Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Den Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung der Krankengeschichte über einen stationären Aufenthalt des Angeklagten wegen einer Gehirnhautentzündung im Franz Josef Spital aus dem Jahre 1971 und auf Vernehmung der ehemaligen Verlobten des Angeklagten, Liselotte C, als Zeugin zum Beweis dafür, daß der Angeklagte in der Beziehung zum weiblichen Geschlecht natürlich, nicht abartig triebstark oder kontaktschwach ist. Allein, die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht hat das gerügte Zwischenerkenntnis damit begründet, daß 'das Gutachten mit seinem Befund betreffend Geisteszustand auf den Tatzeitpunkt abstellt und die diesbezügliche Untersuchung des Sachverständigen gründlich, die Befundaufnahme und das Gutachten schlüssig und widerspruchslos erfolgten, es daher keiner weiteren Prüfung und des Eingehens auf die Intensität der Erkrankung des Angeklagten an Gehirnhautentzündung und seines Verhaltens gegenüber anderen weiblichen Personen im normalen Leben bedarf' (S 172 dA). Dieser Begründung kann im wesentlichen gefolgt werden. Dem (als Beweisthema angeführten) Vorbringen, daß sich der Angeklagte im allgemeinen dem weiblichen Geschlecht (und im besonderen seiner ehemaligen Verlobten) gegenüber in der dem Beweisantrag zu entnehmenden Art verhalten hat, kommt nämlich nach dem vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für unbedenklich erachteten und der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, Prim.Dr. D, für die Beruteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Tatzeit (§ 11 StGB) wie auch für die Frage, ob die Tat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen wurde (§ 21 Abs 2 StGB) keine Relevanz zu (siehe insbesondere S 168 ff dA).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Den Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung der Krankengeschichte über einen stationären Aufenthalt des Angeklagten wegen einer Gehirnhautentzündung im Franz Josef Spital aus dem Jahre 1971 und auf Vernehmung der ehemaligen Verlobten des Angeklagten, Liselotte C, als Zeugin zum Beweis dafür, daß der Angeklagte in der Beziehung zum weiblichen Geschlecht natürlich, nicht abartig triebstark oder kontaktschwach ist. Allein, die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht hat das gerügte Zwischenerkenntnis damit begründet, daß 'das Gutachten mit seinem Befund betreffend Geisteszustand auf den Tatzeitpunkt abstellt und die diesbezügliche Untersuchung des Sachverständigen gründlich, die Befundaufnahme und das Gutachten schlüssig und widerspruchslos erfolgten, es daher keiner weiteren Prüfung und des Eingehens auf die Intensität der Erkrankung des Angeklagten an Gehirnhautentzündung und seines Verhaltens gegenüber anderen weiblichen Personen im normalen Leben bedarf' (S 172 dA). Dieser Begründung kann im wesentlichen gefolgt werden. Dem (als Beweisthema angeführten) Vorbringen, daß sich der Angeklagte im allgemeinen dem weiblichen Geschlecht (und im besonderen seiner ehemaligen Verlobten) gegenüber in der dem Beweisantrag zu entnehmenden Art verhalten hat, kommt nämlich nach dem vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für unbedenklich erachteten und der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, Prim.Dr. D, für die Beruteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Tatzeit (Paragraph 11, StGB) wie auch für die Frage, ob die Tat unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen wurde (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) keine Relevanz zu (siehe insbesondere S 168 ff dA).
Die - im übrigen vom Erstgericht als erwiesen angenommene (S 186 dA) - Tatsache hinwieder, daß der Angeklagte im Jahre 1971 an Meningitis erkrankt war, hat der Sachverständige bei der Gutachtenserstellung ohnedies berücksichtigt (siehe insbesondere S 169 dA). Daraus ergibt sich, daß durch die Ablehnung der Beweisaufnahmen, auf die sich der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde bezieht, dessen Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.
Unter Zitierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die - mit eine Grundlage für den Ausspruch der Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bildende - Annahme des Erstgerichtes, es sei zu befürchten, daß er unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit abermals eine gleichartige Tat mit schweren Folgen begehen werde.Unter Zitierung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die - mit eine Grundlage für den Ausspruch der Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bildende - Annahme des Erstgerichtes, es sei zu befürchten, daß er unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit abermals eine gleichartige Tat mit schweren Folgen begehen werde.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Anfechtung der Gefährlichkeitsprognose nach dem § 21Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Anfechtung der Gefährlichkeitsprognose nach dem Paragraph 21
(Abs 1 oder 2) StGB, zu der auch die Beantwortung der Frage zählt, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist, ausschließlich mit Berufung erfolgen kann (ÖJZ-LSK 1976/275, 276 uva). Ein Nichtigkeitsgrund wird insoweit nicht geltend gemacht.(Absatz eins, oder 2) StGB, zu der auch die Beantwortung der Frage zählt, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist, ausschließlich mit Berufung erfolgen kann (ÖJZ-LSK 1976/275, 276 uva). Ein Nichtigkeitsgrund wird insoweit nicht geltend gemacht.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).