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Entscheidung 11 Os 16/02×

Entscheidung 11 Os 16/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os16/02

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** ua wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12. September 2001, GZ 10 Hv 1010/01d-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche mehrerer Mitangeklagter und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Milan F***** der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (Punkt A 1 des Urteilssatzes), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (A 3) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) sowie des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (A 2) schuldig erkannt.

Nach dem für das Nichtigkeitsverfahren allein relevanten Schuldspruch zu A 1 bis 3 - der Schuldspruch zum Faktum B wurde inhaltlich nicht in Frage gestellt - hat Milan F*****

(zu A) zusammen mit dem Mitangeklagten Wolfgang S*****, Bernhard H***** und Markus B***** in Gesellschaft des gesondert verfolgten Josef K***** am 25. Oktober 2000 im Raum Steyr in der Zeit von etwa 21,10 Uhr bis 22,00 Uhr den Michael L***** dadurch, dass sie ihn nach Versetzen von Schlägen in den Frachtraum eines Lastwagens zerrten, ihm mehrfach androhten, sollte er die von ihm geschuldeten 5.000 S nicht bezahlen, werde mit ihm in den Wald gefahren, wo er niedergeschlagen bzw abgestochen werde, sodass ihn “die Welt nicht mehr sehe”, in der Folge mit dem im Frachtraum des LKW befindlichen Michael L***** in Steyr herumfuhren, um ihn zu verhalten, den geforderten Geldbetrag von Bekannten beizuschaffen, dabei auf ihn einschlugen und eintraten und ihn weiterhin mit Verletzungen am Körper und mit dem Tod bedrohten, ihm unter anderem eine Decke über den Kopf stülpten, ihn gewaltsam hinderten, das Fahrzeug zu verlassen, schließlich mit ihm in ein Waldstück fuhren, dort mit einem Baseball-Schläger auf ihn einschlugen, während sie mehrfach äußerten, die “Welt werde ihn nicht wiedersehen”, sodass Michael L***** das Versteck in seinem Handy, in dem sich ca 2.500 S Bargeld befanden, bekannt gab und nach Aneignung des Geldes mit L***** im Frachtraum abermals unter Versetzen von Schlägen und Tritten nach Steyr zurückfuhren, ehe sie ihn bei seiner ehemaligen Heimbetreuerin nach Erhalt weiterer 500 S zurückließen,

  1. Ziffer eins
    dem Michael L***** die persönliche Freiheit entzogen,
  2. Ziffer 2
    dem Michael L***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, teils mit Verletzungen am Körper, teils mit dem Tode zu einer Handlung, und zwar zur Rückzahlung von 5.000 S teils genötigt, teils zu nötigen versucht, wobei die Tatvollendung in Ansehung eines Betrages von rund 2.000 S infolge Zahlungsunfähigkeit des Michael L***** unterblieb,
                  3)              den Michael L***** in verabredeter Verbindung am Körper verletzt, wodurch dieser Nasenbein-, Schädel- und Brustkorbprellungen sowie Hämatome am linken Oberarm, im Brustkorbbereich und am rechten Unterschenkel erlitt.
Inhaltlich nur gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung und einen zugleich ergangenen Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vollkommen unsubstantiiert erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen “zur subjektiven Tatseite und zur Schuld” hinsichtlich der unter A 1 bis 3 angeführten Tathandlungen ist weder unter dem relevierten Nichtigkeitsgrund noch unter dem Aspekt eines damit allenfalls geltend gemachten materiellen Feststellungsmangels iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO einer sachlichen Erörterung zugänglich.

Aus dem zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erstatteten Vorbringen ergeben sich nach Prüfung an Hand der Akten keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Dazu ist der bloße Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und sein fehlendes persönliches Interesse an der Bezahlung einer Schuld durch L***** sowie die nicht weiter begründete - und zudem unrichtige - Behauptung, die relevanten Feststellungen ließen sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht ableiten, auch von vornherein nicht geeignet.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum entbehrt mangels Orientierung am Urteilsachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. So finden sich die vom Beschwerdeführer (hier abermals) vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite im Urteil auf S 10 und 16 und auch die Behauptung, er wäre zwar bei der Fahrt mit dem Bus dabeigewesen, hätte jedoch aktiv weder an Tätlichkeiten noch an Drohungen oder Nötigungen teilgenommen, ist im Hinblick auf die ausdrücklich anderslautenden Urteilsannahmen (US 10 f, 14 f) schlicht aktenwidrig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65155 11Os16.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00016.02.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0110OS00016_0200000_000