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Entscheidung 11 Os 16/23x×

Entscheidung 11 Os 16/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os16/23x

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. November 2022, GZ 37 Hv 97/22b-45, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * F* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * F* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in * vorschriftswidrig Suchtgift 

römisch eins) im Zeitraum von etwa 2017 bis zumindest 11. Mai 2022 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen überlassen, und zwar Speed (beinhaltend durchschnittlich 10,17 % Amphetamin), Ecstasy-Tabletten (beinhaltend 74,3 % bzw 27,4 % MDMA) und Cannabiskraut (beinhaltend 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC), indem er

1. * K* insgesamt 1.500 Gramm Speed, 200 Stück Ecstasy-Tabletten (beinhaltend insgesamt 14 Gramm MDMA) sowie 150 bis 300 Gramm Cannabiskraut verkaufte;

2. * W* eine unbekannte Menge Speed verkaufte;

3. * P* eine unbekannte Menge Amphetamin verkaufte;

4. * Pa* insgesamt 780 Gramm Cannabiskraut verkaufte;

5. weiteren teils bekannten, teils unbekannten Personen unbekannte Mengen Speed verkaufte;

römisch zwei) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 17. Mai 2020 über die im Punkt römisch eins) angeführte Menge hinaus ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC bis zum Eigenkonsum.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0119089 erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) stehen die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubhaftigkeit der Angaben des K* im Ermittlungsverfahren bezüglich der erworbenen Suchtgiftmenge vergleiche im Übrigen ON 44 S 3 ff) und zu einer für die Tatrichter nicht nachvollziehbaren Erinnerungslücke (US 6 f) anlässlich dessen Befragung in der Hauptverhandlung bei einer Gesamtschau der Urteilsausfertigung zueinander nicht im Widerspruch vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 440). Vielmehr stellt es keinen Begründungsmangel dar, wenn das Gericht in freier Beweiswürdigung einer Aussage nur teilweise Glauben schenkt vergleiche RIS-Justiz RS0098372).

[5] Die gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des K* unter Heranziehung von Aussagen weiterer Suchtgiftabnehmer und eines ermittelnden Beamten gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a, – zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780) übersieht, dass diese Überzeugung einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419).

[6] Insgesamt bekämpft die Rüge die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00016.23X.0314.000

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230314_OGH0002_0110OS00016_23X0000_000