Entscheidung 11 Os 16/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radoslav S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. November 2003, GZ 38 Hv 120/03s-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radoslav S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. November 2003, GZ 38 Hv 120/03s-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem im zweiten Rechtsgang gefällten angefochtenen Urteil wurde Radoslav S***** - unter überflüssiger Wiederholung bereits rechtskräftiger Schuldspruchteile - (zu I.) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und (zu II.) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt. Soweit im nunmehrigen Nichtigkeitsverfahrens von Bedeutung, hat er das (bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellte, durch den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt ca. 1.000 Stück Ecstasytabletten mit 50 g Reinsubstanz sowie von ca. 100 g Amphetamin mit 10 g Reinsubstanz an zahlreiche Abnehmer ausgeführte) Inverkehrsetzen einer großen Menge Suchtgift gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen.Mit dem im zweiten Rechtsgang gefällten angefochtenen Urteil wurde Radoslav S***** - unter überflüssiger Wiederholung bereits rechtskräftiger Schuldspruchteile - (zu römisch eins.) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und (zu römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt. Soweit im nunmehrigen Nichtigkeitsverfahrens von Bedeutung, hat er das (bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellte, durch den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt ca. 1.000 Stück Ecstasytabletten mit 50 g Reinsubstanz sowie von ca. 100 g Amphetamin mit 10 g Reinsubstanz an zahlreiche Abnehmer ausgeführte) Inverkehrsetzen einer großen Menge Suchtgift gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht seine Feststellungen zur Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht unbegründet gelassen, sondern ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik aus den Angaben des Zeugen Adrian K***** abgeleitet (US 5). Die Aussage des Zeugen Peter Sch***** in der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2003 blieb nicht unberücksichtigt (US 5), jedoch haben ihr die Tatrichter im kritisierten Punkt ersichtlich kein Gewicht beigemessen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht seine Feststellungen zur Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht unbegründet gelassen, sondern ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik aus den Angaben des Zeugen Adrian K***** abgeleitet (US 5). Die Aussage des Zeugen Peter Sch***** in der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2003 blieb nicht unberücksichtigt (US 5), jedoch haben ihr die Tatrichter im kritisierten Punkt ersichtlich kein Gewicht beigemessen.
Die Subsumtionrüge (Z 10) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur kriminellen Vereinigung die Urteilskonstatierungen US 6 dritter Absatz, zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit hinwieder jene US 6 vierter Absatz. Mit der - im Übrigen unzutreffenden (s US 4) - Behauptung des Fehlens von Feststellungen zum Reinheitsgehalt der Suchtmittel übersieht die Beschwerde, dass das Inverkehrsetzen großer Mengen Suchtgifts bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellt worden und demnach nicht Anfechtungsgegenstand ist.Die Subsumtionrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur kriminellen Vereinigung die Urteilskonstatierungen US 6 dritter Absatz, zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit hinwieder jene US 6 vierter Absatz. Mit der - im Übrigen unzutreffenden (s US 4) - Behauptung des Fehlens von Feststellungen zum Reinheitsgehalt der Suchtmittel übersieht die Beschwerde, dass das Inverkehrsetzen großer Mengen Suchtgifts bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig festgestellt worden und demnach nicht Anfechtungsgegenstand ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E72477
11Os16.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00016.04.0309.000
Dokumentnummer
JJT_20040309_OGH0002_0110OS00016_0400000_000