Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * F* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * F* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in * vorschriftswidrig Suchtgift
I) im Zeitraum von etwa 2017 bis zumindest 11. Mai 2022 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen überlassen, und zwar Speed (beinhaltend durchschnittlich 10,17 % Amphetamin), Ecstasy-Tabletten (beinhaltend 74,3 % bzw 27,4 % MDMA) und Cannabiskraut (beinhaltend 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC), indem errömisch eins) im Zeitraum von etwa 2017 bis zumindest 11. Mai 2022 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen überlassen, und zwar Speed (beinhaltend durchschnittlich 10,17 % Amphetamin), Ecstasy-Tabletten (beinhaltend 74,3 % bzw 27,4 % MDMA) und Cannabiskraut (beinhaltend 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC), indem er
1. * K* insgesamt 1.500 Gramm Speed, 200 Stück Ecstasy-Tabletten (beinhaltend insgesamt 14 Gramm MDMA) sowie 150 bis 300 Gramm Cannabiskraut verkaufte;
2. * W* eine unbekannte Menge Speed verkaufte;
3. * P* eine unbekannte Menge Amphetamin verkaufte;
4. * Pa* insgesamt 780 Gramm Cannabiskraut verkaufte;
5. weiteren teils bekannten, teils unbekannten Personen unbekannte Mengen Speed verkaufte;
II) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 17. Mai 2020 über die im Punkt I) angeführte Menge hinaus ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC bis zum Eigenkonsum.römisch zwei) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 17. Mai 2020 über die im Punkt römisch eins) angeführte Menge hinaus ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC bis zum Eigenkonsum.