Entscheidung 11 Os 16/09a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Dezember 2008, GZ 38 Hv 60/08z-15, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Dezember 2008, GZ 38 Hv 60/08z-15, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. weggenommen, und zwarrömisch eins. weggenommen, und zwar
1. in Wiener Neustadt Verfügungsberechtigten von I***** am 25. November 2008 ein Navigationsgerät der Marke Medion Navi 4421 im Wert von 199 Euro und am 2. Dezember 2008 ein Navigationsgerät der Marke Medion Navi 4210 im Wert von 250 Euro;
2. in Pernitz
a) am 15. September 2008 Verfügungsberechtigten der Trafik B***** zwei Stück Ledergeldbörsen im Gesamtwert von 36 Euro;
b) am 3. Dezember 2008 Verfügungsberechtigten des Vereins „W*****" Bargeld in Höhe von 75 Euro;
II. wegzunehmen versucht, und zwarrömisch zwei. wegzunehmen versucht, und zwar
am 4. Dezember 2008 in Wiener Neustadt Verfügungsberechtigten von I***** ein Navigationsgerät der Marke Medion Navi 4425 im Wert von 199 Euro;
wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging „oder zu begehen suchte".
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte erhebt dagegen Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO.Der Angeklagte erhebt dagegen Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Seine Subsumtionsrüge zur Qualifikation nach § 130 StGB geht allerdings nicht von der Gesamtheit des urteilsmäßig festgestellten Sachverhalts aus (US 5), begnügt sich bei der Forderung nach einer Verneinung der Gewerbsmäßigkeit mit dem einer meritorischen Antwort nicht zugänglichen Argument „da das Verhalten des Angeklagten tatsächlich ausschließlich darauf gerichtet war, sich die für ihn notwendigen Mittel zur Finanzierung seiner Drogensucht zu beschaffen", und verliert sich letztlich in - auch als solche bezeichnete - rechtspolitische Überlegungen. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird derart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil dies den juristisch-methodisch fundierten Vergleich des Tatsachensubstrats der angefochtenen Entscheidung mit der einschlägigen Rechtslage voraussetzt.Seine Subsumtionsrüge zur Qualifikation nach Paragraph 130, StGB geht allerdings nicht von der Gesamtheit des urteilsmäßig festgestellten Sachverhalts aus (US 5), begnügt sich bei der Forderung nach einer Verneinung der Gewerbsmäßigkeit mit dem einer meritorischen Antwort nicht zugänglichen Argument „da das Verhalten des Angeklagten tatsächlich ausschließlich darauf gerichtet war, sich die für ihn notwendigen Mittel zur Finanzierung seiner Drogensucht zu beschaffen", und verliert sich letztlich in - auch als solche bezeichnete - rechtspolitische Überlegungen. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird derart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil dies den juristisch-methodisch fundierten Vergleich des Tatsachensubstrats der angefochtenen Entscheidung mit der einschlägigen Rechtslage voraussetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E90365
11Os16.09a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00016.09A.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009
Dokumentnummer
JJT_20090324_OGH0002_0110OS00016_09A0000_000