Die fallbezogenen strafbestimmenden Wertbeträge hat das Schöffengericht nicht nur festgestellt, sondern auch auf den in der Hauptverhandlung erörterten (vgl S 175, 183) Akt 500/10978/2/96 des Hauptzollamtes Linz und demnach auf die darin befindlichen, in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide gegründet (US 7), was die Beschwerde in Ausführung der Subsumtionsrüge übergeht. Aus der Summierung der für die aufrecht erhaltenen anklagerelevanten Teilbeträge an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich die Richtigkeit der urteilsmäßigen strafbestimmenden Wertbeträge (vgl § 21 Abs 2 FinStrG).Die fallbezogenen strafbestimmenden Wertbeträge hat das Schöffengericht nicht nur festgestellt, sondern auch auf den in der Hauptverhandlung erörterten vergleiche S 175, 183) Akt 500/10978/2/96 des Hauptzollamtes Linz und demnach auf die darin befindlichen, in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide gegründet (US 7), was die Beschwerde in Ausführung der Subsumtionsrüge übergeht. Aus der Summierung der für die aufrecht erhaltenen anklagerelevanten Teilbeträge an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich die Richtigkeit der urteilsmäßigen strafbestimmenden Wertbeträge vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG).
Sofern der Angeklagte unter dem gleichen Nichtigkeitsgrund die konstatierte Gewerbsmäßigkeit hinsichtlich des Schmuggels bekämpft und vermeint, wiederholte Verwertungshandlungen einer einzigen Tat reichen für die Annahme der erwähnten Qualifikation nicht aus, negiert er die Urteilsfeststellung, dass er am 5. Oktober, 20. November, 11. und 18. Dezember 1995 sowie am 12. April 1996, sohin an fünf Tagen jeweils den Tatbestand des Schmuggels verwirklicht hat; die in der Nichtigkeitsbeschwerde ersichtlich vertretene Behauptung, der Angeklagte hätte an diesen Tagen lediglich Verwertungshandlungen gesetzt, ist urteilsfremd.
Der Beschwerdeführer verlässt weiters den Urteilsinhalt in seiner Gesamtheit, wenn er im Rahmen seiner Ausführungen die gewerbsmäßige Tatbegehung mit dem - diesbezüglich richtigen - Standpunkt anficht, die Bereicherungsabsicht müsse beim Täter für sich selbst gegeben sein. Gerade das hat das Erstgericht aber schon im Urteilsspruch festgestellt; zwar fehlt das Wort "sich" in den Gründen der Urteilsausfertigung (US 6, Abs 2), dies aber offensichtlich nur auf Grund eines Flüchtigkeitsfehlers, weil sich aus dem Sinn dieses Absatzes eindeutig ergibt, dass der Angeklagte durch die wiederkehrende Begehung seiner Malversationen sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte.Der Beschwerdeführer verlässt weiters den Urteilsinhalt in seiner Gesamtheit, wenn er im Rahmen seiner Ausführungen die gewerbsmäßige Tatbegehung mit dem - diesbezüglich richtigen - Standpunkt anficht, die Bereicherungsabsicht müsse beim Täter für sich selbst gegeben sein. Gerade das hat das Erstgericht aber schon im Urteilsspruch festgestellt; zwar fehlt das Wort "sich" in den Gründen der Urteilsausfertigung (US 6, Absatz 2,), dies aber offensichtlich nur auf Grund eines Flüchtigkeitsfehlers, weil sich aus dem Sinn dieses Absatzes eindeutig ergibt, dass der Angeklagte durch die wiederkehrende Begehung seiner Malversationen sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte.
Mit der Behauptung, dem Urteil mangle es an Feststellungen, wem der Gewinn aus der Verletzung der Gestellungspflicht zugeflossen sei, weil ausdrücklich nicht konstatiert werden konnte, wie und wo die Waren geschäftlich veräußert wurden, übergeht der Angeklagte, dass er bereits durch die Unterlassung der Gestellung sich eine - fortlaufende - Einnahme durch Ersparung der Eingangsabgaben verschafft hat (EvBl 1978/48).
Demnach liegt auch die unter Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierte Widersprüchlichkeit des Urteils (einerseits Nichtfeststellung der Veräußerung, andererseits urteilsmäßig angenommene Bereicherung) nicht vor.Demnach liegt auch die unter Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierte Widersprüchlichkeit des Urteils (einerseits Nichtfeststellung der Veräußerung, andererseits urteilsmäßig angenommene Bereicherung) nicht vor.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285a Z 2 StPO, teils gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO, teils gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß § 285i StPO fällt die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.Gemäß Paragraph 285 i, StPO fällt die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.