Entscheidung 11 Os 16/19s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich S***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 35/18h des Landesgerichts Steyr, über dessen Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. September 2018, AZ 9 Bs 265/18m (ON 21 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich S***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 35/18h des Landesgerichts Steyr, über dessen Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. September 2018, AZ 9 Bs 265/18m (ON 21 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeit/Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Linz Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 24. Mai 2018, GZ 15 Hv 35/18h-15, nicht Folge.
Die dagegen erhobene „Nichtigkeit/Beschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).Die dagegen erhobene „Nichtigkeit/Beschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00016.19S.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190226_OGH0002_0110OS00016_19S0000_000