Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche mehrerer Mitangeklagter und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Milan F***** der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (Punkt A 1 des Urteilssatzes), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB (A 3) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) sowie des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (A 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche mehrerer Mitangeklagter und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Milan F***** der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (Punkt A 1 des Urteilssatzes), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (A 3) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) sowie des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (A 2) schuldig erkannt.
Nach dem für das Nichtigkeitsverfahren allein relevanten Schuldspruch zu A 1 bis 3 - der Schuldspruch zum Faktum B wurde inhaltlich nicht in Frage gestellt - hat Milan F*****
(zu A) zusammen mit dem Mitangeklagten Wolfgang S*****, Bernhard H***** und Markus B***** in Gesellschaft des gesondert verfolgten Josef K***** am 25. Oktober 2000 im Raum Steyr in der Zeit von etwa 21,10 Uhr bis 22,00 Uhr den Michael L***** dadurch, dass sie ihn nach Versetzen von Schlägen in den Frachtraum eines Lastwagens zerrten, ihm mehrfach androhten, sollte er die von ihm geschuldeten 5.000 S nicht bezahlen, werde mit ihm in den Wald gefahren, wo er niedergeschlagen bzw abgestochen werde, sodass ihn “die Welt nicht mehr sehe”, in der Folge mit dem im Frachtraum des LKW befindlichen Michael L***** in Steyr herumfuhren, um ihn zu verhalten, den geforderten Geldbetrag von Bekannten beizuschaffen, dabei auf ihn einschlugen und eintraten und ihn weiterhin mit Verletzungen am Körper und mit dem Tod bedrohten, ihm unter anderem eine Decke über den Kopf stülpten, ihn gewaltsam hinderten, das Fahrzeug zu verlassen, schließlich mit ihm in ein Waldstück fuhren, dort mit einem Baseball-Schläger auf ihn einschlugen, während sie mehrfach äußerten, die “Welt werde ihn nicht wiedersehen”, sodass Michael L***** das Versteck in seinem Handy, in dem sich ca 2.500 S Bargeld befanden, bekannt gab und nach Aneignung des Geldes mit L***** im Frachtraum abermals unter Versetzen von Schlägen und Tritten nach Steyr zurückfuhren, ehe sie ihn bei seiner ehemaligen Heimbetreuerin nach Erhalt weiterer 500 S zurückließen,
dem Michael L***** die persönliche Freiheit entzogen,
dem Michael L***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, teils mit Verletzungen am Körper, teils mit dem Tode zu einer Handlung, und zwar zur Rückzahlung von 5.000 S teils genötigt, teils zu nötigen versucht, wobei die Tatvollendung in Ansehung eines Betrages von rund 2.000 S infolge Zahlungsunfähigkeit des Michael L***** unterblieb,
3) den Michael L***** in verabredeter Verbindung am Körper verletzt, wodurch dieser Nasenbein-, Schädel- und Brustkorbprellungen sowie Hämatome am linken Oberarm, im Brustkorbbereich und am rechten Unterschenkel erlitt.
Inhaltlich nur gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung und einen zugleich ergangenen Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.Inhaltlich nur gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung und einen zugleich ergangenen Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.