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Entscheidung 11 Os 16/85×

Entscheidung 11 Os 16/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os16/85

Entscheidungsdatum

19.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Gerhard S*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23.Mai 1984, GZ 3 a römisch fünf r 12.720/83-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, des Angeklagten Gerhard A und des Verteidigers Dr. Maurer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch eines 100.000 S nicht übersteigenden Wertes des Diebsgutes sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches gemäß dem Paragraph 38, StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.März 1945 geborene Lagerarbeiter Gerhard A des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 1 (richtig: Absatz 2) Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit zwischen November 1982 und dem 14.November 1983 in Wien in wiederholten Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Lagerarbeiter geschaffen worden war, fremde bewegliche Sachen, nämlich Unterhaltungselektronikgeräte (und -zubehör), in einem 5.000 S übersteigenden Wert seinem Auftraggeber, der Firma B (Walter C Gesellschaft m.b.H.), mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die zusätzliche Anführung der Einzelpreise im Text des Schuldspruches, aus deren Addition sich - in übereinstimmung mit der wegen Verbrechens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz 2, StGB erhobenen Anklage - ein Gesamtwert des Diebsgutes von 132.896 S ergäbe, beruht, wie auch aus der übereinstimmung des überdies im Urteilstenor angeführten Gesamtschadensbetrages von (mindestens) 54.185,70 S mit den Entscheidungsgründen (Urteilsseiten 5 unten und 7) zweifelsfrei hervorgeht, auf einem Versehen.

Nur gegen die Nichtannahme der (Verbrechens-)Qualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Rechtliche Beurteilung

Zwar bewirkt - der einleitenden Mängelrüge zuwider - die versehentliche Anführung von den Ansätzen der Anklage entsprechenden Werten der einzelnen gestohlenen Gegenstände im Urteilstenor ungeachtet der fehlenden übereinstimmung ihrer Summe mit dem angenommenen Schadensbetrag weder einen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, noch - der Sache nach - eine Undeutlichkeit des Urteilsspruches im Sinn der Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil (wie bereits dargelegt) aus dem Zusammenhalt des Urteilsspruches mit den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß das Erstgericht von einem strafrechtlich relevanten Wert des Diebsguts von 54.185,70 S ausging vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 EGr 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und EGr 46 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO); zutreffend sind jedoch die Rechtsausführungen der Anklagebehörde, wonach der Bewertung von gestohlener Handelsware der Verkaufspreis, d h jener auch die Gewinnspanne und die Mehrwertsteuer enthaltende Preis, der bei redlicher Geschäftsführung erzielt werden kann, zugrundezulegen ist (siehe insbesondere Leukauf-Steininger 2 Paragraph 128, StGB, RN 21, 22 samt Judikaturhinweisen). Dieser Preis muß aber nicht nur bei tatsächlich gebrauchter, sondern auch bei 'neuwertiger' (beispielsweise veralteter) Handelsware durch Abzug eines entsprechenden Betrags (Wertminderung) vom Neuwert ermittelt werden (Zeitwert; vergleiche RN 24 aaO).

Das Erstgericht nahm nun die Bewertung der (nach den Urteilsfeststellungen durch Ausführung von 'Garantiereparaturen' wenigstens zum Teil im Wert verminderten) Geräte solcherart vor, daß es von den Verkaufspreisen (Neupreisen) jeweils die Mehrwertsteuer und die Handelsspanne in Abzug brachte (US 5 unten). Der (rechtlichen) Begründung dieser Vorgangsweise damit, daß bei solchen nach der Reparatur wieder 'original' verpackten Waren 'eine Auspreisung im Sinn der angegebenen Verkaufspreise zwar branchenüblich sein mag, jedoch im Umfang des Strafverfahrens nicht anzulasten' sei (S 6 oben), ist nicht zu entnehmen, weshalb die Wertminderung gerade der Summe aus der (in einen reduzierten Verkaufspreis ebenfalls einzubeziehenden) Umsatzsteuer und der vollen Handelsspanne entsprechen soll.

Das Erstgericht ließ sohin in den Urteilsgründen (insbesondere im zitierten Teil über die nur als m ö g l i c h bezeichnete Branchenüblichkeit der angegebenen Verkaufspreise) letztlich offen, welcher Preis (bei redlicher Geschäftsführung) für die betreffenden Geräte tatsächlich erzielbar gewesen wäre. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen kann daher nicht verläßlich geprüft werden, ob die Verbrechensqualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB gegeben ist. Schon dieser Feststellungsmangel macht die Anordnung einer Verfahrenserneuerung erforderlich, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte. Es war darum der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen als unbekämpft aufrecht bleibt, im (konkludent enthaltenen) Ausspruch eines 100.000 S nicht übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen, sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Anmerkung

E05373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00016.85.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19850319_OGH0002_0110OS00016_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung