Die Wiedereinsetzung ist begründet.
Wie glaubhaft vorgebracht wurde, ist die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist nicht auf ein Verschulden des Angeklagten oder des Verteidigers, sondern auf das
erstmalige - anläßlich einer Revision durch den Verteidiger festgestellte - Versehen der mit der Führung des "Kalendariums" in der Rechtsanwaltskanzlei betrauten Angestellten Christa B*** bei der Eintragung des Fristendes zurückzuführen. Es liegt somit ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach dem § 364 Abs 1 Z 1 StPO rechtfertigender unabwendbarer Umstand vor.erstmalige - anläßlich einer Revision durch den Verteidiger festgestellte - Versehen der mit der Führung des "Kalendariums" in der Rechtsanwaltskanzlei betrauten Angestellten Christa B*** bei der Eintragung des Fristendes zurückzuführen. Es liegt somit ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach dem Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO rechtfertigender unabwendbarer Umstand vor.
Der ausschließliche gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums (A) gerichteten, auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es allerdings an der gesetzmäßigen Ausführung:Der ausschließliche gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums (A) gerichteten, auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es allerdings an der gesetzmäßigen Ausführung:
Als räuberischer Diebstahl liegt Josef S*** zur Last, am 8. Februar 1989 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Manfred G*** fremde bewegliche Sachen, nämlich 200 S Bargeld dem Luisito A*** mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei Betretung auf frischer Tat dadurch, daß Josef S*** ein Messer zog, es gegen den Geschädigten richtete, und Manfred G*** dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht versetzte, Gewalt gegen Luisito A*** anwendeten und ihn mit einer gegenwärtigen Gefahr an Leib und Leben (§ 89 StGB) bedrohten, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.Als räuberischer Diebstahl liegt Josef S*** zur Last, am 8. Februar 1989 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Manfred G*** fremde bewegliche Sachen, nämlich 200 S Bargeld dem Luisito A*** mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei Betretung auf frischer Tat dadurch, daß Josef S*** ein Messer zog, es gegen den Geschädigten richtete, und Manfred G*** dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht versetzte, Gewalt gegen Luisito A*** anwendeten und ihn mit einer gegenwärtigen Gefahr an Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) bedrohten, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Die bloße Beschwerdebehauptung, daß statt der Qualifikation der vom Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Tathandlung als räuberischer Diebstahl nach den §§ 127, 131 StGB die Wegnahme des Betrages von 200 S als (nicht weiter beschwerter) Diebstahl und das "Ziehen des Messers gesondert als gefährliche Drohung zu beurteilen gewesen wäre", hält nicht am - die Beschwerde bindenden - vollständigen relevanten Urteilssachverhalt (vgl S 302 f), insbesondere nicht an den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowie zu der auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßten Gewaltanwendung des Komplizen fest und entbehrt überdies der für eine sachbezogene Erörterung essentiellen Substantiierung.Die bloße Beschwerdebehauptung, daß statt der Qualifikation der vom Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Tathandlung als räuberischer Diebstahl nach den Paragraphen 127, 131, StGB die Wegnahme des Betrages von 200 S als (nicht weiter beschwerter) Diebstahl und das "Ziehen des Messers gesondert als gefährliche Drohung zu beurteilen gewesen wäre", hält nicht am - die Beschwerde bindenden - vollständigen relevanten Urteilssachverhalt vergleiche S 302 f), insbesondere nicht an den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowie zu der auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßten Gewaltanwendung des Komplizen fest und entbehrt überdies der für eine sachbezogene Erörterung essentiellen Substantiierung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (ON 70) ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (ON 70) ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).