[2] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Schuldspruch das Gesetz:
[3] Eine mittelbare unrichtige (hier:) Beurkundung verantwortet, wer mit dem in § 228 Abs 1 StGB umschriebenen erweiterten Vorsatz (vgl Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 228 Rz 30 ff) bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wird. [3] Eine mittelbare unrichtige (hier:) Beurkundung verantwortet, wer mit dem in Paragraph 228, Absatz eins, StGB umschriebenen erweiterten Vorsatz vergleiche Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 228, Rz 30 ff) bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wird.
[4] Das Führerscheinregister (§§ 16 ff FSG) dient der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten (zum auf eine schriftliche Verkörperung von Gedankenerklärungen abstellenden Urkundenbegriff sowie zur Einordnung der elektronischen Erstellung von Gedankenerklärungen und EDV-Ausdrucken hievon siehe Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 46, 48 und Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 223 Rz 19, 23 f) für Zwecke der Vollziehung des Führerscheingesetzes wie der Erteilung einer Lenkberechtigung und auch der Durchführung sonstiger Verfahren in Führerscheinangelegenheiten (vgl § 16 Abs 1 FSG). [4] Das Führerscheinregister (Paragraphen 16, ff FSG) dient der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten (zum auf eine schriftliche Verkörperung von Gedankenerklärungen abstellenden Urkundenbegriff sowie zur Einordnung der elektronischen Erstellung von Gedankenerklärungen und EDV-Ausdrucken hievon siehe Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 46, 48 und Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 223, Rz 19, 23 f) für Zwecke der Vollziehung des Führerscheingesetzes wie der Erteilung einer Lenkberechtigung und auch der Durchführung sonstiger Verfahren in Führerscheinangelegenheiten vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, FSG).
[5] Unter anderem wird in diesem Register eingetragen, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht (§ 16a Abs 1 Z 2 lit j FSG). [5] Unter anderem wird in diesem Register eingetragen, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht (Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, FSG).
[6] Die „Befähigung zum Antritt zur praktischen Fahrprüfung aufgrund einer erfolgreich und regulär bestandenen theoretischen Führerscheinprüfung“ wird damit nicht bescheinigt, sondern bloß der Umstand des Antritts zur Prüfung und deren Erfolg. In der Eintragung dieser Daten (und in einem allfälligen EDV-Ausdruck derselben) steckt allenfalls die (konkludente) Erklärung, dass die eintragende Stelle keine Wahrnehmungen zu unsauberer Prüfungsablegung gemacht hat bzw ihr keine „Schwindeleien“ bekannt sind (vgl Schwaighofer, Schwindeleien bei Prüfungen – gerichtlich strafbar? JSt 2021, 364). [6] Die „Befähigung zum Antritt zur praktischen Fahrprüfung aufgrund einer erfolgreich und regulär bestandenen theoretischen Führerscheinprüfung“ wird damit nicht bescheinigt, sondern bloß der Umstand des Antritts zur Prüfung und deren Erfolg. In der Eintragung dieser Daten (und in einem allfälligen EDV-Ausdruck derselben) steckt allenfalls die (konkludente) Erklärung, dass die eintragende Stelle keine Wahrnehmungen zu unsauberer Prüfungsablegung gemacht hat bzw ihr keine „Schwindeleien“ bekannt sind vergleiche Schwaighofer, Schwindeleien bei Prüfungen – gerichtlich strafbar? JSt 2021, 364).
[7] Schon aus diesem Grund hätte das konstatierte Verhalten nicht § 228 Abs 1 StGB unterstellt werden dürfen. Weil der gegenständliche Sachverhalt aber auch keiner anderen strafbaren Handlungen subsumiert werden kann (zum Ganzen instruktiv 13 Os 43/23g, 11 Os 51/23v), war die Feststellung dieser Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ein Freispruch zu fällen. [7] Schon aus diesem Grund hätte das konstatierte Verhalten nicht Paragraph 228, Absatz eins, StGB unterstellt werden dürfen. Weil der gegenständliche Sachverhalt aber auch keiner anderen strafbaren Handlungen subsumiert werden kann (zum Ganzen instruktiv 13 Os 43/23g, 11 Os 51/23v), war die Feststellung dieser Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ein Freispruch zu fällen.
[8] Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).