1 c, des Ausspruches über einen 500.000 S übersteigenden Diebstahlschadens, der rechtlichen Beurteilung der verbleibenden Taten laut A 1 a und b sowie A 2 a und b nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB sowie des Strafausspruches und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht im Recht.
Zur Verfahrensrüge (Z 4), die nur die (übrigen) Schuldsprüche laut A 1 betrifft, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation durch Antragstellung (oder Widerspruch) in der Hauptverhandlung. Auf einen - wie hier - nur außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Antrag (ON 60) kann die Urteilsanfechtung nicht erfolgreich gestützt werden, selbst wenn der Aketeninhalt vom Gericht verlesen wird (Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 4 E 1, 32 f).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die nur die (übrigen) Schuldsprüche laut A 1 betrifft, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation durch Antragstellung (oder Widerspruch) in der Hauptverhandlung. Auf einen - wie hier - nur außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Antrag (ON 60) kann die Urteilsanfechtung nicht erfolgreich gestützt werden, selbst wenn der Aketeninhalt vom Gericht verlesen wird (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 32 f).
Ohne Widerspruch (Z 5) ist die Konstatierung zu A 2 b, dass Zeuginnen "Lichtkegeln im Lokal" wahrnahmen, "die aus dem Leuchten einer verwendeten Stablampe oder Laterne resultierten" (US 9), und der Angeklagte beim Versuch scheiterte, durch ein Fenster einzusteigen, weil sich dieses nur einen Spalt breit öffnen ließ (US 10). Die erstgenannte Feststellung drückt keineswegs - wie in der Beschwerde unterstellt wird - die Tatsachenannahme aus, die Lichtquelle habe sich im Lokal befunden.Ohne Widerspruch (Ziffer 5,) ist die Konstatierung zu A 2 b, dass Zeuginnen "Lichtkegeln im Lokal" wahrnahmen, "die aus dem Leuchten einer verwendeten Stablampe oder Laterne resultierten" (US 9), und der Angeklagte beim Versuch scheiterte, durch ein Fenster einzusteigen, weil sich dieses nur einen Spalt breit öffnen ließ (US 10). Die erstgenannte Feststellung drückt keineswegs - wie in der Beschwerde unterstellt wird - die Tatsachenannahme aus, die Lichtquelle habe sich im Lokal befunden.
Die Konstatierungen zur inneren Tatseite des Vergehens der Urkundenfälschung (C) hat das Erstgericht entgegen der Beschwerde mit dem Hinweis auf den Gebrauch einer "Totalfälschung" eines Führerscheins durch den Angeklagten zum Nachweis seiner Identität nach Lage des Falles zureichend begründet (US 16).
Mit der auf die Schuldsprüche laut A 2 a sowie B bezogenen Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. In Ansehung der Einbruchsdiebstahlsversuche A 2 a und b - inhaltlich der Beschwerde nur A 2 b - werden mit Betrachtungen einer dem Angeklagten angeblich nicht zusinnbaren "dilettantische Vorgehensweise" prozessordnungswidrig Beweiswürdigungserwägungen nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragen. Dasselbe gilt für Beschwerdeargumente zur Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung (S 12 f/II) anders als bei der Gendarmerie (S 145 f/II) abgelegten Aussage des Zeugen Helmut H***** betreffend den Veruntreuungsvorwurf (B).Mit der auf die Schuldsprüche laut A 2 a sowie B bezogenen Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. In Ansehung der Einbruchsdiebstahlsversuche A 2 a und b - inhaltlich der Beschwerde nur A 2 b - werden mit Betrachtungen einer dem Angeklagten angeblich nicht zusinnbaren "dilettantische Vorgehensweise" prozessordnungswidrig Beweiswürdigungserwägungen nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragen. Dasselbe gilt für Beschwerdeargumente zur Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung (S 12 f/II) anders als bei der Gendarmerie (S 145 f/II) abgelegten Aussage des Zeugen Helmut H***** betreffend den Veruntreuungsvorwurf (B).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Anstatt vom Urteilssachverhalt auszugehen und auf dieser Grundlage den Nachweis einer unrichtigen Gesetzesanwendung zu führen (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30), ergänzt der Angeklagte die Konstatierungen zum Schuldspruch B (US 15 f) um die Annahme, er hätte das Fahrzeug wieder zurückgestellt, und übergeht bei der Behauptung eines Feststellungsmangels betreffend seine Kenntnis der Fälschung (C) die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 16).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Anstatt vom Urteilssachverhalt auszugehen und auf dieser Grundlage den Nachweis einer unrichtigen Gesetzesanwendung zu führen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30), ergänzt der Angeklagte die Konstatierungen zum Schuldspruch B (US 15 f) um die Annahme, er hätte das Fahrzeug wieder zurückgestellt, und übergeht bei der Behauptung eines Feststellungsmangels betreffend seine Kenntnis der Fälschung (C) die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 16).
In dem von der Teilkassation unberührten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.In dem von der Teilkassation unberührten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.