Das undifferenziert aus den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorbringen in Richtung eines freiwilligen Rücktritts vom Raubversuch stellt sich als das einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich zugelassenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dar („bei lebensnaher Betrachtung haben mich die Kraft und der erforderliche Mut ... gewiss nicht deswegen verlassen, bloß weil es zu einem Blickkontakt mit einem Bankbediensteten kam ...“; „ohne Nichtigkeit im Sinne des 281/1 Z 5 und 5a StPO ist nur die Feststellung möglich, dass ich mich vom Eingang wegen eines Sinneswandels abwandte, ....“) und verkennt den Anfechtungsumfang von Mängel- und Tatsachenrüge.Das undifferenziert aus den Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Vorbringen in Richtung eines freiwilligen Rücktritts vom Raubversuch stellt sich als das einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich zugelassenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld dar („bei lebensnaher Betrachtung haben mich die Kraft und der erforderliche Mut ... gewiss nicht deswegen verlassen, bloß weil es zu einem Blickkontakt mit einem Bankbediensteten kam ...“; „ohne Nichtigkeit im Sinne des 281/1 Ziffer 5 und 5 a StPO ist nur die Feststellung möglich, dass ich mich vom Eingang wegen eines Sinneswandels abwandte, ....“) und verkennt den Anfechtungsumfang von Mängel- und Tatsachenrüge.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 593).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584, 593).
Der Beschwerdeführer erweitert indes das Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung (US 5, 9), indem er „ausweislich der im Akt befindlichen Lichtbilder“ spekuliert, er habe „noch eine nicht unerhebliche Wegstrecke weitergehen und unterdessen die Kassenräumlichkeiten auf allfällige Hindernisse hin sichten müssen, ehe das für einen Raub eigentümliche Verhalten einsetzen hätte können“. Seine mangelnde Ausführungsnähe einwendende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.Der Beschwerdeführer erweitert indes das Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung (US 5, 9), indem er „ausweislich der im Akt befindlichen Lichtbilder“ spekuliert, er habe „noch eine nicht unerhebliche Wegstrecke weitergehen und unterdessen die Kassenräumlichkeiten auf allfällige Hindernisse hin sichten müssen, ehe das für einen Raub eigentümliche Verhalten einsetzen hätte können“. Seine mangelnde Ausführungsnähe einwendende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.