Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel D***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel D***** geht fehl.
Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt der Beschwerdeführer zunächst die Abweisung seines mit Schriftsatz vom 29. August 2006 (ON 25) eingebrachten und in der Hauptverhandlung vom 19. September 2007 „wiederholten" Antrags (S 418) auf „Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten" (im Jugendraum in den Kellerräumlichkeiten des Gemeindeamts Spielfeld).Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer zunächst die Abweisung seines mit Schriftsatz vom 29. August 2006 (ON 25) eingebrachten und in der Hauptverhandlung vom 19. September 2007 „wiederholten" Antrags (S 418) auf „Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten" (im Jugendraum in den Kellerräumlichkeiten des Gemeindeamts Spielfeld).
Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die Aussage des Jörg G***** vom 13. Juni 2006, wonach „die Kellertür nicht zugesperrt war" und „vor die Kellertür ein Sessel geschoben wurde, und zwar von D*****" (S 112). Dass dieser Sessel - wie im Beweisantrag angeführt - „ein Eindringen von dritten Personen in die Kellerräumlichkeiten unterbinden sollte", wurde vom Zeugen G***** nicht behauptet und im Urteil nicht festgestellt (vgl US 17). Da die Vornahme geschlechtlicher Handlungen keineswegs ein Absperren des zur Tatbegehung benutzten Raumes zur Voraussetzung hat, wird mit dem Beweisantrag keine entscheidende Tatsache angesprochen. Gleiches gilt für die begehrte Vernehmung der Zeugin Monika K***** zum Beweis dafür, dass „sie Zeugin eines Vorfalls war, anlässlich welchen ein sexueller Übergriff des Jörg G***** gegenüber einem Bahnbeamten erfolgte" (S 289), haben doch die Tatrichter diesen Antrag mit Recht unter Hinweis auf mangelnden Bezug zu den inkriminierten Taten abgewiesen (S 419). Die dazu erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen, wonach sich aus der begehrten Zeugenaussage ableiten ließe, dass beim Opfer „eine sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit grundsätzlich vorliege", sind unbeachtlich, weil sie nicht Gegenstand des Antrags waren (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325, 327, 330).Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die Aussage des Jörg G***** vom 13. Juni 2006, wonach „die Kellertür nicht zugesperrt war" und „vor die Kellertür ein Sessel geschoben wurde, und zwar von D*****" (S 112). Dass dieser Sessel - wie im Beweisantrag angeführt - „ein Eindringen von dritten Personen in die Kellerräumlichkeiten unterbinden sollte", wurde vom Zeugen G***** nicht behauptet und im Urteil nicht festgestellt vergleiche US 17). Da die Vornahme geschlechtlicher Handlungen keineswegs ein Absperren des zur Tatbegehung benutzten Raumes zur Voraussetzung hat, wird mit dem Beweisantrag keine entscheidende Tatsache angesprochen. Gleiches gilt für die begehrte Vernehmung der Zeugin Monika K***** zum Beweis dafür, dass „sie Zeugin eines Vorfalls war, anlässlich welchen ein sexueller Übergriff des Jörg G***** gegenüber einem Bahnbeamten erfolgte" (S 289), haben doch die Tatrichter diesen Antrag mit Recht unter Hinweis auf mangelnden Bezug zu den inkriminierten Taten abgewiesen (S 419). Die dazu erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen, wonach sich aus der begehrten Zeugenaussage ableiten ließe, dass beim Opfer „eine sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit grundsätzlich vorliege", sind unbeachtlich, weil sie nicht Gegenstand des Antrags waren vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, 327, 330).
Nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO, der Sache nach auch Z 5 zweiter Fall leg cit, thematisiert der Beschwerdeführer das Fehlen einer Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Mutter und Sachwalterin des Opfers keine Anzeige wegen der gegenständlichen Vorfälle erstattet, sondern ihre Verdächtigungen nur gegenüber Privatpersonen geäußert habe, was vorerst zu einem vom Rechtsmittelwerber angestrengten Privatanklageverfahren wegen § 111 StGB führte, woraus er abzuleiten trachtet, dass er kein schlechtes Gewissen hatte. Damit verkennt er, dass die zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens führenden Umstände keine entscheidende Tatsache betreffen.Nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO, der Sache nach auch Ziffer 5, zweiter Fall leg cit, thematisiert der Beschwerdeführer das Fehlen einer Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Mutter und Sachwalterin des Opfers keine Anzeige wegen der gegenständlichen Vorfälle erstattet, sondern ihre Verdächtigungen nur gegenüber Privatpersonen geäußert habe, was vorerst zu einem vom Rechtsmittelwerber angestrengten Privatanklageverfahren wegen Paragraph 111, StGB führte, woraus er abzuleiten trachtet, dass er kein schlechtes Gewissen hatte. Damit verkennt er, dass die zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens führenden Umstände keine entscheidende Tatsache betreffen.
Gleiches gilt für die Fragen, ob der Jugendraum im Keller des Gemeindeamts immer versperrt oder unversperrt war, wie oft der Angeklagte anlässlich der inkriminierten Tathandlungen zum Samenerguss kam und wer Jörg G***** die Bedeutung des Worts „Blasen" erklärt hatte. Die zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Edith G***** angestellten eigenständigen Erwägungen des Beschwerdeführers richten sich nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und damit unzulässigen - Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Das Vorbringen der Tatsachenrüge vermag in seiner Gesamtheit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies insbesondere in Anbetracht des eindeutigen Wiedererkennens des Angeklagten als Täter durch Jörg G***** anlässlich einer von der Untersuchungsrichterin vorgenommenen Gegenüberstellung (S 99) und der hinsichtlich des wesentlichen Tatgeschehens gleichlautenden Anschuldigungen des Opfers gegenüber seiner Mutter und im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung, wobei die Tatrichter auch gewisse Widersprüche in den Angaben des Zeugen Jörg G***** in ihre Erwägungen einbezogen (US 9) und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R***** zur - wenn auch eingeschränkten - Aussagefähigkeit des Opfers folgten, das trotz einer geistigen Behinderung in der Lage sei, wesentliche, als substantiell zu bezeichnende Inhalte entsprechend den realen Erlebnissen wiederzugeben, während der Sachverständige gleichzeitig ein Vermischen der „handelnden Personen" und eine Erfindung der Vorwürfe ausschloss (S 399 ff; US 10 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.